Änderungen

Hier werden die Informationen zu Behörden KV gesammelt.



folgende Infos benötigen wir:

''Plaktierung:''
Wie viele Plakate dürfen aufgehängt werden?
Ab wann dürfen Plakate aufgehängt werden?
Gibt es spezielle Anforderungen / spezielle Wände?
Hohlkammerplakate oder Hartfaserplakate?

''Infostände und Aktionen:''
Welche Genehmigungen werden benötigt?
Bei wem erhält man diese Genehmigungen?
Welche kosten enstehen?
Wer hat Ortskenntnisse?


==69115 Heidelberg ==
===Infostände und Aktionen:===
<br> EUR 15,00 Kosten für die Sondernutzung pro Infostand (Tag), EUR 10,00 einmalige Verwaltungsgebühr pro Bescheid . <br> Bei Peter Seidler zu genehmigen http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1210765/index.html?modul=bw&amtsID=911758
===Plakatierung:===

** Wann: Ab 6 Wochen vor Wahltag kostenlos 7 Tage nach dem Wahltag müssen die Plakatträger wieder restlos abgeräumt sein

**Wo: überall, sodass der Verkehr nicht behindert wird <br> Nicht Plakatiert werden darf: Hauptstraße zwischen Universitätsplatz und Kornmarkt, Marktplatz, Universitätsplatz, Karlsplatz, FriedrichEbert Platz und Kornmarkt, Alte Brücke, Steingasse, Fischmarkt, Untere Straße und Heumarkt. An Bäumen und anderen Pflanzen sind Wahlplakate nicht zulässig.

Quelle: http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1224724/30_pdf_ortsr_6-4-3.pdf

Zusätzlich darf nicht auf Flächen des Landes Plakatier werden (Neunheimerfeld und Klinikum)
*[http://wiki.piratenpartei.de/Datei:KV_RNHD_Plan_Landesfl%C3%A4chen_INF.pdf Plan INF]
* [http://wiki.piratenpartei.de/Datei:KV_RNHD_Plan_Landesfl%C3%A4chen_Altklinikum.pdf Plan Altklinikum]

==68004 Altlußheim ==
*maximal A1 60 Stück
*Großplakate anmelden
*5 wochen vorher aufhängen
*1 woche nachher abhängen
*annette.schmidt@altlusssheim.de

==74909 Meckesheim==
===Plakatierung===

*'''Wann:''' 4-6 Wochen vor dem Wahltermin angebracht werden.

*'''Wieviele:''' Die Anzahl der Plakate begrenzen wir auf 10 Plakatständern der Größe DIN A1 für Meckesheim und 5 Plakatständern ebenfalls der Größe DIN A1 für den Ortsteil Mönchzell.



Kontakt:
Carolin Pollak
Gemeinde Meckesheim
RathausCenter
Friedrichstr. 10

74909 Meckesheim

Tel. 06226/9200-35

E-Mail: carolin.pollak@meckesheim.de

==74918 Angelbachtal==
===Plakatierung===
das Aufhängen von Plakaten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig und muss beantragt werden.

Speziell für Wahlen hat der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal beschlossen, dass das Aufstellen von Werbetafeln auf 1 Großwerbetafel pro Partei begrenzt ist und 6 Wochen vor der Wahl gebührenfrei aufgestellt werden kann. Außerdem können bis zu '''10 Plakate pro Partei''' bis zur Größe A0 '''6 Wochen vor der Wahl''' aufgehängt werden. Ferner kann 1 Infostand pro Partei 6 Wochen vor der Wahl gebührenfrei aufgestellt werden.

Bei einer Plakatierung und bei der Aufstellung eines Infostandes, die über die 6 Wochen hinausgehen, muss eine Sondenutzungsgebühr entsprechend der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Angelbachtal erhoben werden.

Sigrid Frey
Telefon: 07265-912013
Telefax: 07265-9120-33
E-Mail: Sigrid.Frey@angelbachtal.de

Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag: 16 - 18.30 Uhr

==69242 Mühlhausen==

===Infostände===
Wenn Sie Infostände oder andere Aktionen auf öffentlichen Plätzen veranstalten möchten, bitte ich Sie, sich rechtzeitig mit mir in Verbindung zu setzen. Sofern keine Bedenken gegen Ort und Datum der Stände bestehen können diese genehmigt werden.

===Plakatierung===
Wie viele Plakate möchten Sie im Rahmen der Bundestagswahl in Mühlhausen anbringen? Es gibt hierfür noch keine fest gelegte Obergrenze für die Anzahl wie auch für die Dauer der Plakatierung. 4-6 Wochen vor dem Wahltag in einer für die Größe von Mühlhausen angemessenen Anzahl ist jedoch problemlos möglich. Bitte teilen Sie mir die Dauer und die Anzahl ebenfalls rechtzeitig vor Plakatierungsbeginn mit.

Eine maximale Obergrenze für die Anzahl der Plakate existiert nicht. Üblich sind in Mühlhausen mit den Ortsteilen Rettigheim und Tairnbach ca. '''25-40 Plakate.
'''

Kotackt:
uwe.schmitt@muehlhausen-kraichgau.de

==69245 Bammental==
*keine Genehmigung notwendig
*[http://wiki.piratenpartei.de/Datei:KV_RNHD_Bammental_Informationen_Bundestagswahl_Plakatierung.pdf Infos]
*[http://wiki.piratenpartei.de/Datei:KV_RNHD_Plakatierungsrichtlinien_Bammental.pdf Infos2]
* ab dem 22. Mai 2013

==74924 Neckarbischofsheim==

===Infostände===
Informationsstände für die Bundestagswahl werden durch das Ordnungsamt der Stadt Neckarbischofsheim,
auf Grund der Sondernutzungssatzung der Stadt Neckarbischofsheim genehmigt. Die Genehmigung ist für Wahlen
gebührenfrei.


===Plakatierung===
Für eine Plakatierung gibt es bei der Stadt Neckarbischofsheim keinen Stichtag, an dem die Plakate aufgehängt
werden können. Bei den letzten Bundestagswahlen wurden den Parteien und Wählervereinigungen 30 Plakatständer DINA 0
in den Wohnbezirken Neckarbischofsheim, Helmhof und Untergimpern genehmigt.
Die Genehmigung zur Aufstellung der Wahlplakate wird Ihnen von unserem Ordnungsamt schriftlich erteilt. Die Genehmigung
sowie das Aufstellen der Plakate ist für Parteien nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Neckarbischofsheim gebührenfrei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

hhack@neckarbischofsheim.de

==68782 Brühl==


===Plakatierung===
Übliche Auflagen beosnders zu beachten:
#Es dürfen keine Werbetafeln im Bereich der Kreisverkehre und der dazugehörenden Grünanlagen angebracht werden.
#[[Datei:Sperrflächen_für_Plakatierungen_Brühl.pdf|no go Areas in Brühl]]
#maximal 30 Plakate mit einer Größe von DIN A 1 maximal jedoch A 0 aufstellen #6 Wochen vor der Wahl (12.08.2013)

===Infostände===
Regelungen für Infostände, insbesondere über Standorte gibt es nicht. Dies wäre im Einzelfall
und auf Antrag zu bestimmen.

==69151 Neckargemünd==
==69234 Dielheim==
[[Datei:Dielheim_Plakatierungsauflagen.pdf]]

==74933 Neidenstein==
Die Anzahl der Werbeträger sollte sich auf 5 Doppelständer, alternativ 5 Plakattafeln Größe
DIN A1 im Werbezeitraum beschränken.

Weg: 3 Tagen nach dem Wahltag

Maximal 2 Stück an einer Laterne.

Eine Zuweisung von Standorten für Großflächenplakate erfolgt nicht.

Keine Wahlwerbung am Wahlgebäude Von-Venningen-Halle Neidenstein, Bahnhofstr.
21 sowie im unmittelbaren Zugangsbereich (befriedete Zone - 30 m zu den vorhanden
Eingängen).

===Kontakt===
Gemeinde Neidenstein
Werner Halter
Bürgermeisteramt NEIDENSTEIN
Schloßstrasse 9 ▪ 74933 Neidenstein
Tel. 0 72 63 91 35- 12
Fax 0 72 63 33 92
werner.halter@neidenstein.de
Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr 08:30 – 12:00, Mi 15:00 – 18:00
www.neidenstein.de

==69221 Dossenheim==

===Infostände===
hinsichtlich Standorte für Infostände empfehle ich Ihnen die tel. Rücksprache mit mir.

===Platierung===
Bzgl. Plakatierung zur anstehenden BTW gilt: Möglich ist diese ab 10 Wochen vorher (ab 29 KW) in der Größe DIN A 1, 30 Stück, gebührenfrei. Antrag ist vorher nach hier zu stellen.


'''
Kontakt:'''
Jürgen Stannek

Gemeinde Dossenheim
Fachbereich 3 - Sicherheit und Ordnung, Wahlen
Tel: 06221/8651-54, Fax: 06221/8651-1654
Email: juergen.stannek@dossenheim.de

==68809 Neulußheim==
==69412 Eberbach ==
===Plakatierung===
Bei Plakatierungen ist ebenso ein formloser schriftlicher Antrag (Zeitraum/Anzahl der Plakate/Format meist DIN A 1/Zweck) erforderlich. Auch hier keine Gebühren. Bei Wahlen ist der Sonderfall, dass wir auf Gemeindestraßen und klassifizierten Straßen genehmigen in Absprache mit der Straßenmeisterei.

Anträge sind beim Ordnungsamt zu stellen.


