Änderungen

K
{{Antragsformular
|parteitag=LMVB
|jahreszahl=2012.1
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Überprüfung der elektronischen Abstimmungen im Liquid Democracy System nach § 11 der Satzung durch die Teilnehmer des Systems.
|autor=Monika Belz, Heide Hagen, Katja Dathe, Jenny Louise Becker, Simon Weiß, Alexander Morlang, Martin Delius, Heiko Herberg, Cornelius Engelmann-Strauss, Christopher Lauer
|text=Die [[BE:Satzung|Satzung]] ist in '''§ 11 Abs. 1''' wie folgt zu ergänzen:

'''g)''' Die Überprüfung der Abstimmung durch die Teilnehmer selbst ist zu
gewährleisten. Jeder Teilnehmer muss sich davon überzeugen können, dass
jeder Teilnehmer eine real existierende Person ist und diese maximal
einen Zugang hat.

'''h)''' Das System ist so zu betreiben, dass namentliche Abstimmungen
innerhalb des Systems durchgeführt werden können. Es ist mindestens der
bürgerliche Name jedes Teilnehmers für alle Teilnehmer im System
sichtbar anzugeben.

'''i)''' Weitere Anforderungen zum System und zu Verfahren werden von
Landesmitgliederversammlungen oder dem Vorstand des Landesverbandes
beschlossen.
|begruendung=Wir haben uns dafür entschieden, Liquid Democracy als Verfahren für die
Willensbildung zu nutzen. Die Ergebnisse unserer innerparteilichen
Plattform auf Grundlage der Software LiquidFeedback haben einen hohen
Einfluss auf Entscheidungen der Organe unseres Landesverbandes,
ausgenommen des Schiedsgerichts.

Um diesem Einfluss auf die Entscheidungen der Organe gerecht zu werden,
ist der anfängliche Kompromiss bei der Einführung des Systems, die
Verknüpfung der abgegebene Stimme von der abgegebenen Person zu trennen,
aufzulösen und die Überprüfbarkeit der Ergebnisse durch die Teilnehmer
zu gewährleisten. Der damalige Kompromiss hat dazu geführt, dass die
Ergebnisse des Systems nicht für die Teilnehmer untereinander
nachzuvollziehen sind. Aufgrund dieser Verfahrensweise bauten wir den
Erfolg unseres Landesverbandes auf einem System auf, dass die gleichen
Probleme wie ein Wahlcomputer hatte. Damit fehlt eigentlich die Relevanz
der Ergebnisse und dennoch haben wir uns an den Ergebnissen des Systems
bei den Entscheidungen der Organe orientiert. Diesem Widerspruch ist
wirksam zu begegnen.

Bei offenen elektronischen Abstimmungen im Internet kann die
Überprüfbarkeit nur hergestellt werden, wenn die Verknüpfung zwischen
jeder abgegebenen Stimme und der realen Person gegeben ist, da geheime
Wahlen und Abstimmungen im Netz nicht möglich sind. Um diese
herzustellen, sind Identitätsmerkmale der realen Person mit dem Zugang
zum System zu verknüpfen und für die Teilnehmer des Systems sichtbar für
eine Überprüfung anzugeben.

Das Verfahren selbst, mit dem die Überprüfung der Abstimmung durch die
Teilnehmer ermöglicht wird, ist nicht Bestandteil des Antrages. Dieses
ist gem. § 11 Abs. 1 Punkt i) vom Vorstand des Landesverbandes zu
beschließen
|lqfb=https://lqpp.de/be/initiative/show/1470.html
|prüficon=2
|urltype=BE:Antragskommission/LMV 2012.1
}}
Anonymer Benutzer