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Version vom 10. Februar 2013, 16:29 Uhr
, 16:29, 10. Feb. 2013Kopie von BW:Bezirksverband Freiburg/Satzung
==§01 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet==
(1) Der Bezirksverband Freiburg der Piratenpartei Deutschland, im folgenden Bezirksverband
genannt, ist eine direkte Untergliederung des Landesverbands Baden-Württemberg der
Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Bezirksverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Freiburg“ und
die Kurzbezeichnung „PIRATEN“.
(3) Der Sitz des Bezirksverbands ist Freiburg im Breisgau.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbands ist der Regierungsbezirk Freiburg.
(5) Der Sitz des Bezirksverbands hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Versammlungsorte
von Bezirksparteitagen und Vorstandssitzungen. Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten
stattfinden.
==§02 Mitgliedschaft==
(1) Mitglieder des Bezirksverbands sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren
Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg haben. Ausnahmen regeln die Satzungen der
übergeordneten Gliederungen.
==§03 Mitgliedschaft - Erwerb der Mitgliedschaft==
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Satzungen der übergeordneten Gliederungen
geregelt.
==§04 Rechte und Pflichten der Mitglieder==
(1) Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
==§05 Mitgliedschaft - Beendigung der Mitgliedschaft==
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen
der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung
der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Freiburg oder durch Beendigung der
Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
==§06 Ordnungsmaßnahmen==
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in Satzungen der übergeordneten
Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.
==§07 Gliederung==
Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.
==§08 Verhaltensweise von Gliederungen==
Der Bezirksverband Freiburg verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.
==§09 Organe des Bezirksverbands==
(1) Organe des Bezirksverbands Freiburg sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die
Gründungsversammlung.
(2) Auf Beschluss des Bezirksparteitags kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ
gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.
(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 06.06.2010.
===§09a Der Vorstand===
(1) Dem Vorstand gehören mindestens 5 Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer.
(1a) Der Bezirksparteitag kann zusätzlich zwei Beisitzer wählen. Deren Aufgabengebiet wird in der Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes festgelegt. Der Bezirksparteitag kann das Aufgabengebiet ebenfalls verbindlich festlegen.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf
Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stellvertretenden
Vorsitzende und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in
geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.
(4) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbands kann der Vorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(5) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der
Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie
umfasst u.a. Regelungen zu:
# Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
# Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
# Dokumentation der Sitzungen
# virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
# Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
# Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
(7) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch
den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser
umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des
Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet,
so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche
geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht
zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen,
so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt
als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren
Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für
handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher
Bezirksparteitag einzuberufen.
(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte
bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen
neuen Vorstand gewählt hat.
(11) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben
oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese
Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller
Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für
diese Ausgabe frei.
===§09b Bezirksparteitag===
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt einmal im Kalenderjahr, mindestens aber alle 15 Monate.
Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief), mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsorts, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstands.
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
# durch Beschluss des Vorstands oder
# durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden oder
# durch Antrag, der von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands Freiburg unterstützt wird.
(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.
(8) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorstand unterschrieben wird. Das
Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
==§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen==
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der
einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw.
Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern
gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen
wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit
auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
==§11 Satzungs- und Programmänderungen==
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer
Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt
werden, wenn er mindestens 10 Kalendertage vor Beginn des Bezirksparteitags beim Vorstand
eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundesoder
Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom
Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden
Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis-, beziehungsweise Ortsverband existiert,
kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.
==§12 Auflösung und Verschmelzung==
(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann
nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der
Landesverband zustimmen.
(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände existieren, kann der
Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen aufgelöst werden.
(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands
abgestimmt werden, so sind die Mitglieder des Bezirksverbands darüber bei der Einladung
gesondert zu informieren.
(4) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den
Mitglieder bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
==§13 Parteiämter==
Die Regelung der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern findet
Anwendung.
==§14 Wahlordnung==
Die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu Beschlussfassungen und
Wahlen finden Anwendung.
