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keine Bearbeitungszusammenfassung
Nach der Diskussion auf dem gestrigen Stammtisch über die Auslegung
des [http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__34.html § 34 Abs. 5 Nr.3 Buchst. b) der Bundeswahlordnung] stellt sich die
Frage, welche Folgen der Beitritt des Wahlkreisbewerbers zu einer
anderen Partei als der den Wahlvorschlag tragenden hätte, sofern die
Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft bereits
abgegeben ist.


===Kommentar===

§ 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) normiert, dass als Bewerber
einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag u. a. nur benannt werden darf,
wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
Über § 27 Abs. 5 BWG gilt diese Vorschrift auch für die Bewerber auf den
Landeslisten.

Diese Wahlvorschlagsvoraussetzung verbietet eine Doppelmitgliedschaft
des Bewerbers. Jeder Bewerber hat im Rahmen der Zustimmungserklärung
(Anl. 15 bzw. 22 BWO) an Eides statt zu versichern, dass er nicht
Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag aufstellenden Partei ist.

Die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt
ist in § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt (Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Die eidesstattliche Versicherung bzw. der Austritt aus der anderen
Partei muss spätestens im Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags dem
zuständigen Wahlleiter
vorliegen. Liegt die Versicherung an Eides statt nicht vor bzw. ist der
Bewerber noch immer Mitglied in zwei Parteien, dann lehnt der Wahlausschuss
die Zulassung des Bewerbers ab. Handelt es sich dabei um einen
Kreiswahlvorschlag, so wird der gesamte Wahlvorschlag zurückgewiesen.

Ein Parteiwechsel eines Bewerbers nach der Zulassung des Wahlvorschlags,
aber noch vor der Wahl,
bleibt infolge fehlender wahlrechtlicher Eingriffsmöglichkeiten durch
die Wahlorgane ohne Folgen für die Wahlbewerbung und Durchführung der Wahl.
Ungeachtet dessen besteht jedoch im Falle eines Mandatserwerbs nach der
Wahl die Möglichkeit der Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens,
bei dessen Erfolg der Parteibewerber die Mitgliedschaft im Deutschen
Bundestag wieder verliert.

- Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz -


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