===Infostände===
die Regelungen für Infostände sehen so aus, dass

- diese rechtzeitig vorher formlos schriftlich zu beantragen sind
- Datum/Ort/Zweck/Ausmaß sind im Antrag aufzuführen.
- Sonstige Auflagen sind in der Sondernutzungserlaubnis aufgeführt (z.B. Rettungswege, Keine Behinderung des Verkehrs etc.)
- Die Erlaubnis ist gebührenfrei


Ordungsamt:
Michael.Erdoeffy@Eberbach.de
Michael Erdöffy

Stadtverwaltung Eberbach
Ordnungsamt
Gewerbeamt / Örtliche Straßenverkehrsbehörde
Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach
Telefon: 06271 / 87-230 (Durchwahl)

==69226 Nußloch==
Keine Besonderheiten

Regelungen für Plakate und Info-Stände 3 Wochen vor der Wahl:
[[Datei:Nußloch Plakatierung PolVO-Auszug.pdf]]

==68535 Edingen-Neckarhausen==


den für die Bundestagswahl zugelassenen Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 274 Heidelberg steht es frei innerhalb der Orte der Gemeinde Edingen-Neckarhausen kleinflächige Wahlplakate (bis DIN A 0) im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Eine bestimmte Anzahl ist hierbei nicht festgelegt.

Die Plakatierung kann ab der Zulassung der Landeslisten/der Kreiswahlvorschläge bzw. ab 02.08.2013 erfolgen.

Die Wahlplakate sind nach der Bundestagswahl unverzüglich wieder zu entfernen.



Für Infostände im Rahmen der Bundestagswahl besteht unsererseits keine Genehmigungspflicht, jedoch wäre es sinnvoll und ratsam Ort und Zeit der Infostände mit uns abzustimmen, damit nicht mehrere „Parteien“ gleichzeitig am gleichen Ort informieren möchten.



Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen


gerhard.fischer@edingen-neckarhausen.de
Gerhard Fischer

Bürgermeisteramt

Edingen-Neckarhausen

Tel.: 06203/808-228


--- END Schnipp ---

==68723 Oftersheim==

die Plakatierung darf in unserer Gemeinde voraussichtlich ab Mitte Juli 2013 genehmigungsfrei vorgenommen werden. Beschränkungen hinsichtlich der Stückzahl bestehen nicht; die Parteien sollten jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit u.a. das übliche Maß von 25 Plakaten freiwillig einhalten.
Das Aufstellen von Plakatständern vor und unmittelbar neben dem Rathaus sowie dem Verwaltungsgebäude Eichendorffstraße ist nicht gestattet. Insbesondere ist die Bewegungsfläche um den Rathausbrunnen freizuhalten.
Das Anbringen von Plakatständern an Verkehrseinrichtungen (Abschrankungen in Kreuzungsbereichen) und Verkehrszeichen ist gemäß § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO)untersagt. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Aufsteller; eine haftungsrechtliche Abstimmung mit Ihrer Versicherung wird deshalb empfohlen. Bei der Aufstellung der Plakatträger, die nicht außerhalb der geschlossenen Ortslage aufgestellt werden dürfen, ist darauf zu achten, dass Straßenkreuzungen bzw. Straßeneinmündungen freigehalten werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist.
Die Plakatständer sollten spätestens 3 Tage nach den Wahlen entfernt werden.

Für die Parteienwerbung werden ebenfalls Mitte Juli 2013 öffentliche Stellwände für Plakate der Größe DIN A 1 unentgeltlich an folgenden Standorten zur Verfügung:

Hockenheimer Straße (vor SG-Gelände)
Lessingstraße
Hardtwaldring (Abwasserhebewerk)
Scheffelstraße/Heidelberger Straße (Bushaltestelle)

Eine Zuweisung der Plakatierungsflächen erfolgte bei den vergangenen Wahlen nicht, da der Platz auf den Werbetafeln stets ausreichend war. Allerdings wollen wir an der bisherigen Verfahrensweise festhalten und den etablierten großen Parteien die linke Tafelseite, auch für mehrere Plakate, reservieren.
Den anderen Parteien steht der Rest der Plakatierungsfläche für jeweils 1 DIN-A1-Plakat zur Verfügung.
Wir gehen davon aus, dass auch bei den kommenden Wahlen das Plakatierungsverhalten der Parteien Reglementierungen unsererseits nicht erforderlich macht.

Während der Wahlzeit sind gemäß Bundeswahlgesetz (BWG) in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung des Wählers durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. In der Regel ist von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.

Ein diesbezügliches Schreiben geht den Parteien zu gegebener Zeit zu.

Für die Zuteilung der Stellflächen von Infoständen ist ebenfalls das Ordnungsamt zuständig.

==74925 Epfenbach==
auf Ihre Anfrage vom 04.04.2013 möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Aufstellung von Infoständen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Falls Sie beabsichtigen einen solchen Stand in Epfenbach einzurichten, muss dieser frühzeitig angemeldet werden. In Absprache mit der Verwaltung kann dann eine geeignete Fläche zugewiesen werden.

Unter "andere Aktionen" verstehen wir bspw. die Verteilung von Wahlzeitschriften und Infoblätter. Geschieht dies auf öffentlichen Flächen wie Gehwege o.ä. ist dies als Teil des kommunikativen Verkehrs anzusehen und stellt damit eine erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung dar.



Für das Anbringen von Plakaten gibt es Seitens der Gemeinde keine besonderen Vorschriften.

Wie verweisen an dieser Stelle an die allgemeinen gesetzlichen Regelungen nach denen u.a. an Hauptverkehrsschildern keine Plakate angebracht werden dürfen. Während des Wahlganges dürfen im Bereich des Wahllokals (Bürgersall im Rathaus der Gemeinde Epfenbach, Hauptstraße 28) keine Plakate aufgestellt werden.

Es dürfen keine Plakate von anderen Parteien überklebt werden dürfen und von den angebrachten Plakaten keine Beeinträchtigungen für Fußgänger und den Kfz-Verkehr ausgehen dürfen.



Aus den vergangen Bundestagswahlen ist uns bekannt, dass es wohl mündliche Übereinkünfte der örtlichen Parteien über die Anzahl der Plakate gab (6 Stück je Partei), um u.a. das Erscheinungsbild der Gemeinde möglichst wenig durch Plakate zu beeinträchtigen.

==68723 Plankstadt==
Merkblatt für Wahlwerbung vor der BT-Wahl 2013

In Plankstadt werden vor Wahlen 4 '''Plakatwände''' aufgestellt (ca. ab 12.08.2013). Die Standorte sind wie folgt festgelegt: 1. Luisenstr. gegenüber Feuerwehrgerätehaus 2. Hebelstr./Brühler Weg 3. Paul-Bönner-Str./Lorscher Str. 4. Westende/Jahnstr. Aufgrund der zu erwartenden Anzahl von Parteien, kann hier je Partei nur 1 Plakat angeschlagen werden.

Für die Aufstellung von Wahlplakatständer /Wahlplakaten–Format A1- gelten folgende Regelungen: 1.''' Höchstzahl 10 Stück''' (zusammen angebrachte Plakate, oder Plakatständer, gelten als 1 Plakat) 2. Sie dürfen nicht an Kandelabern angebracht werden. 3. Sollten Plakate an Bäumen angebracht werden, dürfen keine Befestigungsmaterialien aus Metall verwendet werden.e entfernen.

Die Bannmeile vor den Wahllokalen ist einzuhalten (Wahllokale sind: -Ev. Gemeindehaus, Schwetzinger Str. 5, -Gemeindezentrum, Schwetzinger Str. 29-31, -Humboldtschule, Antoniusweg 12 und Caritas Altenzentrum, "Sankta Maria", Schönauer Str. 2)

Die Plakatierung kann ab '''12.08.2013''' erfolgen und die Entfernung der Plakate muss spätestens bis''' 27.09.2013''' erfolgt sein.

Für Info-Stände und/oder Handzettelverteilung empfehlen wir unseren Wochenmarkt, donnerstags, von 14.00 bis 18.00 Uhr. Sollten Sie Info-Stände vor Einkaufsmärkten betreiben wollen, müssen Sie das Einverständnis des Grundstückseigentümers einholen (gleiches gilt für das Aufhängen von Plakaten auf privatem Grund).

Für die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Plankstadt gelten folgende Richtlinien (auszugsweise): Unter der Rubrik „Parteien“ (Punkt 2.5. der Richtlinien) ist bestimmt, dass Ortsverbände der Parteien, sowie andere örtliche politische Gruppierungen über ihr Tätigkeiten und Veranstaltungen im Textteil berichten dürfen. Hier gilt i.d.R. das Territorialprinzip, d.h. die Beiträge müssen sich auf die Ankündigung von bzw. Berichterstattung über örtliche Veranstaltungen beschränken. Dass es jedoch auch im Rahmen einer örtlichen Veranstaltung zu Meinungsäußerungen bzw. Stellungnahmen bzgl. überörtlicher Themenbereiche kommen kann, erscheint plausibel, so dass eine diesbzgl. Berichterstattung aus unserer Sicht nicht generell untersagt werden kann. Gleiches gilt evtl. für die Ankündigung von Veranstaltungen, deren Themen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger hinreichend bezeichnet werden sollten. Berichte von Parteien, politischen Gruppierungen und Wahlbewerbern zu Wahlen sind nur bis zur vorletzten Ausgabe vor einer Wahl zulässig. Ausgenommen hiervon sind Ankündigungen und Einladungen zu Veranstaltungen.

