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BE:Antragskommission/LMV 2012.1/Antragsportal/Sonstiger Antrag - 015 (Quelltext anzeigen)
Version vom 25. Februar 2012, 11:23 Uhr
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{{Antragsformular
|parteitag=LMVB
|jahreszahl=2012.1
|antragstyp=Sonstiger Antrag
|artprogrammantrag=Positionspapier
|titel=Nettokreditaufnahme bedarf 2/3 Mehrheit des AGH in Landesverfassung verankern
|autor=Franz-Josef Schmitt
|text=Die Piraten mögen sich für eine Änderung der Verfassung des Landes Berlin aussprechen
Artikel 87 der Landesverfassung von Berlin soll ergänzt werden um den
Satz 3)
die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses
Artikel 93, Satz 2) der Landesverfassung von Berlin soll erweitert werden:
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.
|begruendung=Begründung
Die derzeitige Verschuldungslage Berlins erfordert eine Stärkung der in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse.
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen erfolgte in der Vergangenheit oft zu Ungunsten des Landes Berlin (Beispiel: Wasserbetriebe). Deshalb soll auch hier die Hürde entsprechend angehoben werden.
Vergleich der Verfassung alt gegen neu
Konkret lauten die Artikel dann im Vergleich
Alte Fassung Artikel 87
(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
(2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
wird in der neuen Fassung zu
Artikel 87
(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
(2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(3) die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses
Alte Fassung
Artikel 93
(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.
(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.
wird zu
neue Fassung
Artikel 93
(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.
(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.
|lqfb=https://lqpp.de/be/initiative/show/1556.html
|prüficon=2
|urltype=BE:Antragskommission/LMV 2012.1
}}
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|titel=Nettokreditaufnahme bedarf 2/3 Mehrheit des AGH in Landesverfassung verankern
|autor=Franz-Josef Schmitt
|text=Die Piraten mögen sich für eine Änderung der Verfassung des Landes Berlin aussprechen
Artikel 87 der Landesverfassung von Berlin soll ergänzt werden um den
Satz 3)
die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses
Artikel 93, Satz 2) der Landesverfassung von Berlin soll erweitert werden:
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.
|begruendung=Begründung
Die derzeitige Verschuldungslage Berlins erfordert eine Stärkung der in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse.
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen erfolgte in der Vergangenheit oft zu Ungunsten des Landes Berlin (Beispiel: Wasserbetriebe). Deshalb soll auch hier die Hürde entsprechend angehoben werden.
Vergleich der Verfassung alt gegen neu
Konkret lauten die Artikel dann im Vergleich
Alte Fassung Artikel 87
(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
(2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
wird in der neuen Fassung zu
Artikel 87
(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
(2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(3) die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses
Alte Fassung
Artikel 93
(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.
(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.
wird zu
neue Fassung
Artikel 93
(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.
(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.
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