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Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA037 (Quelltext anzeigen)
Version vom 1. Mai 2011, 19:00 Uhr
, 19:00, 1. Mai 2011keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Satzungsänderungsantrag BPT
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Schiedsgerichtsreform: Zuständigkeit und Berufung ohne Zuständigkeitsabtretung
|autor=[[Benutzer:Bodo Thiesen|Bodo Thiesen]]
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C- §6
|text=In Abschnitt C werden die §§ 6 und 12 werden wie folgt neugefasst:
'''§6 Zuständigkeit'''
(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners.
(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.
(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(5) Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen.
'''§12 Berufung'''
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen.
(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.
|begruendung=Alternativantrag zu SÄA024, jedoch ohne die Möglichkeit, ein nicht-zuständiges Gericht entscheiden zu lassen - besorgnis des Verstoßes gegen 101 GG. Im übrigen mache ich mir die Begründung aus SÄA024 zu eigen.
|konkurrenz=Antragsportal/Anträge_BPT2011.1/SÄA024
|lqfb=https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/1550.html
|prüficon=2
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|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C- §6
|text=In Abschnitt C werden die §§ 6 und 12 werden wie folgt neugefasst:
'''§6 Zuständigkeit'''
(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners.
(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.
(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(5) Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen.
'''§12 Berufung'''
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen.
(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.
|begruendung=Alternativantrag zu SÄA024, jedoch ohne die Möglichkeit, ein nicht-zuständiges Gericht entscheiden zu lassen - besorgnis des Verstoßes gegen 101 GG. Im übrigen mache ich mir die Begründung aus SÄA024 zu eigen.
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