Genehmigungen für das Plakatieren sind nicht notwendig. Es empfiehlt sich, die Standorte der Plakate auf einem Orts plan einzuzeichnen, damit diese nach Ende des Wahlkampfes wieder vollständig eingesammelt werden können. Info-Veranstaltungen mit Info-Tischen bitten wir vorher unter Angabe des Standortes anzuzeigen (z. B. per E-Mail) damit wir entscheiden können, ob der Standort auf privatem oder öffentlichem Gelände liegt.

Auf der Homepage der Gemeinde (www.plankstadt.de) können Sie den Ortsplan einsehen und im Bedarfsfalle kopieren.

==69214 Eppelheim==
[[Datei:Eppelheim.pdf]]
4wochen vorher
info@eppelheim.de

==69231 Rauenberg==
grundsätzlich sind Plakatierungen und Infostände erst 6 Wochen vor der Wahl zulässig. Die Plakatierungen sind gebührenfrei, allerdings sind gewisse Auflagen einzuhalten, die Sie dann mit der Entscheidung mitgeteilt bekommen. Informationsstände sowie die Plakatierungen sind beim Ordnungsamt, Frau Gellert zu melden. Eine gesonderte Information über die Werbung anlässlich der Wahl wird zeitnah noch an alle Parteien ergehen.

==74927 Eschelbronn==
ür die Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl 2013 bestehen in Eschelbronn keine besonderen Festsetzungen bezüglich der Anzahl. Ein gesundes maß soll nicht überschritten werden.

Es ist darauf zu achten, dass bei der Aufstellung/Anbringung von Plakaten keine Verkehrsbeeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich des Fußgängerverkehrs, erfolgt und evtl. bereits vorhandene Plakate nicht überklebt oder entfernt werden.

Das Ausschildern auf und um den Marktplatz und natürlich in unmittelbarer Umgebung des Wahllokals (Bahnhofstraße 1) ist strengstens untersagt!

Es sind die übrigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Plakatierung ist kostenfrei.

Bitte achten Sie darauf, dass die Plakate nach der Volksabstimmung zügig wieder abgenommen werden, jedoch spätestens 1 Woche nach der Bundestagswahl.


===Kontakt ===

Carmen Neureuther

Bürgermeisteramt Eschelbronn
Bahnhofstr. 1
74927 Eschelbronn

Tel. 06226/9509-13
Fax 06226/9509-50
E-Mail: carmen.neureuther@eschelbronn.de
Internet: gemeinde@eschelbronn.de


Wir lassen Wahlwerbung zwei Monate vor der Wahl zu.

==74934 Reichartshausen==
==69251 Gaiberg==

In Gaiberg dürfen bis zu 5 Plakatständer / DIN A1 aufgestellt werden.

Auflagen:
* Die verkehrsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Insbesondere darf der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert werden.
* An Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, auf Mittelinseln, Dreiecksinseln und Tropfen dürfen keine Schilder angebracht werden. Die Sicht auf solche Einrichtungen, auf Kreuzungen und Einmündungen darf nicht beeinträchtigt werden.
* Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
* Bei der Anbringung der Schilder darf kein nichtummantelter Draht verwendet werden.
* Die Plakatständer/Werbeschilder dürfen nicht im Fahrbahnbereich, und im Gehwegbereich nur dann aufgestellt werden, wenn der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.
* Die Anlagen sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Windlast genügen.
* Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeschilder nicht beschädigt werden.
* Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
* Sollten die Werbeschilder beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
* Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
* Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für Aufstellung und Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
* Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
* Die Werbeträger müssen spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.
* Für diese Erlaubnis werden keine Gebühren erhoben.

Nachfrage ergab:
* bei den Plakatierungen zur Wahl, dürfen die Plakate bereits 10 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden, d.h. frühestens in der 29. Kalenderwoche
* Kunststofftafeln sind selbstverständlich ebenso erlaubt.
* Befestigungen an öffentlichen Geländern, Laternenpfählen und Bäumen soweit vorhanden, sind erlaubt.

==68799 Reilingen==
===Plakate===
die Gemeinde Reilingen hat zwischenzeitlich ihre Plakatierungsrichtlinien überarbeitet. Sie finden sie unter http://www.reilingen.de/Richtlinien_der_Gemeinde_Reilingen.PDF.

Danach können innerhalb des Ortsbereiches 30 Plakatträger bis zu einer Größe von DIN A 1 aufstellen. In dieser Zahl sind die Plakate, die auf den 9 Sammel-Anschlagtafeln der Gemeindeverwaltung (maximal zwei Plakate je Standort zulässig) angebracht werden können, eingeschlossen.<br>

Standorte Anschlagtafeln
* Hauptstraße 209 – vor Sportplatz
* Wilhelmstraße 40/1 vor Friedrich-von-Schiller-Schule
* Ecke Haydnallee / Alter Rottweg / Wilhelmstraße
* Parkstraße Höhe Bürgerpark
* Einmündungsbereich Hauptstraße / Hockenheimer Straße
* Gartenstraße / Alter Messplatz
* Nachtwaidweg / gegenüber Bauhof
* Haydnallee / Einmündung Carl-Benz-Straße bei Spielplatz
* Bürgermeister-Kief-Straße / entlang Sportplatz

Für das Aufstellen eigener Plakatträger benötigen Sie eine kostenfreie Sondernutzungserlaubnis. Diese können Sie per Mail an Tobias.Hardtmann@reilingen.de beantragen.

Freundliche Grüße

Wolfgang Müller <br>
Gemeinde Reilingen <br>
Hockenheimer Str. 1-3 <br>
68799 Reilingen <br>
Tel. 06205/952-207 <br>
Fax 06205/952-210 <br>
wolfgang.mueller@reilingen.de <br>
www.reilingen.de

===Infostände===
Für Informationsstände und weitere Wahlplakate benötigen Sie eine kostenfreie Sondernutzungserlaubnis. Diese können Sie per Mail an tobias.hardtmann@reilingen.de beantragen.






Wolfgang Müller
Gemeinde Reilingen
Hockenheimer Str. 1-3
68799 Reilingen
Tel. 06205/952-207
Fax 06205/952-210

==69434 Heddesbach==
==69207 Sandhausen==
Infostände und andere Aktionen zur Bundstagswahl sind bei der Gemeinde
Sandhausen, Hauptamt, Herr Gerold, rechtzeitig anzumelden. Eine
Sondernutzungserlaubnis wird erteilt.

Parteien können 3 Wochen vor Wahlen bis zu 60 Plakate aufstellen. Die
Plakatierung ist ebenfalls rechtzeitig zu beantragen. Die genehmigten
Plakate sind zu Kontrollzwecken mit einem Aushangaufkleber der Gemeinde
Sandhausen zu versehen.

==68542 Heddesheim==

===Infostände===
Infostände zur Bundestagswahl in Heddesheim können über mich per E-Mail angemeldet werden. In der Regel haben diese Stände eine Größe von etwa 2 x 1 m (plus Sonnenschirm o.ä.)


===Plakatierung===
Was die Plakatierung betrifft, so finden Sie im Anhang einen Übersichtsplan über die gemeindeeigenen Stellwände für die Wahlplakatierung. Es darf '''nur auf diesen Stallwänden plakatiert werden''' (ein Plakat pro Stellwand und Partei). Sollten die Stellwände nicht ausreichen, so kann mit jeweils einem Zusatzschild im unmittelbaren Bereich der Stellwand geworben werden.



Über die im Plan eingezeichneten Stellwände hinaus befinden sich noch zwei Stellwände im Ortsteil Muckensturm.



Die Stellwände werden durch unseren Bauhof Anfang August 2013 errichtet.
[[Datei:Plakatierungsplan_heddesheim.pdf]]

==68789 St. Leon-Rot==
==69253 Heiligkreuzsteinach==
==69250 Schönau==
Plakate können drei Monate vor der Wahl aufgehängt werden. Eine Zahlenbegrenzung gibt es nicht. Von Seiten der Stadt kann keine Plakatierungsfläche zur Verfügung gestellt werden.

Wir bitten, beim Aufhängen der Plakate unbedingt darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs (auch Fußgänger) entsteht.

Eine gesonderte Genehmigung ist vor einer Wahl nicht erforderlich.

Infostände und andere Aktionen sind bei der Stadtverwaltung Schönau zu melden, wenn sie auf öffentlicher Fläche durchgeführt werden.


Brigitte Fath
Stadt Schönau
-Hauptamt-
Rathausstraße 28
69250 Schönau
Email: brigitte.fath@stadt-schoenau.de
Tel.: 06228/207-14
Fax: 06228/8505

==74921 Helmstadt-Bargen==
==69436 Schönbrunn==
*Anmeldung nötig <br>Plakatierungszeitraum: 23.08.- 22.09.2013 <br>Anzahl der Plakate/Werbetafeln: 3 Stück je Ortsteil (Allemühl, Haag, Moosbrunn, Schönbrunn und Schwanheim) <br>Größe der Plakate/Wertbetafeln: max. DIN A0 <br>[[Datei:Behörden_KV_RNHD_Schönbrunn_Budnestagswahl.pdf| Auflagen und Bestimmungen]]

==69502 Hemsbach==

===Innfostände===
Info-Stände betreffend der Bundestagswahl 2013 sind dem Ordnungsamt der Stadt Hemsbach zu melden.
Standorte werden dann zugeteilt.

===Plakate ===
Für die Plakatierung werden im Stadtgebiet Plakatwände aufgestellt.

