Änderungen

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Schützte „SH:LPT2012.3/Anträge/S100 Zuständigkeiten bzgl. Aufstellungsversammlungen“: Eingereichter Antrag zu Parteitag ([edit=vorstand-sh] (unbeschränkt) [move=vorstand-sh] (unbeschränkt))
{{Vorlage:SH:AntragLPT
|Landesparteitag=2012.3
|Antragsart=Satzungsänderung
|Titel=Zuständigkeiten bzgl. Aufstellungsversammlungen
|Antragsteller=Gollog126 821
|Kapitel=Abschnitt A, § 10
|Antragstext=Der Landesparteitag möge beschließen, dass § 10 der Satzung des Landesverbandes (Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen) wie folgt geändert wird.
|Vorher=§10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form geladen wurden und nur Stimmberechtigte an der Wahl teilnehmen.
|Nachher=§10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze.

(2) Eine Aufstellungversammlung ist die Mitgliederversammlung aller laut einschlägigem Wahlgesetz stimmberechtigten Parteimitglieder.

(3) Der Landesvorstand oder ein Beauftragter des Landesvorstands lädt zu einer Aufstellungsversammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Der Landesvorstand kann diese Aufgaben an den Vorstand eines untergeordneten Gebietsverbands übertragen.

(4) Der Landesvorstand unterzeichnet die Wahlvorschläge. Liegt ein Wahlgebiet bzw. Wahlkreis vollständig im Verbandsgebiet eines untergeordneten Gebietsverbands, kann der Landesvorstand diese Aufgabe an dessen Vorstand übertragen.
|Begründung=Zu Absatz 1: Die Bundessatzung erlaubt uns, eigene Regelungen zu treffen. Die Vorgaben der Bundessatzung im Hinblick auf Bewerberaufstellungen sind aber eher hinderlich als nützlich ("(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis."), also sollten wir sie streichen. Das Hinzufügen der "öffentlichen Ämter" bezieht sich z. B. auf Bürgermeisterwahlen.

Absatz 2 legt Mitgliederversammlungen als Aufstellungsversammlung fest (und schließt damit Vertreterversammlungen aus).

Zu Absatz 3: Der Landesvorstand lädt zu Aufstellungsversammlungen ein. Die weiteren Bestimmungen des Absatzes erlauben dem Vorstand, die Aufgabe zur eigenen Arbeitsentlastung zu delegieren, insbesondere für den Fall, dass es untergeordnete Gebietsverbände gibt.

Die Zeichnungsbefugnis für Wahlvorschläge muss nach dem Parteiengesetz geregelt werden (§6, Absatz 2: "Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über [...] 10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.") Für Bundes- und Landtagswahlen ist die Zeichnungsbefugnis geregelt (Landesvorstand). Absatz 4 regelt daher die Frage für die Gemeinde- und Kreiswahlen.
|Nummer=S100
|AKEmpfehlung=formal ok
|AKHinweise= 
}}
Anonymer Benutzer