Änderungen

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=Regeln für das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen=
Auf dieser Seite können Satzungsänderungsanträge für den [[Schleswig-Holstein/LPT2009.2|LPT2009.2]] bis zum '''22.11.09''' eingereicht werden.

'''WICHTIG''' Eingereichte Anträge dürfen nicht mehr gelöscht werden, da diese als eingereicht gelten. Es ist jedoch zulässig, dass die Person, die den Antrag eingestellt hat, diesen bis zum '''29.11.09''' ändert.

==Form der Einreichung==
Änderungsanträge sollten in diese Wikiseite eingetragen werden, wie in diesem Beispiel:

<span>{{</span><span style="color:grey;">Satzungsänderung</span> |<span style="color:green;">§9b, Abs 2</span> |<span style="color:blue;"><span>[[</span>Benutzer:niemand|Niemand]] </span>|<span style="color:red;"><span>[[</span>Benutzer:niemand2|Niemand2]]</span> |<span style="color:green">01 </span> |<span style="color:blue;">eingereicht am 24.10.09</span> |<span style="color:red;">Dies ist der Originaltext</span> |<span style="color:green;">Geänderter Text</span> |<span style="color:blue;">Erklärung für die Änderung</span>}}

Alternativ können diese auch per EMail, Fax oder Post an den Vorstand gesendet werden. [http://www.piratenpartei-sh.de/kontakt.html Adressen sind hier zu finden]

Bitte achtet da drauf, dass ihr nach §11, Abs 2 der Landessatzung einen Unterstützer des Landesverbands braucht.

=Beispiel-Satzungsänderungsantrag =
{{Satzungsänderung|§9b, Abs 2|[[Benutzer:niemand|Niemand]]|[[Benutzer:niemand2|Niemand2]]|01|eingereicht am 24.10.09|Dies ist der Originaltext|Geänderter Text|Erklärung für die Änderung}}

=Satzungsänderungsanträge=

{{Satzungsänderung |§9 Abs 1, §9b Abs 1,2,3, neuer Absatz 7, §10 Abs neu 1 (als Übertrag von §11), Abs 2, 3, neu 5, neu 6, §11.2, |[[Benutzer:Falkdeh|Falkdeh]] |[[Benutzer:Frusti|Frusti]],[[Benutzer:Quintil|AlexL]] |01 |eingereicht am 24.10.09 |siehe Satzung |siehe [[Datei:Satzungsänderung 9 SH.pdf]] |Dieses Änderungspaket gibt dem LVSH die Möglichkeit eine Mitgliederversammlung in der Form des (ordentlichen) Landesparteitags, des außerordentlichen Landesparteitags oder der (einfachen) Mitgliederversammlung einzuberufen, stellt eine Technikoffenheit her und installiert eine Antragskommission. Durch Trennung von programmatischer und organisatorischer Arbeit dürften die Versammlungen besser vorbereitet werden können.
Damit tagt der ordentliche Landesparteitag jährlich und die Mitgliederversammlung '''kann''' einberufen werden um sich zum Beispiel Wahlprogramme zu geben. Diese programmatische Mitgliederversammlung entspricht der Klausurtagung tradierter Parteien – nur halt als transparente Veranstaltung. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung werden in Paragraph §10 geregelt. }}


{{Satzungsänderung |§9a, Abs 1 |[[Benutzer:Messi|Folke B.]] |[[Benutzer:Falkdeh|Falkdeh]], [[Benutzer:jostey|Tobi]] |01 |eingereicht am 25.10.2009 |
Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um einen Genseralsekretär ''[sic!]'', einen politischen Geschäftsführer und einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden kann. |
Der Landesparteitag wählt mindestens sechs Piraten zu Mitgliedern des
Vorstands: einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister, einen Landesgeschäftsführer und zwei Beisitzer. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um zusätzliche Beisitzer erweitert wird. |
Seit der letzten Änderung dieses Absatzes Ende 2008 stieg die Mitgliederzahl von ca. 40 auf 358. Ein aus drei Piraten bestehender Vorstand ist heute überlastet.
*Neu ist der Landesgeschäftsführer, der für die interne Organisation und die Umsetzung von Projekten zuständig ist. Diese Funktion wird in älteren Parteien oftmals Generalsekretär genannt.
*Der politische Geschäftsführer entfällt, da die Politik der Partei – ganz basisdemokratisch – von einer MV bestimmt wird und so jedes Mitglied daran gebunden ist. Es bedarf keiner zentralen Figur.}}