Plaktierungsanleitung(Wie auf die Wand kleben):
Rechte obere ecke neben die grünen

[http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Standort_Wahlplakatst%C3%A4nder_Hemsbach.pdf Karte der Plakatwände]
[http://wiki.piratenpartei.de/Datei:KV_RNHD_Plaktierungsrichtlinien_Hemsbach.pdf Richtlinien]

===Kontakt ===
Bernd Jung
Leiter Fachbereich 3 - Bürgerdienste -
Stadtverwaltung Hemsbach
Schloßgasse 41
69502 Hemsbach
http://www.hemsbach.de<http://www.hemsbach.de>
[cid:576425714@25102012-0230]
Telefon: 06201-70790
Fax: 06201-7076690
e-mail: bernd.jung@hemsbach.de<mailto:bernd.jung@hemsbach.de>

==69198 Schriesheim==
insichtlich der Anzahl von Wahlplakaten bestehen seitens der Stadt Schriesheim keine Beschränkungen, und können theoretisch ab 6 Monate vor der Wahl aufgehängt werden.
Diese sind jedoch beim Ordnungsamt der Stadt Schriesheim zu beantragen.
Wahlplakatwände stehen nicht zur Verfügung.

Infostände sind ebenfalls beim Ordnungsamt Schriesheim zu beantragen.

Sondernutzungsgebühren werden für Plakatierungen und Infoständen anlässlich der Wahl nicht erhoben.


Morast

Stadt Schriesheim
- Ordnungsamt -
Friedrichstr. 28-30
69198 Schriesheim
Tel.: 06203/ 602 133
Fax: 06203/ 602 99 133
e-mail: dominik.morast@schriesheim.de

