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BY:Neumarkt in der Oberpfalz/KV Satzungsentwurf B (Quelltext anzeigen)
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Satzungsentwurf B (mit 5 Vorstandsmitgliedern)
==Abschnitt A: Grundlagen==
===§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet===
(1) Der Kreisverband Neumarkt in der Oberpfalz ist ein untergeordneter Kreisverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei Deutschland führt
einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: '''Piratenpartei
Deutschland Kreisverband Neumarkt '''.
Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei
Deutschland lautet: PIRATEN.
Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbandes Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei Deutschland führen den Namen
Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und
dem Namen der Gliederung.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Neumarkt in der Oberpfalz.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei
Deutschland ist der Kreis Neumarkt in der Oberpfalz.
(5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
===§ 2 - Mitgliedschaft===
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei
Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Kreis Neumarkt in der Oberpfalz.
(2) Der Kreisverband und jede niedere Gliederung führt ein
Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
(3a) Piraten aus Gemeinden, Märkten und Städten, die nicht dem Kreis Neumarkt in der Oberpfalz angehören können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband Neumarkt in der Oberpfalz schriftlich beantragen,
wenn für ihre Gemeinde, Markt oder Stadt kein übergeordneter Kreisverband existiert, oder der übergeordnete Kreisverband oder
der Vorstand des Bezirks Oberpfalz dem Wechsel zustimmt.
(3b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bezirksverbandes Oberpfalz.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
(3c) Nach der Aufnahme gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.
(3d) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
===§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft===
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird
durch die [[Satzung des Landesverband Bayern]] geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten Bestand der Mitgl muss allen
betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.
===§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten===
Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Kreisverband
und seine niederen Gliederungen entsprechend.
Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig
===§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft===
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland
wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung
anzuzeigen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch
Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der
Piratenpartei Deutschland.
===§ 6 - Ordnungsmaßnahmen===
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung
getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
===§ 7 - Gliederung===
Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.
===§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen===
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung
bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden Folge zu
leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
===§ 9 - Organe des Kreisverbands===
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am XX.XX.XXXX.
===§ 10 - Der Vorstand===
(1) Dem Vorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein
stellvertretender Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und zwei Beisitzer.
Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf dem Kreisparteitag gewählt werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er
führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der
Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen
Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal
zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter
Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei
außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen
Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der
Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht
diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
# Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
# Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
# Dokumentation der Sitzungen
# virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
# Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
# Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand
beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen oder mündlichen
Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied
nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand)
gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück,
hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem
Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind oder der
Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn der
Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall
ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte
eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl
des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der
nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der
Bezirksverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm
einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden
und einen neuen Vorstand gewählt hat.
===§ 11 - Der Kreisparteitag===
(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die
Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel
der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich
(Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat
Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der
Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung
in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher
Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des
Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein
Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der
Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll
wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben
und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den
finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der
Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem
Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die
Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt auf
Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Zehntel der Piraten es beantragen.
Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein.
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in
aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
===§ 12 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt
nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der
Landessatzung.
===§ 13 - Satzungs- und Programmänderung===
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag
mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag
kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn
des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom
Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den
Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunal bzw.
Kreisswahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
===§ 14 - Auflösung und Verschmelzung===
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.
===§ 15 - Parteiämter===
Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
== Abschnitt B: Finanzordnung ==
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
[[Kategorie:Kreisverband Neumarkt]]
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Satzungsentwurf B (mit 5 Vorstandsmitgliedern)
==Abschnitt A: Grundlagen==
===§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet===
(1) Der Kreisverband Neumarkt in der Oberpfalz ist ein untergeordneter Kreisverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei Deutschland führt
einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: '''Piratenpartei
Deutschland Kreisverband Neumarkt '''.
Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei
Deutschland lautet: PIRATEN.
Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbandes Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei Deutschland führen den Namen
Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und
dem Namen der Gliederung.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Neumarkt in der Oberpfalz.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Neumarkt in der Oberpfalz der Piratenpartei
Deutschland ist der Kreis Neumarkt in der Oberpfalz.
(5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
===§ 2 - Mitgliedschaft===
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei
Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Kreis Neumarkt in der Oberpfalz.
(2) Der Kreisverband und jede niedere Gliederung führt ein
Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
(3a) Piraten aus Gemeinden, Märkten und Städten, die nicht dem Kreis Neumarkt in der Oberpfalz angehören können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband Neumarkt in der Oberpfalz schriftlich beantragen,
wenn für ihre Gemeinde, Markt oder Stadt kein übergeordneter Kreisverband existiert, oder der übergeordnete Kreisverband oder
der Vorstand des Bezirks Oberpfalz dem Wechsel zustimmt.
(3b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bezirksverbandes Oberpfalz.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
(3c) Nach der Aufnahme gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.
(3d) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
===§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft===
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird
durch die [[Satzung des Landesverband Bayern]] geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten Bestand der Mitgl muss allen
betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.
===§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten===
Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Kreisverband
und seine niederen Gliederungen entsprechend.
Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig
===§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft===
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland
wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung
anzuzeigen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch
Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der
Piratenpartei Deutschland.
===§ 6 - Ordnungsmaßnahmen===
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung
getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
===§ 7 - Gliederung===
Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.
===§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen===
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung
bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden Folge zu
leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
===§ 9 - Organe des Kreisverbands===
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am XX.XX.XXXX.
===§ 10 - Der Vorstand===
(1) Dem Vorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein
stellvertretender Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und zwei Beisitzer.
Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf dem Kreisparteitag gewählt werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er
führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der
Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen
Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal
zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter
Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei
außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen
Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der
Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht
diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
# Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
# Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
# Dokumentation der Sitzungen
# virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
# Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
# Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand
beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen oder mündlichen
Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied
nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand)
gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück,
hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem
Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind oder der
Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn der
Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall
ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte
eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl
des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der
nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der
Bezirksverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm
einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden
und einen neuen Vorstand gewählt hat.
===§ 11 - Der Kreisparteitag===
(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die
Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel
der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich
(Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat
Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der
Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung
in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher
Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des
Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein
Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der
Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll
wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben
und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den
finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der
Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem
Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die
Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt auf
Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Zehntel der Piraten es beantragen.
Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein.
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in
aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
===§ 12 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt
nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der
Landessatzung.
===§ 13 - Satzungs- und Programmänderung===
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag
mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag
kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn
des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom
Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den
Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunal bzw.
Kreisswahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
===§ 14 - Auflösung und Verschmelzung===
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.
===§ 15 - Parteiämter===
Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
== Abschnitt B: Finanzordnung ==
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
[[Kategorie:Kreisverband Neumarkt]]