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Schützte „SH:LPT2012.3/Anträge/S073 Gliederung in Gebietsverbände mit sechs Alternativvorschlägen“: Eingereichter Antrag zu Parteitag ([edit=vorstand-sh] (unbeschränkt) [move=vorstand-sh] (unbeschränkt))
{{Vorlage:SH:AntragLPT
|Landesparteitag=2012.3
|Antragsart=Satzungsänderung
|Titel=Gliederung in Gebietsverbände mit sechs Alternativvorschlägen
|Antragsteller=Gollog126 821
|Kapitel=Abschnitt A, § 7
|Antragstext=Für den Fall, dass der Landesparteitag die Satzung gemäß des Antrags "Satzungsänderungen mit Alternativvorschlägen" geändert hat, möge der Landesparteitag beschließen, dass § 7 der Satzung des Landesverbandes durch einen der folgenden sechs Alternativvorschläge geändert wird.
|Vorher=§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

|Nachher=§ 7 - Gliederung

(1) Der Landesverband Schleswig-Holstein gliedert sich in Kreisverbände für Kreise und kreisfreie Städte und in Ortsverbände für Gemeinden und Gemeindeteile. Kreisverbände kreisfreier Städte können die Bezeichnung "Stadtverband" tragen.

(2) Ein Gebietsverband muss bei Gründung eine Mindestanzahl an Mitgliedern aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im dazugehörigen Verbandsgebiet hat<Textbaustein A>

(3) Auf Antrag einer Anzahl von Mitgliedern aus dem Verbandsgebiet des zu gründenden Gebietsverbands, die eine Mindestanzahl nicht unterschreiten darf, ruft der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands eine Gründungsversammlung ein. <Textbaustein B> Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im Verbandsgebiet gemeldeten Piraten ist unzulässig.

(4) Über die Anerkennung der Gründung eines Gebietsverbands entscheidet der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbands durch Beschluss. Wird die Anerkennung durch den Vorstand versagt, entscheidet die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbands bei der Tagung, die der Gründungsversammlung aus Absatz 3 dieses Paragraphen folgt, über die Anerkennung abschließend.

(5) Kreisverbände können für Ortsverbände in ihrem Verbandsgebiet niedrigere Mindestanzahlen in ihrer Satzung festlegen.

Alternative 1:

- Textbaustein A: ". Die Mindestanzahl errechnet sich nach der Formel: 10+0,0008*n, wobei n die Anzahl der im Verbandsgebiet wohnenden Bevölkerung ist."

- Textbaustein B: "Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 15, für kreisfreie Städte 11 und für Ortsverbände 5."

Alternative 2:

- Textbaustein A: ". Die Mindestanzahl errechnet sich nach der Formel: 10+0,0006*n, wobei n die Anzahl der im Verbandsgebiet wohnenden Bevölkerung ist."

- Textbaustein B: "Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 24, für kreisfreie Städte 18 und für Ortsverbände 9."

Alternative 3:

- Textbaustein A: ". Die Mindestanzahl beträgt 150 für Kreisverbände und 50 für Ortsverbände."

- Textbaustein B: "Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 15, für kreisfreie Städte 11 und für Ortsverbände 5."

Alternative 4:

- Textbaustein A: ". Die Mindestanzahl beträgt 100 für Kreisverbände und 35 für Ortsverbände."

- Textbaustein B: "Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 24, für kreisfreie Städte 18 und für Ortsverbände 9."

Alternative 5:

- Textbaustein A: " und nach § 4 der Satzung stimmberechtigt ist. Die Mindestanzahl beträgt 100 für Kreisverbände und 35 für Ortsverbände."

- Textbaustein B: "Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 15, für kreisfreie Städte 11 und für Ortsverbände 5."

Alternative 6:

- Textbaustein A: " und nach § 4 der Satzung stimmberechtigt ist. Die Mindestanzahl beträgt 75 für Kreisverbände und 25 für Ortsverbände."

- Textbaustein B: "Die Mindestanzahl beträgt für Kreise 24, für kreisfreie Städte 18 und für Ortsverbände 9."
|Begründung=Die Regelung durch die Bundessatzung ist nicht an die Gegebenheiten des Landes Schleswig-Holstein angepasst. Sie enthält auch keine Aussagen zum Ablauf der Gründung von Gebietsverbänden. Ferner definiert § 7 Satzung in der aktuellen Fassung nicht, wie der Landesverband Schleswig-Holstein die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder durch einen Ausbau der gebietlichen Gliederung ausgestalten möchte. Dieser Antrag möchte diese Punkte präzisieren bzw. regeln.

Zu Absatz 1: Verbände für Kreise / kreisfreie Städte und Gemeinden sind im Hinblick auf Gemeinde- und Kreiswahlen die natürlichen Gebietsverbände. Andere gebietliche Bedürfnisse (Regionalverbände über zwei oder mehrere Kreise, Ämter usw.) sollen anders befriedigt werden ("weiche Strukturen"). Ortsverbände für Gemeindeteile sollen eine feinere Gliederung von großen Städten in der Zukunft ermöglichen.

Zu Absatz 2: Als ein Ergebnis des Konzepttags vom 12.08.2012 in Neumünster soll die Gründung mitgliederarmer Gebietsverbände vermieden werden, da zu befürchten ist, dass solche Verbände nicht langfristig erfolgreich arbeiten werden (Errichtung von "Hürden"). Über die genaue Festlegung entscheidet der Parteitag, daher die Alternativvorschläge.

Absatz 3 regelt die Gründungsversammlung eines Gebietsverbands.

Zu Absatz 4: Der Vorstand, der die Gründungsversammlung einberufen hat, prüft die Ordnungsmäßigkeit der Gründung. Hat er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit und versagt die Anerkennung, hat die Mitgliederversammlung als oberstes Organ das Schlusswort.

Absatz 5 erlaubt Kreisverbänden, die eigene Untergliederung in Ortverbände nach eigenen Bedürfnissen zu regeln.
|Nummer=S072
|AKEmpfehlung=formal ok
|AKHinweise=konkurriert mit [[SH:LPT2012.3/Anträge/Untergliederungen|S071]] und [[SH:LPT2012.3/Anträge/Gliederung in Gebietsverbände (Einzelvorschlag)|S073]]<br/>Eine Visualisierung der Alternativen (bei welcher Alternative kann zum jetzigen Zeitpunkt ein KV gegründet werden) wäre sehr hilfreich bei der Entscheidungsfindung. (Als Basis kann [[SH:Mitglieder]] dienen.)
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Anonymer Benutzer

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