==69493 Hirschberg==
==68723 Schwetzingen==
'''Auszug zu Infoständen'''<br>
Stadt Schwetzingen <br>
Rhein-Neckar-Kreis <br>
Satzung<br>
über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Schwetzingen<br>
Aufgrund des § 19 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg vom 26. September 1987 (GBl. S. 477), geändert durch Art. 20 der 3. AnpVO vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), § 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 03. Oktober 1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), hat der Gemeinderat der Stadt Schwetzingen am 22. November 2012 folgende Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Schwetzingen beschlossen. <br>
§ 18 Sondernutzungen in Form von Informations- und Verkaufsständen<br>
<br>
(1) Sondernutzungen in Form von Informationsständen sind dahingehend beschränkt, dass pro Veranstalter nur ein Informations- bzw. Verkaufsstand in der Woche zulässig ist und im Jahr maximal 8 Informations- bzw. Verkaufsstände genehmigt werden.<br>
<br>
(2) Ausgenommen hiervon sind Stände politischer Parteien während des Wahlkampfes.<br>
<br>
§ 20 Sondernutzung Mannheimer Straße im Bereich der Fußgängerzone<br>
<br>
Sondernutzungen in Form von Information- und Verkaufsständen sind in der Fußgängerzone nur in den folgenden Bereichen zugelassen:<br>
<br>
a) an der Ecke Carl-Theodor-Straße / Mannheimer Straße beim „i-Punkt“,<br>
<br>
b) an der Ecke Mannheimer Straße / Dreikönigstraße oder Mannheimer Straße / Heidelberger Straße und <br>
<br>
c) mit Zustimmung der Hauseigentümer bzw. Geschäftsinhaber.<br>
<br>
<br>
§ 21 Sondernutzungen in der Mannheimer Straße zwischen Dreikönigstraße und Wildemannstraße, im Bereich der sog. „Kleinen Planken“<br>
<br>
(1) Sondernutzungen in Form von Informations- und Verkaufsständen sind im Bereich der Kleinen Planken während des Wochenmarktes der Stadt Schwetzingen abhängig von den vorhandenen Platzkapazitäten genehmigungsfähig.<br>
<br>
(2) Die Zuteilung der Standplätze erfolgt durch den Marktmeister der Stadt Schwetzingen. Ein Aufbau der Stände hat bis 8 Uhr zu erfolgen.<br>
<br>
(3) In Wahlkampfzeiten wird bei der Platzvergabe den Informationsständen der politischen Parteien der Vorrang eingeräumt.'''<br>
<br>
<br>
<br>
'''Richtlinien der Stadt Schwetzingen über temporäre Werbung für<br>
Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinien)''''''<br>
vom 19.05.2011<br>
Inhaltsübersicht:<br>
#I. Allgemeiner Teil<br>
##§ 1 Gegenstand der Richtlinie<br>
##§ 2 Grundsätze<br>
##§ 3 Genehmigung<br>
##§ 4 Dauer und Frist<br>
#II. Werbung für Veranstaltungen<br>
Abschnitt 1 Plakatierung<br>
##§ 5 Standorte<br>
##§ 6 Platzierung der Plakatwerbung<br>
##§ 7 Markierungen genehmigter Plakate<br>
##§ 8 Plakatwerbung für Veranstaltungen<br>
##§ 9 Werbung für kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit besonderer<br>
Bedeutung für die Stadt Schwetzingen<br>
##§ 10 Plakatwerbung für Veranstaltungen in der Metropolregion Rhein-Neckar<br>
Abschnitt 2 Straßenüberspannungen<br>
##§ 11 Allgemeines<br>
##§ 12 Standorte<br>
##§ 13 Auflagen<br>
#Abschnitt 3 Großwerbetafeln<br>
##§ 14 Allgemeines<br>
##§ 15 Standorte<br>
#Abschnitt 4 Banner und Fahnen<br>
##§ 16 Allgemeines<br>
##§ 17 Standorte<br>
#III. Werbung für politische Parteien<br>
##§ 18 Zulässigkeit<br>
##§ 19 Plakatierungen zu Wahlkampfzwecken<br>
##§ 20 Plakatierungen für Veranstaltungen im Rahmen des Wahlkampfes<br>
##§ 21 Großwerbetafeln<br>
#IV. Beseitigung, Haftung und Ordnungswidrigkeiten<br>
##§ 22 Beseitigungspflicht und –kosten<br>
##§ 23 Haftung<br>
##§ 24 Ordnungswidrigkeiten<br>
I. Allgemeiner Teil<br>
§ 1 Gegenstand der Richtlinie<br>
(1) Die Richtlinie umfasst die Werbung für Veranstaltungen im öffentlichen Raum<br>
auf folgenden Werbeträgern:<br>
• Plakatwerbung bis zum Format DIN A 1 (bis 0,5 m²) auf Plakatständern,<br>
• Temporäre Großwerbetafeln,<br>
• Banner,<br>
• Straßenüberspannungen (Spannbänder)<br>
und<br>
• Fahnen.<br>
(2) Plakate und Banner zur Regelung von hoheitlichen Aufgaben sind von dieser<br>
Richtlinie ausgenommen.<br>
(3) Plakatierungen im Sinne dieser Richtlinie stellen Sondernutzungen im Sinne<br>
der „Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an<br>
öffentlichen Straße in der Stadt Schwetzingen“ vom 1. März 2002, geändert<br>
durch Änderungssatzung vom 21. November 2002, dar (im Folgenden<br>
Sondernutzungssatzung genannt). Die Sondernutzungssatzung gilt im<br>
Übrigen.<br>
§ 2 Grundsätze<br>
(1) Werbemaßnahmen sind grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet in<br>
Übereinstimmung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Sondernutzungssatzung<br>
zulässig.<br>
(2) Straßenüberspannungen, temporäre Großwerbetafeln, Banner und Fahnen<br>
können für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer Veranstaltungen<br>
zugelassen werden.<br>
Eine bedeutsame Veranstaltung sind insbesondere die Schwetzinger SWR<br>
Festspiele, der Weihnachtsmarkt, der Mozartsommer, das Mozartfest, Winter<br>
in Schwetzingen, die Jazztage, der Concours d’Elégance, Musik im Park und<br>
die Schwetzinger Volksfeste, sowie alle Veranstaltungen, die geeignet sind,<br>
Schwetzingen als Kultur-, Messe-, Sport- und Wirtschaftsstandort nachhaltig<br>
zu stärken.<br>
(3) Allgemein zugelassen wird Werbung für Spargel an den Betriebsstätten<br>
während der Spargelsaison. Diese Werbetafeln bedürfen keiner Erlaubnis.<br>
(4) Nicht zugelassen ist:<br>
• Werbung, welche gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstößt,<br>
• zu Rechtsverstößen aufrufende Werbung,<br>
• Werbung mit sexistischen, diskriminierenden oder rassistischen Inhalten,<br>
• Werbung mit einem allgemeinen, nicht veranstaltungsbezogenen<br>
Charakter wie Image- oder Kundenwerbung. Dies gilt, auch wenn nur ein<br>
Teil der Werbung diesem Charakter entspricht. Im besonderen öffentlichen<br>
Interesse kann hier eine Plakatierung ausnahmsweise zugelassen werden.<br>
• Der Inhalt muss in allen Fällen das Verbot geschlechtsbezogener<br>
Diskriminierung beachten; sie darf Frau oder Mann nicht in einer<br>
herabwürdigenden, die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen.<br>
Der Veranstaltungscharakter muss bei der Gestaltung der Werbung eindeutig<br>
im Vordergrund stehen.<br>
§ 3 Genehmigung<br>
(1) Die Werbung für Veranstaltungen aller Art, sowie für politische Parteien und<br>
Wählervereinigungen innerhalb des Stadtgebietes Schwetzingen bedarf<br>
gemäß § 3 Absatz 1 Sondernutzungssatzung der Erlaubnis der Stadt<br>
Schwetzingen, zu beantragen bei der Verkehrsbehörde im Ordnungsamt.<br>
(2) Diese ist jeweils zwei bis vier Wochen vor dem geplanten Beginn der<br>
Werbung schriftlich zu beantragen und hat die nach § 4 Absatz 2<br>
Sondernutzungssatzung erforderlichen Angaben zu enthalten.<br>
(3) Neben den in § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie aufgezählten bedeutsamen<br>
Veranstaltungen erfolgt die Bewertung der einzelnen Veranstaltungen anhand<br>
folgender Kriterien:<br>
• Aus dem Titel und der Art der Veranstaltung wird die regionale<br>
Zusammenarbeit deutlich.<br>
• Ein positiver Imagetransfer der Stadt Schwetzingen wird durch die<br>
Veranstaltung befördert.<br>
• Wertung der Veranstaltung als kultureller oder sportlicher Höhepunkt.<br>
• Andere speziellere Genehmigungskriterien dieser Richtlinie bleiben<br>
hiervon unberührt.<br>
(4) Das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten, Großwerbetafeln,<br>
Straßenüberspannungen, Werbebannern und Fahnen ist erst nach Erhalt der<br>
Erlaubnis der Verkehrsbehörde erlaubt.<br>
(5) Die Stadt Schwetzingen kann zum Vollzug dieser Genehmigung Auflagen und<br>
Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall vergeben.<br>
(6) Die Genehmigung wird zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit im<br>
Straßenraum versagt, wenn in dem beantragten Zeitraum bereits mehr als<br>
250 Werbeträger genehmigt wurden.<br>
§ 4 Dauer und Frist<br>
(1) Wenn in den folgenden Regelungen dieser Richtlinie nicht anders bestimmt<br>
ist, darf frühestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn geworben werden<br>
und die Werbung ist unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.<br>
(2) Werbung für Veranstaltungen, die über einen mehrwöchigen Zeitraum dauern,<br>
ist auf Plakatwerbeständern einmalig und längstens für die Gesamtdauer von<br>
einem Monat zugelassen.<br>
II. Werbung für Veranstaltungen<br>
Abschnitt 1 Plakatierung<br>
§ 5 Standorte<br>
(1) Grundsätzlich ist jede Form der Werbung für Veranstaltungen auf den<br>
Werbeträgern und -flächen in den im Anhang zu dieser Richtlinie genannten<br>
Straßen zulässig.<br>
(2) Werbung für Veranstaltungen in der Oststadt, dem Schälzig, der Kernstadt,<br>
dem Hirschacker, der Südstadt, dem Kleinen Feld und der Nordstadt ist nur<br>
dann zulässig, wenn die Veranstaltungen einen Bezug zu dem betreffenden<br>
Gebiet aufweist. Plakatierungen dürfen dann in den in Anhang 2 zu dieser<br>
Richtlinie bezeichneten Straßen des jeweiligen Gebietes angebracht werden.<br>
(3) Verboten sind Plakatierungen aus Gründen der Stadtgestaltung<br>
• im gesamten Bereich des Schlossplatzes,<br>
• vor dem Schloss,<br>
• im Bereich Friedrichstraße zwischen Bismarckstraße und Moltkestraße,<br>
dem sogenannten Bismarckplatz, auch entlang der Karlsruher Straße,<br>
• in der Kronenstraße entlang des Leimbachs,<br>
• in der Südtangente am Geländer,<br>
• in der Carl-Theodor-Straße,<br>
und<br>
• in der Bahnhofsanlage.<br>
(4) Nicht zulässig sind Plakatierungen außerhalb des Gewerbegebietes und der<br>
geschlossenen Ortslage, auf öffentlichen Grünflächen, direkt an Bäumen und<br>
das direkte Bekleben der Baumgitter.<br>
(5) Die Standfestigkeit der Plakatierungen muss gewährleistet sein und sie<br>
müssen fest an dem jeweiligen Objekt angebracht sein.<br>
Zulässig sind Plakatierungen an Häusern, Fassaden und Hoftoren und<br>
dergleichen nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer.<br>
An Kulturdenkmälern dürfen grundsätzlich keine Plakatierungen<br>
vorgenommen werden.<br>
§ 6 Platzierung der Plakatwerbung<br>
(1) Plakate dürfen nicht über- und nebeneinander angebracht werden.<br>
(2) Der Abstand zwischen den einzelnen Plakatwerbeständern für dieselbe<br>
Veranstaltung muss mindestens 50 m betragen.<br>
(3) Plakate dürfen nicht auf Fahrbahnen aufgestellt werden. An Halterungen für<br>
Verkehrszeichen oder an sonstigen Verkehrseinrichtungen, insbesondere an<br>
Ampelanlagen, dürfen Plakate nicht angebracht werden.<br>
(4) Bei der Auswahl der Aufstellplätze ist darauf zu achten, dass die Plakate<br>
gemäß § 33 Abs. 2 StVO nicht mit Verkehrszeichen und -einrichtungen<br>
verwechselt werden können.<br>
(5) Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Plakatständer bzw. Plakate<br>
darf nicht hervorgerufen werden. Die Plakatständer bzw. Plakate sind so<br>
aufzustellen bzw. aufzuhängen, dass die Sicht auf Verkehrszeichen und<br>
Verkehrseinrichtungen nicht behindert wird. Kreuzungsbereiche sind von<br>
Plakatierungen freizuhalten, ausgenommen hiervon sind fest installierte<br>
Werbeträger.<br>
(6) Plakate dürfen nicht die bestehenden Werbeträger verdecken oder in ihrer<br>
Werbewirksamkeit einschränken. Es ist ein gebührender Abstand zu halten.<br>
§ 7 Markierung genehmigter Plakate<br>
(1) Die Verkehrsbehörde gibt bei Erteilung der Genehmigung<br>
Genehmigungsplaketten an den Erlaubnisinhaber aus. Diese sind auf den<br>
Plakaten anzubringen.<br>
(2) Die Genehmigungsplaketten sind auf der Vorderseite jedes einzelnen<br>
Plakates bzw. bei einem Doppelständer für eine Veranstaltung auf einem<br>
Plakat gut sichtbar anzubringen, nicht auf den Plakatständern.<br>
(3) Für Plakate, die beschädigt wurden oder witterungsbedingt unansehnlich<br>
geworden sind, gibt es nach Vorlage des beschädigten Plakates unter Angabe<br>
der jeweiligen Nummern der Genehmigungsplaketten Ersatz.<br>
(4) Plakate, die nicht entsprechend markiert sind, sind zu entfernen.<br>
§ 8 Plakatwerbung für Veranstaltungen<br>
(1) Pro Veranstaltung und Veranstaltungsreihe wird für Veranstaltungen die<br>
Erlaubnis für das Aufstellen bzw. Anbringen von maximal 20 Plakatständern<br>
erteilt.<br>
(2) Ausnahmsweise ist die Plakatierung für Veranstaltungen des Rhein-Neckar-<br>
Kreises und seiner kreisangehörigen Gemeinden erlaubnisfähig. Im<br>
besonderen öffentlichen Interesse kann eine sonstige Plakatierung<br>