{{Satzungsänderung |§ 9a, Abs 4 |[[Benutzer:Messi|Folke B.]] |[[Benutzer:Proofy|Proofy]],[[Benutzer:Hoogi|Hoogi]] |01 |eingereicht am 11.11.2009 |
Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. |
Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. |
* Betont die Wichtigkeit der regelmäßigen Vorstandstreffen.
* Legt zwar Anzahl und Zeitraum fest, Vorstand bleibt aber flexibel.
* Verhindert letztlich, dass der Vorstand noch kurz vorm LPT die zwei Pflichttreffen absolviert. }}


{{Satzungsänderung |§9a, Abs 6 |[[Benutzer:Messi|Folke B.]] | [[Benutzer:jostey|Tobi]] |01 |eingereicht am 25.10.2009 |
Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung. |
Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen begründet und mit Einschätzung der finanziellen Auswirkung innerhalb von zwei Wochen für alle Piraten des Landesverbands veröffentlicht werden. |
Dieser Zusatz konkretisiert die Rechenschaftspflicht des Vorstands nach BGB.

Damit die Arbeit des Vorstands auch während der Amtsperiode transparent bleibt, sollte der Vorstand zur zeitnahen Veröffentlichung der Beschlüsse verpflichtet sein. So können Fehlentscheidungen schnell erkannt und notfalls mittels MV aufgehoben werden.
Beschlüsse müssen folgende Elemente enthalten:
* Die '''Begründung''' soll die Notwendigkeit eines Beschlusses auch für unbeteiligte Piraten deutlich machen. Sie ist formlos und darf im Text des Entschlusses enthalten sein. Oftmals reicht ein Hinweis auf ein Gesetz oder einen anderen Beschluss, z. B. dem eines LPT.
* Die Einschätzung der '''finanziellen Auswirkung''' informiert alle Piraten über zukünftige Ausgaben und auch Einnahmen und zeigt auch, dass sich der Vorstand mit den finanziellen Konsequenzen beschäftigt hat. Es handelt sich aber nur um eine informative Einschätzung und ist damit nicht bindend. Kosten stehen oftmals bis zum Einkauf, Abschluss eines Vertrags oder Einholen eines Angebots nicht fest. In solchen Fällen reichen grobe Angaben, ein geschätzter oder gesetzter Maximalwert oder einfach der Hinweis, dass die Auswirkung noch nicht absehbar ist. Auch stark unterschätzte Kosten darf es geben, solange es sich nur um Ausnahmen handelt.

Beispiele:

'''VSB.2009.001: Werbespot im Fernsehen.'''<br/>
Es wird der Fernsehwerbespot "Ich bin Pirat" beim NDR geschaltet.<br/>
Begründung: Wahlkampfmaßnahme.<br/>
Finanzielle Auswirkung: ca. 20.000,- Euro.

'''VSB.2009.002: Bestätigung als Leiter des Team Presse.'''<br/>
Das Mitglied Max M. ist ab sofort als Leiter des Team Presse bestätigt.<br/>
Begründung: Das Team hatte bisher keinen offiziellen Leiter.<br/>
Finanzielle Auswirkung: keine.

'''VSB.2009.003: Hilfskraft für die Landesgeschäftsstelle.'''<br/>
Für die LGS wird eine Teilzeitkraft eingestellt.<br/>
Begründung: Die tägliche Post ist inzwischen nicht mehr von ehrenamtlichen Helfern zu bewältigen.<br/>
Finanzielle Auswirkung: max. 10.000,- Euro/Jahr.

'''VSB.2009.004: Anschaffung Drucker für LGS.'''<br/>
Für die LGS wird der Drucker XYZ des Herstellers ABC angeschafft.<br/>
Begründung: Die LGS benötigt einen Drucker mit Duplexdruck, um Papier zu sparen. Für diesen Drucker können die bisher gekauften Toner weiterverwendet werden.<br/>
Finanzielle Auswirkung: 259,- Euro.}}

