Änderungen

K
hat „NDS:AG Satzung/Unzulässige SÄA“ nach „NDS:AG Satzung/2010/Unzulässige SÄA“ verschoben: Diese Seiten waren für SÄA LPT2010 - jetzt stehen neue für 2012 an
== Einleitung ==
Die hier gelisteten Satzungsänderungsanträge widersprechen nach der Expertise der AG-Recht der Bundessatzung und / oder geltendem Recht.
Anträge, die der Bundessatzung oder geltendem Recht widersprechen dürfen von der Tagungsleitung nicht zur Abstimmung zugelassen werden.

== § 2 Mitglieder ==

=== Satzungsänderungsantrag 2.2.1 (Verschärfung §2.2) ===
====Änderung ====
* Es wird präzisiert, dass Mitglieder zur Erlangung der Information nachfragen müssen
* Es folgt eine Amtsenthebung, kommt ein Kandidat der Auskunftspflicht nicht nach.
* Formale Änderung der Formulierung in §2.3 aus rechtlichen Gründen.

====Probleme ====
* Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
* Schlupflöcher werden nicht wirklich geschlossen.

{| class="wikitable" width="100%" cellspacing="0px" cellpadding="10px" border=1
|- style="background: #DDFFDD;"
! [[NDS:Satzung|ORIGINAL]]
! Verschärfung (mit formalen Anpassungen in orange )
|-
|
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
##Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
##Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
##Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
#Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
|
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt<span style="color: green"> und auf Nachfrage allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden.</span>
##Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien.
## Kandidaten für Vorstandsämter,Schatzmeister,Kassenwart-Kassenprüfer oder Schiedsgericht des Landesverband Niedersachsen und Untergliederungen.
## Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren. <span style="color: green">Eine Kandidatur oder Fortführung des Amt oder der Funktion ist bei einer Weigerung nicht zugelassen.
#Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht<span style="color: orange"> wird nicht geduldet.
|}

=== Satzungsänderungsantrag 2.2.2 (§2.2 beibehalten) ===
==== Änderung ====
* Formale Änderung der Formulierung aus rechtlichen Gründen.
====Probleme ====
* Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
* Schlupflöcher werden nicht wirklich geschlossen.

{| class="wikitable" width="100%" cellspacing="0px" cellpadding="10px" border=1
|- style="background: #DDFFDD;"
! [[NDS:Satzung|ORIGINAL]]
! Belassen (mit formalen Anpassungen in orange )
|-
|
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
##Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
##Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
##Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
#Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
|
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
##Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien.
##Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
##Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
#Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht <span style="color: orange">wird nicht geduldet.
|}

=== Satzungsänderungsantrag 2.2.3 (§2.2 präzisieren) ===

==== Änderungen ====
* Präzesierung, welche Ämter von der Auskunftspflicht betroffen sind
* Formale Änderung der Formulierung aus rechtlichen Gründen.
====Probleme ====
* Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
* Schlupflöcher werden nicht wirklich geschlossen.

{| class="wikitable" width="100%" cellspacing="0px" cellpadding="10px" border=1
|- style="background: #DDFFDD;"
! [[NDS:Satzung|ORIGINAL]]
! Präzisieren (mit formalen Anpassungen in orange )
|-
|
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
##Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
##Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
##Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
#Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
|
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und und auf Nachfrage allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
##Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien.
## Kandidaten für Vorstandsämter, Schatzmeister, Kassenwart-Kassenprüfer oder Schiedsgericht des Landesverband Niedersachsen und Untergliederungen.
## Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
#Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht <span style="color:orange">wird nicht geduldet.
|}


=== Satzungsänderungsantrag von Achim===<!-- Hier deinen Namen angeben -->
Bearbeiter: [[Benutzer:Stemke|Stemke]]<!-- Hier deinen Benutzer und deinen Namen angeben -->

==== Thematik ====
Änderugsantrag derzeit unter Vorbehalt
==== Änderung ====

==== Begründung ====

==== Gegenargumente ====
* Der Änderungsantrag widerspricht der Bundessatzung

==== Hinweise ====

==== Satzungsänderung ====
{| class="wikitable" width="100%" cellspacing="0px" cellpadding="10px" border=1
|- style="background: #DDFFDD;"
! [[NDS:Satzung|ORIGINAL]]
! Überarbeitung
|-
|width="50%" valign="top" |
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
##Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
##Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
##Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
#Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
|
#Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
#Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften <span style="color:green">der letzten 5 Jahre in anderen politischen Parteien oder Organisationen</span> sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und <span style="color:green">auf Nachfrage allen anwesenden Mitgliedern der wählenden Gliederung</span> offen gelegt werden:
## Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien oder <span style="color:green">politischer Organisationen.
## <span style="color:green">Kandidaten für Vorstandsämter, Schatzmeister,Kassenwart-Kassenprüfer oder Schiedsgericht des Landesverband Niedersachsen und Untergliederungen.
## Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
#:<span style="color:green">Eine Kandidatur ist bei einer Weigerung nicht zugelassen.
# Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.

|}

§2

<!--
== § 8 Transparenz ==
Die Änderung 8.1 bearbeiten Patrick und Jürgen Ju. Bitte nicht ohne Rücksprache ändern.

