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Begründungsänderung, 037 ist auch als Grundlage geeignet
{{Satzungsänderungsantrag BPT
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Schiedsgerichtsreform: Zuständigkeit II
|autor=[[Benutzer:Anthem|Markus Gerstel]]
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C- §6
|text=In §6 der Schiedsgerichtsordnung ist vor dem 5. Absatz folgender Absatz einzufügen:

Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig.


|begruendung=Analog zur Zuständigkeit im Parteiausschlussverfahren werden hiermit Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen auf jeden Fall zuerst am Landesschiedsgericht verhandelt. Eine Folge davon ist, dass die nach dem Parteiengesetz vorgeschriebene Berufungsinstanz gewährleistet wird, und das Bundesschiedsgericht zumindest erstinstanzlich entlastet wird.

Dieser Antrag baut auf [[Antragsportal/Anträge_BPT2011.1/SÄA013|SÄA013]] sowie entweder [[Antragsportal/Anträge_BPT2011.1/SÄA024|SÄA024]] oder [[Antragsportal/Anträge_BPT2011.1/SÄA037|SÄA037]] auf. Er wird also zurückgezogen falls SÄA013 oder die beiden anderen abgelehnt wurden.
|lqfb=https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/1545.html
|prüficon=2
}}
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