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NDS:Kreisverband Schaumburg/Satzung (Quelltext anzeigen)
Version vom 1. Juni 2013, 21:36 Uhr
, 21:36, 1. Jun. 2013keine Bearbeitungszusammenfassung
==Satzung der Piratenpartei Deutschland==
===[[Kreisverband_Schaumburg|Kreisverband Schaumburg]]===
''In der Fassung vom 24.04.2012''
====§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet====
1. Der Piratenverband des Kreises Schaumburg ist ein untergeordneter Gebietsverband
gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei
Deutschland.
2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet:
‘Piratenpartei Deutschland Kreisverband Schaumburg’. Die offizielle Abkürzung des
Verbands lautet: ‘PIRATEN Schaumburg’.
3. Der Sitz des Verbands ist Stadthagen.
4. Die Tätigkeitsgebiete des Kreisverbandes Schaumburg umfasst den Kreis Schaumburg.
Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.
5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten”
bezeichnet.
====§ 2 – Mitgliedschaft====
1. Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland
mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Schaumburg.
2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz
außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes
werden.
====§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft====
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.
====§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten====
Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im
Kreisverband Schaumburg anderweitig geregelt.
====§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft====
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die
Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Schaumburg anzuzeigen.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes
in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch
Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
====§ 6 – Ordnungsmaßnahmen====
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden,
gelten entsprechend im Kreisverband Schaumburg, sofern nicht im Kreisverband Schaumburg anderweitig geregelt.
====§ 7 – Gliederung====
Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.
====§ 8 – Verhältnis von Gliederungen====
Der Kreisverband Schaumburg sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.
====§ 9 – Organe des Verbands====
1. Organe sind der Vorstand, der ordentliche und außerordentliche Kreisparteitag
sowie die Gründungsversammlung.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 24. April 2012.
====§ 9.1 – Der Vorstand====
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.
2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der
Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Kreismitgliederversammlung oder
der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50%
der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) für ein Jahr gewählt.
Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden
Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate
Wahl statt. Bei der Beisitzerwahl hat jeder Pirat vier nicht kumulierbare Stimmen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand
beauftragt und beaufsichtigt.
6. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst
alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des
einzelne Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem
solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung
einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes
kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der
nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreismitgliederversammlung ein Nachfolger für
den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.
8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten und mindestens 50%
Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne
Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung
einberufen.
9. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders
durch den Kreisverband geregelt.
====§ 9.2 – Die Kreismitgliederversammlung====
1. Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises
Schaumburg
2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
3. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes
Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Es gilt die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung ( http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Gesch%C3%A4ftsordnung#Landesparteitag ). Anträge zur Änderung der Tages- oder Geschäftsordnung können jederzeit eingereicht werden. Zusammen mit dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer zur Kenntniss zu bringen.
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgt entweder
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die
Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller
Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt
ebenfalls 3 Wochen.
5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Kreismitgliederversammlung den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
6. Über eine Kreismitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von
der ordentlichen Kreismitgliederversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der
ordentlichen Kreismitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.
====§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen====
1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den
Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der
Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren
Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Verband sein.
2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes
statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt.
Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise
mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die
Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
====§ 11 – Satzungsänderung====
1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75 % der bei Beginn
der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind
2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreismitgliederversammlung kann nur
abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der
Kreismitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der
Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
====§ 12 – Auflösung, Teilung und Verschmelzung====
Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt
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===[[Kreisverband_Schaumburg|Kreisverband Schaumburg]]===
''In der Fassung vom 24.04.2012''
====§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet====
1. Der Piratenverband des Kreises Schaumburg ist ein untergeordneter Gebietsverband
gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei
Deutschland.
2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet:
‘Piratenpartei Deutschland Kreisverband Schaumburg’. Die offizielle Abkürzung des
Verbands lautet: ‘PIRATEN Schaumburg’.
3. Der Sitz des Verbands ist Stadthagen.
4. Die Tätigkeitsgebiete des Kreisverbandes Schaumburg umfasst den Kreis Schaumburg.
Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.
5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten”
bezeichnet.
====§ 2 – Mitgliedschaft====
1. Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland
mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Schaumburg.
2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz
außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes
werden.
====§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft====
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.
====§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten====
Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im
Kreisverband Schaumburg anderweitig geregelt.
====§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft====
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die
Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Schaumburg anzuzeigen.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes
in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch
Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
====§ 6 – Ordnungsmaßnahmen====
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden,
gelten entsprechend im Kreisverband Schaumburg, sofern nicht im Kreisverband Schaumburg anderweitig geregelt.
====§ 7 – Gliederung====
Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.
====§ 8 – Verhältnis von Gliederungen====
Der Kreisverband Schaumburg sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.
====§ 9 – Organe des Verbands====
1. Organe sind der Vorstand, der ordentliche und außerordentliche Kreisparteitag
sowie die Gründungsversammlung.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 24. April 2012.
====§ 9.1 – Der Vorstand====
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.
2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der
Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Kreismitgliederversammlung oder
der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50%
der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) für ein Jahr gewählt.
Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden
Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate
Wahl statt. Bei der Beisitzerwahl hat jeder Pirat vier nicht kumulierbare Stimmen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand
beauftragt und beaufsichtigt.
6. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst
alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des
einzelne Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem
solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung
einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes
kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der
nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreismitgliederversammlung ein Nachfolger für
den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.
8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten und mindestens 50%
Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne
Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung
einberufen.
9. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders
durch den Kreisverband geregelt.
====§ 9.2 – Die Kreismitgliederversammlung====
1. Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises
Schaumburg
2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
3. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes
Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Es gilt die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung ( http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Gesch%C3%A4ftsordnung#Landesparteitag ). Anträge zur Änderung der Tages- oder Geschäftsordnung können jederzeit eingereicht werden. Zusammen mit dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer zur Kenntniss zu bringen.
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgt entweder
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die
Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller
Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt
ebenfalls 3 Wochen.
5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Kreismitgliederversammlung den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
6. Über eine Kreismitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von
der ordentlichen Kreismitgliederversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der
ordentlichen Kreismitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.
====§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen====
1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den
Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der
Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren
Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Verband sein.
2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes
statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt.
Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise
mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die
Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
====§ 11 – Satzungsänderung====
1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75 % der bei Beginn
der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind
2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreismitgliederversammlung kann nur
abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der
Kreismitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der
Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
====§ 12 – Auflösung, Teilung und Verschmelzung====
Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt
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