ausnahmsweise zugelassen werden.<br>
(3) Für Messen, Zirkusse und Volksfeste, die im Stadtgebiet Schwetzingen<br>
stattfinden, können Ausnahmen bezüglich der Größe und der Standorte der<br>
Plakate zugelassen werden.<br>
§ 9 Werbung für Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung für die Stadt<br>
Schwetzingen<br>
(1) Für die Schwetzinger SWR Festspiele, den Weihnachtsmarkt, die Volksfeste,<br>
sowie für Veranstaltungen, die geeignet sind, Schwetzingen als Kultur-,<br>
Messe-, Sport- und Wirtschaftsstandort nachhaltig zu stärken, dürfen maximal<br>
50 Plakatständer aufgestellt werden.<br>
(2) Es darf entgegen § 4 dieser Richtlinie bis zu vier Wochen vor Beginn der<br>
Veranstaltung und während des gesamten Veranstaltungszeitraums plakatiert<br>
werden.<br>
§ 10 Plakatwerbung für Veranstaltungen in der Metropolregion Rhein-<br>
Neckar<br>
(1) Auf Plakatwerbeständern ist Werbung anlässlich bedeutsamer<br>
Veranstaltungen in der Metropolregion Rhein-Neckar zulässig, wenn die<br>
Veranstaltung geeignet ist, die Region als Kultur- und Sportstandort nachhaltig<br>
zu stärken.<br>
(2) Pro Veranstaltung und Veranstaltungsreihe wird die Erlaubnis für das<br>
Aufstellen bzw. Anbringen von maximal 30 Plakatständern erteilt.<br>
Abschnitt 2 Straßenüberspannungen<br>
§ 11 Allgemeines<br>
(1) Straßenüberspannungen sind nur für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer<br>
Veranstaltungen gemäß des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Richtlinie in der Stadt<br>
Schwetzingen zugelassen.<br>
(2) Straßenüberspannungen dürfen abweichend von § 4 dieser Richtlinie<br>
frühestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden.<br>
§ 12 Standorte<br>
Für die Straßenüberspannungen sind folgende Standorte vorgesehen:<br>
• Zähringer Straße,<br>
• L 630 / Mannheimer Landstraße auf dem Rondell,<br>
und<br>
• Einfahrt Mannheimer Straße ausgehend von der Carl-Theodor-Straße in die<br>
Fußgängerzone.<br>
§ 13 Auflagen für Straßenüberspannungen<br>
Straßenüberspannungen sind nur zulässig, wenn sie die folgenden Auflagen<br>
erfüllen:<br>
1. Die Straßenüberspannungen müssen aus reißfestem, luftdurchlässigem<br>
Material hergestellt werden. Die Befestigung muss auch größeren Windlasten<br>
Stand halten.<br>
2. Die Spannbänder sind für Unbefugte unzugänglich und sicher an den dafür<br>
vorgesehenen Masten zu befestigen.<br>
3. Während des Aufhängens der Straßenüberspannungen ist die Sicherheit des<br>
fließenden Verkehrs zu gewährleisten.<br>
4. Über der Fahrbahn ist eine lichte Höhe von 5,00 Meter freizuhalten.<br>
5. Die Sicht auf Lichtsignalanlagen darf nicht beeinträchtigt werden,<br>
gegebenenfalls ist ein Abstand von mindestens 100 Meter einzuhalten.<br>
6. Alle durch die Anbringung der Spannbänder bedingten Kosten trägt der<br>
Antragsteller.<br>
7. Während der Verwendungszeit der Spannbänder ist durch den Antragssteller<br>
regelmäßig zu prüfen, ob sich Spannbänder und Befestigungen noch in<br>
einwandfreiem Zustand befinden; eine besondere Kontrolle wird bei und nach<br>
Sturmwetter vorgeschrieben.<br>
8. Bei festgestellten Mängeln hat umgehend die Behebung zu erfolgen,<br>
erforderlichenfalls ist das Spannband abzunehmen.<br>
Abschnitt 3 Großwerbetafeln<br>
§ 14 Allgemeines<br>
(1) Großwerbetafeln sind nur für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer<br>
Veranstaltungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Richtlinie zugelassen. Es<br>
dürfen max. 3 Großwerbetafeln aufgestellt werden.<br>
(2) Auf temporären Großwerbetafeln darf abweichend von § 4 dieser Richtlinie<br>
frühestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn geworben werden.<br>
§ 15 Standorte<br>
(1) Für die temporären Großwerbetafeln sind folgende Standorte vorgesehen:<br>
• L 630 / Rondell, Grünfläche<br>
und<br>
• Zähringerstraße, Grünstreifen vor Ketscher Landstraße.<br>
(2) Die temporären Großwerbetafeln sind standsicher aufzustellen.<br>
Abschnitt 4 Banner und Fahnen<br>
§ 16 Allgemeines<br>
(1) Banner und Fahnen sind nur für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer<br>
Veranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Richtlinie<br>
zugelassen.<br>
(2) Auf Bannern und Fahnen darf abweichend von § 4 dieser Richtlinie frühestens<br>
vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn geworben werden.<br>
§ 17 Standorte<br>
(1) Für die Banner sind folgende Standorte vorgesehen:<br>
• L 630 / Rondell,<br>
• L 630 / Carl-Theodor-Brücke,<br>
• Moltkestraße bei der Südstadtschule am Geländer,<br>
• Bahnhofanlage an der Bushaltestelle<br>
und<br>
• L 630 / bellamar.<br>
(2) Fahnen werden ausschließlich vom Bauhof der Stadt Schwetzingen an den<br>
vorhandenen Fahnenmasten angebracht.<br>
• L 630 / Rondell – 12 Stück,<br>
• Nadlerstraße, Brückenauffahrt, Abgang, schwarze Ursula – 12 Stück,<br>
• Bahnhof – 6 Stück,<br>
• Schloss – 12 Stück,<br>
• Adler – Post Platz – 12 Stück,<br>
• Palais Hirsch – 3 Stück,<br>
• B 535 Ausfahrt Hirschacker – 5 Stück,<br>
• Neuer Messplatz – 3 Stück,<br>
• Carl-Theodor-Brücke – 5 Stück,<br>
• Karl-Wörn-Haus / Theater am Puls – 2 Stück<br>
und<br>
• Friedrichstraße – 7 Stück.<br>
III. Werbung für politische Parteien<br>
§ 18 Zulässigkeit<br>
Politischen Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und<br>
Einzelkandidaturen ist die Werbung für<br>
• politische Wahlen<br>
• allgemeine politische Ziele<br>
und<br>
• Veranstaltungen<br>
erlaubt.<br>
§ 19 Plakatierung zu Wahlkampfzwecken<br>
(1) Plakate für die Werbung von Politischen Parteien, Wählervereinigungen,<br>
Gruppierungen und Einzelkandidaturen dürfen zu Wahlkampfzwecken<br>
abweichend von § 4 dieser Richtlinie frühestens sechs Wochen vor dem<br>
Wahltermin aufgestellt bzw. aufgehängt werden.<br>
(2) Es werden maximal 50 Plakatständer bis zu einer Größe von 0,5 m² je Partei<br>
genehmigt.<br>
Doppelständer, d. h. Vorder- und Rückseite - nicht übereinander – an einem<br>
Standort sind ausnahmsweise zulässig und gelten als ein Plakat.<br>
(3) Werbeträger mit Werbung für allgemeine Ziele dürfen für einen Zeitraum von<br>
14 Tagen aufgestellt bzw. aufgehängt werden.<br>
(4) Abweichend von § 5 Absatz 2 dieser Richtlinien ist Werbung zu<br>
Wahlkampfzwecken auch in der Oststadt, dem Schälzig, der Kernstadt, dem<br>
Hirschacker, der Südstadt, dem Kleinen Feld und der Nordstadt zulässig.<br>
§ 20 Plakatierung für sonstige Veranstaltungen<br>
(1) Werbung von politischen Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und<br>
Einzelkandidaturen darf für allgemeine Veranstaltungen außerhalb von<br>
Wahlzeiten frühestens zwei Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt bzw.<br>
aufgehängt werden.<br>
(2) Es werden 20 Plakate je Veranstaltung genehmigt.<br>
§ 21 Großwerbetafeln<br>
Werbung von politischen Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und<br>
Einzelkandidaturen darf zu Wahlkampfzwecken frühestens sechs Wochen vor<br>
dem Wahltermin aufgestellt bzw. aufgehängt werden. Es sind max. 2<br>
Großwerbetafeln je Politische Partei, Wählervereinigung, Gruppierung oder<br>
Einzelkandidatur zulässig.<br>
IV. Beseitigung, Haftung und Ordnungswidrigkeiten<br>
§ 22 Beseitigungspflicht und -kosten<br>
(1) Kommt der Erlaubnisnehmer einer Verpflichtung, die sich aus der erteilten<br>
Erlaubnis ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist<br>
nicht nach, so ist der Straßenbaulastträger berechtigt, das nach seinem<br>
Ermessen Erforderliche auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu veranlassen<br>
oder die Erlaubnis zu widerrufen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet,<br>
kann die Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.<br>
(2) Die Entfernung nicht oder nicht mehr genehmigter Plakate und anderer<br>
Werbemittel erfolgt im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des<br>
Veranstalters. Für jedes Plakat wird eine Pauschale von 10 € geltend<br>
gemacht.<br>
(3) Im Falle wiederholter Verstöße gegen diese Richtlinie soll bei dem dritten<br>
Verstoß für ein halbes Jahr und beim vierten Verstoß für ein Jahr keine<br>
Plakatierungsgenehmigung mehr erteilt werden.<br>
§ 23 Haftung<br>
Die Haftung richtet sich nach § 9 der Sondernutzungssatzung.<br>
§ 24 Ordnungswidrigkeiten<br>
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie können als<br>
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Absatz 2 und 3<br>
der Sondernutzungssatzung geahndet werden.<br>
Anhang 1<br>
Bismarckstraße<br>
Bruchhäuser Straße<br>
Carl-Theodor-Brücke<br>
Dreikönigstraße<br>
Duisburger Straße<br>
Friedrich-Ebert-Straße<br>
Friedrichsfelder Straße<br>
Friedrichstraße, nach der Kreuzung mit der Bismarckstraße (sog. Bismarckplatz)<br>
Heidelberger Straße<br>
Invalidengasse<br>
Karlsruher Straße<br>
Kronenstraße (nicht entlang des Leimbachs)<br>
Lindenstraße<br>
Mannheimer Landstraße<br>
Mannheimer Straße<br>
Marktplatz<br>
Mühlenstraße<br>
Nadlerstraße<br>
Odenwaldring<br>
Rondell<br>
Scheffelstraße<br>
Schlossstraße<br>
Südtangente (nicht am Geländer)<br>
Walter-Rathenau-Straße<br>
Wildemannstraße<br>
Zähringerstraße<br>
Zeyherstraße<br>
Anhang 2<br>
1. Kernstadt 2. Oststadt 3. Südstadt<br>
Antonisstraße Albrecht-Dürer-Straße Bahnhofanlage<br>
Augustastraße Anselm-Feuerbach-Straße Bunsenstraße 2-8<br>
Berliner Platz August-Neuhaus-Straße Carl-Theodor-Straße 2-20<br>
Berliner Straße Beethovenstraße Clementine-Bassermann-Straße<br>
Blumenstraße Borsigstraße Dr.-Valentin-Gaa-Straße<br>
Breslauer Straße Carl-Benz-Straße Forsthausstraße<br>
Carl-Theodor-Straße 1-33 Carl-Diem-Straße Franz-Dusberger-Straße<br>
Forsthausstraße Eichendorffstraße 2-6 Gustav-Hummel-Straße 1<br>
Gartenstraße Fritz-Schweiger-Straße Hans-Kahrmann-Straße<br>
Grenzhöfer Straße Goethestraße Helmholzstraße 1-7, 2-10<br>
Gustav Stresemann-Straße 2-36 Hans-Thoma-Straße Jahnplatz<br>
Gustav-Hummel-Straße 7-11,8, 2-36 Heinrich-Heine-Straße Keplerstraße 1-11, 2-10<br>
Gutenbergstraße Hölderlinstraße Kolpingstraße<br>
Hebelplatz Kurfürstenstraße Markgrafenstraße<br>
Hebelstraße Kurpfalzring Marstallstraße<br>
Heckerplatz Lessingstraße Moltkestraße<br>
Heckerstraße Mozartstraße Röntgenstraße 1-11<br>
Herzogstraße Nikolaus-Lenau-Straße Schlossplatz 5-9, 6-8<br>
Hildastraße Pfaudlerstraße Teichgewann 1-11<br>
Karlstraße Richard-Wagner-Straße<br>
Leopoldstraße Robert-Bosch-Straße<br>
Liselottestraße Rosenweg<br>
Ludwigstraße Rudolf-Diesel-Straße<br>
Luisenstraße Schillerstraße<br>
Maximilianstraße Schubertstraße<br>
Schloss Silcherstraße<br>
Schlossgarten Uhlandstraße<br>
Schlossgartenweg Werkstraße<br>
Schlossplatz 1-3, 2-4a<br>
Schulstraße<br>
Schützenstraße<br>
Viktoriastraße<br>
Werderstraße<br>
Wilhelmstraße<br>
4. Schälzig 5. Kleines Feld 6. Nordstadt<br>
Albert-Schweitzer-Straße Allmendsand Am Langen Sand<br>
Alter Schälzigweg Alter Mühlenweg Bochumer Straße<br>
Bodelschwinghstraße Apolloweg Brandenburger Weg<br>
Helmholtzstraße 23-185, 12-140 Arionweg Carl-Gördeler-Straße<br>
Hockenheimer Landstraße Bibienastraße Danziger Straße<br>
Hoher Weg Brühler Landstraße Dessauer Straße<br>
Keplerstraße 13-25, 12-20 Collinistraße Dortmunder Straße<br>
Ketscher Landstraße Dianaweg Eisenacher Straße<br>
Kolpingstraße 3-53, 4-30 Galateaweg Elbinger Weg<br>
Königsäcker Holzbauerstraße Erfurter Straße<br>
Mittelgewann Kastellweg Essener Straße<br>
Röntgenstraße 10-20 Kleine Krautgärten Grenzhöfer Straße<br>
Sauerbruchstraße Kobellstraße Gustav-Stresemann-Straße 1-3<br>
Schälzigweg Linckstraße Königsberger Straße<br>
Schimperstraße Lunéviller Straße Leipziger Straße<br>
Semmelweisstraße Maschinenweg Masurenweg<br>
Sternallee Merkurweg Memelweg<br>
Teichgewann 2-48 Minervaweg Ostpreußenring<br>
Wiesenblättchen Moscheeweg Papá-Straße<br>
Pfauenweg Stettiner Straße<br>
Pigagestraße Sudetenring<br>
Rabaliattistraße Tilsiter Weg<br>
Sckellstraße Wingertsbuckel<br>
Stamitzstraße<br>
Unseltstraße<br>
Verschaffeltstraße<br>
Voltairestraße<br>
Weinbrennerstraße<br>
7. Hirschacker<br>
Ahornweg<br>
Akazienweg<br>
Birkenweg<br>
Brühler Sträßchen 21-27<br>
Buchenweg<br>
Eichenweg<br>
Eiskellerweg<br>
Erlenweg<br>
Fliederweg<br>
Forlenweg<br>
Friedrichsfelder Landstraße<br>
Gelsenkirchener-Straße 99<br>
Hirschbrunnenweg<br>
Holunderweg<br>
Kastanienweg<br>
Neurott<br>
Osterweg<br>
Reinhardtweg<br>
Rheintalstraße<br>
Siedlerstraße<br>
Starenweg<br>
Ulmenweg<br>
Vogelsang<br>
Wuppertaler Straße<br>
Zündholzstraße<br>

