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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Persönliches Interesse/(3) (Quelltext anzeigen)
Version vom 30. September 2011, 12:50 Uhr
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====(3) Kommt ein Ratsmitglied seiner Anzeigepflicht nicht nach, so hat der/die Vorsitzende es dem Rat bzw. dem Ausschuss mitzuteilen, sobald es davon Kenntnis erhält. Der/die Vorsitzende hat das Ratsmitglied zu verwarnen und es auf die in Abs. 2 genannten Folgen einer unbefugten Mitwirkung hinzuweisen. Das ist in der Niederschrift zu vermerken. In Zukunft hat der/die Vorsitzende in gleichen oder ähnlichen Fällen von sich aus festzustellen, ob das Ratsmitglied betroffen ist und es ggf. zum Verlassen des Sitzungsraumes anzuhalten.====