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{{Satzungsänderungsantrag BPT
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Schiedsgerichtsreform: Einstweilige Anordnungen
|autor=[[Benutzer:Anthem|Markus Gerstel]]
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C- neuer §
|text=§10 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst:


'''§10 - Einstweilige Anordnungen'''

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen.

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden.

(4) Einstweilige Anordnungen sind an die Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
|begruendung=Das Bundesschiedsgericht vertritt aktuell die Auffassung dass einstweilige Anordnungen zulässig sind. Allerdings ist auch die Gegenmeinung gut begründbar. Durch eine explizite Regelung wird dafür gesorgt dass die Verfahrensbeteiligten wissen wie sie es beantragen und sich dagegen wehren können. Die Schiedsgerichte wiederum erhalten Rechtssicherheit darin was sie machen, und wie sie es zu machen haben.

Dieser Antrag wird zurückgezogen falls [[Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA013|SÄA013]] nicht angenommen wird.
|lqfb=https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/1546.html
|prüficon=2
}}
Anonymer Benutzer