==68766 Hockenheim==
Infostände sind bei uns im Ordnungsamt rechtzeitig zu beantragen und werden von uns dann genehmigt. Hierfür füllen Sie beiliegenden Antrag aus, tragen mögliche Termine ein, wir prüfen diese und würden Ihnen - aufgrund Ihrer Ortsunkenntnis - dann einen geeigneten Platz in der Einkaufsstraße geben.

Für die Plakatierung kann ich auf die beiliegende Anlage "Plakatierungsrichtlinien" verweisen - dort sollten Sie alle Informationen finden.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Bertram
Ordnungsamt
Rathausstr. 1
68766 Hockenheim
Tel.: 06205 – 21230
Fax: 06205 – 21235
d.bertram@hockenheim.de
[[Datei:KV RNHD Hockenheim Plaktierungsrichtlinien.pdf]]
[[Datei:KV_RNHD_Hockenheim_Antrag_Infostand.pdf]]
[[Datei:Hockenheim_Antrag_auf_Plakatierung.pdf]]

==74889 Sinsheim==
==68549 Ilvesheim==
leider stehen seitens der Gemeinde keine öffentlichen Plakatflächen zu Verfügung. Sie können jedoch jeweils zwei Schilder am Ortseingang von Ilvesheim aufstellen. Weitere Plakate können um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs mit Hilfe von Kabelbindern befestigt werden. Durch die Befestigung dürfen dabei keine Beschädigungen entstehen.


Der Antragsteller stellt die Gemeinde Ilvesheim für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Plakate stehen.

Weitere Auflagen

1. Die Parteiplakate dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.
2. Die Parteiplakate dürfen nicht reflektieren.
3. Die Parteiplakate müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Parteiplakate nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
6. Sollten die Parteiplakate beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.

==74937 Spechbach==

===Infostände===
Grundsätzlich ist das Aufstellen von Infoständen im öffentlichen
Verkehrsraum seitens der Gemeinde genehmigungspflichtig - über eine
evtl. Kostenbefreiung aufgrund der Bundestagswahl müßten wir uns bei
Bedarf Gedanken machen.

===Plakatierung===
Das Anbringen von Wahlplakaten bedarf grundsätzlich einer
kostenpflichtigen Genehmigung. Allerdings wird seitens der Gemeinde
Spechbach in einem Zeitraum von zwei Monaten vor der Wahl auf diese
verzichtet. Zulässig sind drei Wahlplakate bis DIN A0 auf der Gemarkung,
welche ohne Antrag gestellt werden dürfen.

Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass die Plakate verkehrssicher
aufgestellt / angebracht sind, bzw. die Verkehrssicherheit nicht
gefährden. Ausserdem weise ich explizit auf die Bannmeile um das
Wahllokal (Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 35) hin. Gerne wird an der
Straßenlampe gegenüber des Rathauses geworben. Dies ist bis zum Tag der
Wahl zulässig. Am Wahltag sind diese aber vor 07.30 Uhr zu entfernen.
Sollten hier Wahlplakate trotzdem hängen, so werden diese
kostenpflichtig entfernt werden!

Ich hoffe Ihnen ausreichend Auskunft gegenzuhaben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Markus Zappe
Gemeinde Spechbach
Hauptstraße 35
74937 Spechbach

Telefon (06226)9500-20
Telefax (06226)9500-60
eMail kaemmerei@gemeinde.spechbach.de

==68775 Ketsch==
Bezüglich der Aufstellung von Infoständen, kann auf Anfrage eine Stellfläche auf dem Marktplatz in Ketsch überlassen werden. Hierzu möchten Sie bitte rechtzeitig vorab eine Anfrage per Mail oder schriftlich an mich senden.

Für Parteien erfolgt die Überlassung kostenlos.

Nach Klärung, ob dieser Termin noch möglich ist, kann Ihnen eine schriftliche Überlassung zugesendet werden.

Anbei sende ich Ihnen die Benutzungsordnung des Marktplatzes in Ketsch, zur Kenntnis.

Bezüglich der Anbringung von Plakaten etc. ist das Ordnungsamt, Frau Reinhold (Tel.: 06202/606-30 bzw. gabriele.reinhold@ketsch.de ) zuständig.


eMail: Kathrin.Schwab@Ketsch.de<br>[[Datei:KV_RNHD_Benutzungsordnung_des_Marktplatzes_in_Ketsch.pdf|Ordnung des Makrtplatzes]]

Sehr geehrter Herr Schediwy,

von seiten des Ordnungsamtes kann ich Ihnen gerne eine „Blankogenehmigung“ zur Ansicht der Regularien zusenden. Ab wann plakatiert werden kann und wieviele Plakate aufgehängt werden dürfen , muss noch abgeklärt werden. Teilen Sie mir noch Ihre Adresse mit?



Mit freundlichen Grüßen

Ordnungsamt

Gabi Reinhold

==74915 Waibstadt==
für die Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl 2013 bestehen in Waibstadt keine besonderen Festsetzungen. Es ist lediglich darauf zu achten, dass bei der Aufstellung/Anbringung von Plakaten keine Verkehrsbeeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich des Fußgängerverkehrs, erfolgt und evtl. bereits vorhandene Plakate nicht überklebt oder entfernt werden. Die Plakatierung ist kostenfrei. Zuständig für die Genehmigung ist die Unterzeichnerin, Tel. 07263/914715. E-Mail ordnungsamt@waibstadt.de

Mit freundlichen Grüßen
Kreth

==68526 Ladenburg==
keine Anmeldung notwendig. Vorher der Gemeinde anzeigen.

Der Gemeinderat hat beschlossen, dass ab 12.08.2013 für den Bundestagswahlkampf plakatiert werden darf.
Hierzu werden 12 neue größere Stellflächen ((2,5 x 3,5 Meter) mit Platz für ca. 18 Plakate DIN A 1 beschafft.

Erhalten bleiben die bisherigen Standplätze [http://wiki.piratenpartei.de/Datei:KV_RNHD_Plakatw%C3%A4nde_Ladenburg.pdf.pdf '''Karte''']

# Breslauer Straße
# Am Bahnhof
# Luisenstraße (Bushaltestelle)
# Ortseingang Weinheimer Straße
# Ortseingang Ilvesheimer Straße
# Trajanstraße (Ecke An der Beint)

Der bisherige Standort Marktplatz soll entfallen.