==Salvatorische Klausel==
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen
unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Gründungsversammlung oder nachfolgende Mitgliederversammlungen mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als
lückenhaft erweist.
(1) Der Bezirksverband Freiburg der Piratenpartei Deutschland, im folgenden Bezirksverband
genannt, ist eine direkte Untergliederung des Landesverbands Baden-Württemberg der
Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Bezirksverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Freiburg“ und
die Kurzbezeichnung „PIRATEN“.
(3) Der Sitz des Bezirksverbands ist Freiburg im Breisgau.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbands ist der Regierungsbezirk Freiburg.
(5) Der Sitz des Bezirksverbands hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Versammlungsorte
von Bezirksparteitagen und Vorstandssitzungen. Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten
stattfinden.
==§02 Mitgliedschaft==
(1) Mitglieder des Bezirksverbands sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren
Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg haben. Ausnahmen regeln die Satzungen der
übergeordneten Gliederungen.
==§03 Mitgliedschaft - Erwerb der Mitgliedschaft==
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Satzungen der übergeordneten Gliederungen
geregelt.
==§04 Rechte und Pflichten der Mitglieder==
(1) Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
==§05 Mitgliedschaft - Beendigung der Mitgliedschaft==
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen
der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung
der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Freiburg oder durch Beendigung der
Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
==§06 Ordnungsmaßnahmen==
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in Satzungen der übergeordneten
Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.
==§07 Gliederung==
Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.
==§08 Verhaltensweise von Gliederungen==
Der Bezirksverband Freiburg verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.
==§09 Organe des Bezirksverbands==
(1) Organe des Bezirksverbands Freiburg sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die
Gründungsversammlung.
(2) Auf Beschluss des Bezirksparteitags kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ
gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.
(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 06.06.2010.
===§09a Der Vorstand===
(1) Dem Vorstand gehören mindestens 5 Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer.
(1a) Der Bezirksparteitag kann zusätzlich zwei Beisitzer wählen. Deren Aufgabengebiet wird in der Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes festgelegt. Der Bezirksparteitag kann das Aufgabengebiet ebenfalls verbindlich festlegen.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf
Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stellvertretenden
Vorsitzende und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in
geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.
(4) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbands kann der Vorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(5) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der
Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie
umfasst u.a. Regelungen zu:
# Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
# Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
# Dokumentation der Sitzungen
# virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
# Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
# Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
(7) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch
den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser
umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des
Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet,
so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche
geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht
zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen,
so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt
als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren
Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für
handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher
Bezirksparteitag einzuberufen.
(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte
bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen
neuen Vorstand gewählt hat.
(11) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben
oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese
Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller
Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für
diese Ausgabe frei.
===§09b Bezirksparteitag===
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt einmal im Kalenderjahr, mindestens aber alle 15 Monate.
Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief), mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsorts, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstands.
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
# durch Beschluss des Vorstands oder
# durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden oder
# durch Antrag, der von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands Freiburg unterstützt wird.
(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.
(8) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorstand unterschrieben wird. Das
Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
==§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen==
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der
einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw.
Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern
gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen
wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit
auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
==§11 Satzungs- und Programmänderungen==
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer
Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt
werden, wenn er mindestens 10 Kalendertage vor Beginn des Bezirksparteitags beim Vorstand
eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundesoder
Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom
Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden
Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis-, beziehungsweise Ortsverband existiert,
kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.
==§12 Auflösung und Verschmelzung==
(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann
nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der
Landesverband zustimmen.
(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände existieren, kann der
Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen aufgelöst werden.
(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands
abgestimmt werden, so sind die Mitglieder des Bezirksverbands darüber bei der Einladung
gesondert zu informieren.
(4) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den
Mitglieder bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
==§13 Parteiämter==
Die Regelung der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern findet
Anwendung.
==§14 Wahlordnung==
Die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu Beschlussfassungen und
Wahlen finden Anwendung.
==Salvatorische Klausel==
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen
unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Gründungsversammlung oder nachfolgende Mitgliederversammlungen mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als
lückenhaft erweist.