{{Satzungsänderung |§9a, Abs 6 |[[Benutzer:Jörg|Jörg]] | [[Benutzer:Hoogi|Hoogi]],[[Benutzer:Darkstar|Henry]] |02 |eingereicht am 12.11.2009 |
Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung. |
Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen begründet und innerhalb von zwei Wochen für alle Piraten des Landesverbands veröffentlicht werden. |
Wenn wir Innerparteiliche Transparenz wollen, müssen Vorstandsbeschlüsse umgehend den Mitglieder zur Kenntnis gegeben werden. Zwei Wochen ist ein reichlicher Zeitraum. (Nach einem längeren Zeitraum ist auch mit Erinnerungslücken zu rechnen, die i.d.R. Quelle von Streitereien sind.) Die Form der Veröffentlichung wurde bewusst nicht festgelegt. So ein Detail würde uns zu sehr binden.
Dieser Antrag ist als alternativer Antrag zum vorherigen ([[#.C3.84nderungsantrag_in_.C2.A79a.2C_Abs_6|§9a, Abs 6, eingereicht von Folke]]) zu verstehen.}}


{{Satzungsänderung |§9a, Abs 8 |[[Benutzer:Messi|Folke B.]] |[[Benutzer:Falkdeh|Falkdeh]], [[Benutzer:jostey|Tobi]] |01 |eingereicht am 25.10.2009 |
Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. |
Der Landesgeschäftsführer wird mit seiner Wahl vom Landesparteitag mit der Führung der Landesgeschäftsstelle beauftragt. Er berichtet sowohl dem Vorstand als auch dem Landesparteitag. |
Basiert auf meinen Änderungsantrag zu Abs. 1.}}


{{Satzungsänderung |§9a, Abs 10 |[[Benutzer:Messi|Folke B.]] |[[Benutzer:Blooty|Blooty]], [[Benutzer:jostey|Tobi]] |01 |eingereicht am 25.10.2009 |
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Anzahl seiner Mitglieder unter drei sinkt oder wenn er sich als handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. |
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, bestimmt der Vorstand eine Vertretung aus den Reihen der Beisitzer. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Anzahl seiner Mitglieder unter vier sinkt oder wenn er sich als handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. |
Notwendige Änderung für meinen Änderungsantrag zum Abs. 1. Alle vier Funktionen des Vorstands sind wichtig und es darf zu keiner Ämterhäufung kommen. Und ob und wann ein Vorstandsmitglied "seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen" kann, müsste konkreter erklärt werden. Aber besser ist es, diese Klausel wegzulassen. Ein verhindertes Mitglied tritt selbstständig zurück. Tod kommt Austritt/Rücktritt gleich. Für alles andere ist es zu gefährlich, so eine pauschale Klausel stehen zu lassen. Im Notfall kann sich der Vorstand als handlungsunfähig erklären oder eine MV das betroffene Mitglied aus der Partei ausschließen. }}


{{Satzungsänderung|§14, Abs 1-3 (neu)|[[Benutzer:falkdeh|Falk D.]]|[[Benutzer:Frusti|Frusti]],[[Benutzer:Quintil|AlexL]]|01|eingereicht am 25.10.09|(kein)|§14 Beauftragungen durch den Landesverband
#Der Landesverband kann Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit organisatorischen oder der Geschäftsführung angegliederten Aufgaben beauftragen.
#Der Landesverband ernennt je ein Mitglied zu Teamkoordinator und dessen Stellvertreter. Es obliegt dem Teamkoordinator, für den ihm übermittelten Bedarf geeignete Personen zur Mitarbeit einzuladen oder Aufgaben unter allen Mitgliedern auszuschreiben.
#Aufgaben aus dem Geschäftskreis des Vorstands können nicht ausgeschrieben werden, an diesen Aufgaben arbeitende Mitglieder werden namentlich vom Vorstand durch den Teamkoordinator beauftragt. |Diese Regelungen beschränkt sich auf das notwendige. Sie dient der Umsetzung des [[Alternatives Teamkonzept in Schleswig-Holstein|Alternativen Teamkonzepts]] bzw. mit Bildern [[Datei:AlternativesTeamkonzept sh.pdf]]
*Der erste Absatz schafft die Möglichkeit, Aufgaben, die sonst der Vorstand selbst erledigen müsste, in Teams zu geben.
*Der Teamkoordinator ist der einzige mit Vollzugriff auf die Kompetenzdatenbank. Der zweite Absatz lässt aber genügend Spielraum für Neu-Interpretationen.
*Die Bedingungen der Kompetenzdatenbank sollten als Vertragswerk zwischen dem sich eintragenden Piraten und der Partei ausgeführt werden und sind nicht Teil einer Satzung, die ohne Zustimmung der eingetragenen Piraten geändert werden könnten.
*Der letzte Absatz wird den Anforderungen an das besondere Vertrauensverhältnis gerecht. }}


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Anonymer Benutzer