Neu vorgesehene Standplätze
# Ortseingang Heddesheimer Straße
# Ilvesheimer Straße (Infotafel Richtung Altwasser)
# Wallstadter Straße (Grünfläche vor Pflastermühle/DLRG)
# Weinheimer Straße (Haltestelle Weihergärten)
# Schriesheimer Straße (nach Einfahrt Kandelbachweg Richtung Kreisel)
# Heidelberger Straße/Merkurplatz (Parkplatz vor ehemaliger Volksbank)
# Alternativ zu Nr. 8 Wallstadter Straße vor Areal Wohnhaus Müller)



===Infostände===
Infostände sind in dieser Zeit ebenfalls kostenlos, müssen aber wegen der Koordination bei mir angemeldet werden.
Michael.Ehinger@Ladenburg.de

==69190 Walldorf==
==69514 Laudenbach==
für die Genehmigung ist das Ordnungsamt, Tel. 06201/7002-40 zuständig. Bei den Wahlen werden keine öffentlichen Plakatflächen ausgewiesen. Die Genehmigung zum Plakatieren wird für 6 Wochen bis zur Wahl ausgestellt. Sollten Sie Gehwege in Anspruch nehmen, z.B für Infostände ist der Antrag getrennt zu stellen.
Bei Fragen bin ich unter der o.g. Telefonnummer gerne für Sie erreichbar.

==69469 Weinheim==
2009: mehrere Plakatwände werden bereitgestellt und können mit Papierplakate beklebt werden.


Sehr geehrter Herr Schediwy,

sofern uns alle für die kommende Bundestagswahl zugelassenen Parteien
bekannt sind, werden wir diesen rechtzeitig eine entsprechende
Information bzgl. der Wahlwerbung (Plakatierung, Infostand etc.)
zukommen lassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Gründen
der Gleichbehandlung alle Parteien zum selben Zeitpunkt informieren
möchten. Danke.

Sollten Sie unabhängig von der Bundestagswahl plakatieren (für
Veranstaltungen) oder einen Infostand aufstellen wollen, so können Sie
sich gerne noch einmal an uns wenden.


Mit freundlichen Grüßen
i.A.

Peter Jäger

--------------------------------------------------------------
Stadt Weinheim
Bürger- und Ordnungsamt
Dürrestraße 2
69469 Weinheim

Tel.: 06201 / 82 - 272
Fax: 06201 / 82 - 502
Email: p.jaeger@weinheim.de
--------------------------------------------------------------
http://www.weinheim.de
--------------------------------------------------------------

==69181 Leimen==
==69257 Wiesenbach==

=== Infostände===
Besondere Regelungen für Infostände gibt es bei uns nicht. Die ortsansässigen Parteien wie die z.B. die SPD haben oftmals einen Stand auf dem Parkplatz des EDEKA-Marktes.
Die Fläche ist privat und das dortige Aufstellen ist mit der Marktleitung zu klären. Sollten Sie bei uns auf dem Rathausplatz einen Infostand errichten wollen, da möchte ich Sie bitten,
sich davor mit unserem Bürgerbüro, sprich mit mir, in Verbindung zu setzen. Hier kann dann die Standfläche besprochen werden.

===Plakate===
Bei der Anbringung von Werbung handhaben wir das so, dass Sie von uns eine Genehmigung für das Anbringen von 10 Plakaten erhalten. So hat jede Partei und Organisation die gleiche
Chance, Wahlwerbung zu betreiben. Gleichzeitig mit der Genehmigung, in der alles geregelt ist, was es zu beachten gibt, erhalten Sie 10 Etiketten, die auf der Werbung angebracht werden sollen.


=== Kontakt===

Anja Pötzsch

Bürgermeisteramt Wiesenbach
-Bürgerbüro / Ordnungsamt-

Tel.: 06223 / 950221
Fax: 06223 / 950218

Kontakt: Anja.Poetzsch@wiesenbach-online.de

==74931 Lobbach==
für Parteien kostenfrei <br>
keine Aufkleber bie Parteien nötig, insgesamt 5 Stück erlaubt
[[Datei:Behörden_KV_RNHD_Lobbach_Hinweise_Parteien.pdf]] <br>
[[Datei:Behörden_KV_RNHD_Lobbach.pdf]] <br>

==69168 Wiesloch==


Infostände und Plakatierungen müssen bei uns in der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Sie erhalten eine kostenfreie Genehmigung.

Für das Aufhängen der Plakate gelten unsere Plakatierungsrichtlinien. Diese habe Ich Ihnen angehängt.

Die Infostände werden in einer Größe von einer Biergarnitur ca. 1 qm genehmigt. Es ist kein Lautsprechereinsatz erlaubt
Bei den Infoständen muss darauf geachtet werden, dass der Verkehr und die Fußgänger nicht behindert werden.
Einen Standort müssten Sie uns allerdings mitteilen.


Email: daniel.vetter@wiesloch.de
[[Datei:KV_RNHD_Plakatrichtlinie_Wiesloch.odt]]

==69254 Malsch==
die Aufstellung von max. 8 Plakaten der Piratenpartei in der Zeit vom 11.08.2013 bis 23.08.2013 zugestimmt wird. Nach Beendigung der von Ihnen angegebenen Belegung müssen die Schilder sofort entfernt werden. Sie sind im Übrigen so aufzustellen, dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Fahr- und Fußgängerverkehrs in keinem Fall beeinträchtigt wird.


2. Außerhalb der Ortstafeln dürfen keine Schilder aufgestellt werden. Von den Ortstafeln ist innerhalb der geschlossenen Ortslage mindestens eine Entfernung von 50,00 m einzuhalten.


3. An Straßenlampen, Fahnenstangen, Pflanzbeeten, den Straßenpollern am Kirchberg und in den unmittelbaren Kreuzungsbereichen der klassifizierten Straßen (Hauptstrasse, Rotenberger Straße, Oberer Mühlweg, Rettigheimer Straße)sowie an Verkehrszeichen im Einmündungsbereich mit anderen Straßen dürfen keine Plakate angebracht werden.

4. Als generelle Aufstellmöglichkeit haben wir vorgesehen:

- Geländer vor Anwesen, Hauptstrasse 68
- Geländer vor Anwesen, Hauptstrasse 90
- und Verkehrszeichen, soweit sie sich nicht im Einmündungsbereich mit anderen Straßen befinden (vergl. Ziff.3)

5. Bei Verstößen gegen diese Festlegung werden die Plakate ohne jegliche vorherige Information gegen Kostenersatz durch den Bauhof entfernt.

6. Sei zeichnen für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgenannten Auflagen gegenüber der Gemeinde verantwortlich.

7. Für diese Genehmigung erheben wir keine Gebühr.





Kontakt:
Frank.Herrmann@malsch-weinort.de
Frank Herrmann
Gemeinde Malsch
Kirchberg 10 * 69254 Malsch
Tel. +49 (0)7253 / 9252-17
Fax: +49 (0)7253 / 9252-40

==69259 Wilhelmsfeld==
===Plakatierung===
das Hängen/Stellen von Plakaten anlässlich einer Wahl ab der '''6. Woche''' vor dem Wahltermin gebührenfrei.
Keine Genehmigung notwendig

Bannmeile: das Rathaus, der dazugehörige Parkplatz, der Parkplatz an der katholischen Kirche und der Weg zwischen katholischer Kirche und Rathaus.


*Plakate außerhalb des Zeitraums kosten 2,50 €/Woche pro Plakat. Es werden seitens der Gemeinde bis zu 10 Plakate pro Antragsteller genehmigt.

===Infostände ===
Infostände sind bei der Gemeinde Wilhelmsfeld, Ordnungsamt zwei Wochen vor Durchführung zu beantragen, wenn sie den öffentlichen Straßenraum betreffen. Der Antrag sollte das Datum, die Uhrzeit, eine genaue Ortsbeschreibung sowie Länge und Breite des beantragten öffentlichen Straßenraums (Gehweg, Straße) und den Anlass beinhalten. Der Antrag wird dann an die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zur Genehmigung weitergeleitet. Hierfür können Gebühren entstehen. Bei Infoständen auf Privatgelände ist natürlich die Erlaubnis der Grundstückseigentümer einzuholen.

==69256 Mauer==
Wie bei bisherigen Wahlen auch, können die Wahlplakate ca. 4-6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin angebracht werden, die Stückzahl wurde unsererseits bislang noch nicht „nachgezählt“, wir gehen davon aus, dass jeweils bis zu 10 Plakate durch die Parteien angebracht werden……..

Die Plakatierung/Wahlpropaganda am Wahltag ist im § 28 KomWO und § 19 KomWG eindeutig geregelt und hierauf wird unsererseits um Einhaltung gebeten
d.h.…am und im Gebäude sowie im unmittelbaren Zugangsbereich zum Wahllokal ist „Werbung am Wahltag“ verboten……..Als „Schutzbereich“ beziehen wir somit die jeweiligen Grundstücke, auf denen sich unsere Wahllokale befinden, ein.

Die Standorte der jeweiligen Infostände im Ort sind mit den Eigentümern abzuklären, sollten gemeindeeigene Plätze/Stellen benötigt werden, bitten wir um vorherige Absprache und zeitnahe Anzeige an uns

==74939 Zuzenhausen==
Eine Plakatierung ist kostenfrei in der Zeit vom 12.08. - 28.09.2013 möglich.
Die Zahl der Plakate ist allerdings auf fünf beschränkt. Aufstellungsorte wären die
Ortseingänge aus den Richtungen Hoffenheim bzw. Meckesheim sowie entlang der
Bahnhofsanlage an der B 45.
Anonymer Benutzer