Alle, die andere Änderungen machen wollen, können dieses unter dem entsprechenden Absatz komlette eigene Vorschläge machen. Es wäre schön, wenn sie sich an die von Jürgen St vorgeschlagene Struktur der Begründung halten würden - ist aber kein Muss. Da ich regen Zuspruch erwarte, habe ich dafür schon einmal Änderung 8.2 und 8.3 angelegt

=== Satzungsänderungsantrag 8.1===

==== Thematik ====
==== alte Regelung ====
Die alte Regelung zu Darlegung von Einkünften besagte:
*Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
Diese Regelung ist, soweit wir wissen, nie zur Anwendung gekommen. Das ist schon einmal ein gravierendes Problem, denn, Satzungselemente die nicht angewendet werden, spielen eine Scheintransparenz vor.
Einer der Gründe für die Nichtanwendung mag sein, dass die Regelung nicht zwischen einfachen Ämtern (Wahlhelfer) und hohen Ämtern (Landesvorsitzender) unterscheidet. Dass hier "sollen" statt "müssen" steht, kann allein die wohl völlig fehlende Anwendung dieser Satzungsbestimmung nicht erklären.

====Überlegungen zu einer neuen Regelung====
Viele Piraten fordern die Offenlegung der Einkommensverhältnisse von Piraten, die für Ämter kandidieren oder Ämter inne haben.

In diesem Falle stehen der Wunsch nach Transparenz und der Wunsch nach Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung einander diametral entgegen.

Bei der Lösung des Problems sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Ab welchem Amt wiegt der Wunsch nach Transparenz stärker?

Muss die Angabe bei der Kandidatur erfolgen, oder erst wenn man Kandidat ist? - Gerade für bezahlte politische Ämter werden wir auf absehbare Zeit deutlich mehr Kandidaten stellen, als dann auch in den Landtag (oder Bundestag) gewählt werden.

In vielen Arbeitsverträgen weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an, über die Höhe des bezogenen Gehalts gegenüber Kollegen Stillschweigen zu bewahren. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Auch wenn es nicht zulässig ist, gefährdet ein Arbeitnehmer, der sich darüber hinweg setzt seine aktuellen und zukünftigen Entwicklungschancen bei seinem Arbeitgeber.

Auch Selbständige haben ein Interesse gegenüber Angestellten und Wettbewerbern den eigenen finanziellen Erfolg (oder Misserfolg) nicht zu veröffentlichen.

Im Deutschen Bundestag ist dieses Problem derzeit so gelöst, dass Mitglieder des Bundestages veröffentlichen müssen, in welchem Rahmen von 3 Stufen ihre Nebeneinkünfte (es handelt sich um '''Brutto''')liegen:
* Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro;
* Stufe 2: bis 7000 Euro;
* Stufe 3: über 7000 Euro
Gegen diese Regelung war bis vor kurzem vor dem BVG eine Klage anhängig. Jetzt ist es aber zu einer Entscheidung gekommen und das Bundestagspräsidium verfährt so.
Genaueres hier: http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaetigkeit/hinweise.html.

Es gibt an der Bundestagsregelung drei wichtige Kritikpunkte:
*Sie gilt nicht für Kandidaten
*Die Bruttoeinkünfte geben keinen Aufschluss über den Gewinn
*die Stufenregelung verschleiert die Einkünfte an drei Stellen:
** unter 1000 Euro brauchen sie gar nicht angegeben zu werden
** sie ist ungenau im Bereich zwischen 1000 und 7000 Euro
** und in dem Bereich der für finanzielle Beeinflussung wirklich interessant ist - nämlich über 7000 Euro - ,ist sie sehr ungenau

===Satzungsänderung===
siehe unten in grün

===Begründung===
==== Übernahme einer Regelung ähnlich der des Bundestages ====
===== Frage, wie ist die Bundestagsregelung zu werten =====
Die Bundestagsregelung ist zunächst einmal ein positiver Schritt in die richtige Richtung nach mehr Transparenz als früher. Der Eingriff in die Privatsphäre bleibt gut erträglich, besonders wenn man beachtet, dass die Angaben recht ungenau sind. Sie sind keinesfalls zu vergleichen mit einem Blick in eine Steuererklärung der Abgeordneten.

===== Geht die Bundestagsregelung weit genug? =====
Daran sind Zweifel angebracht nicht so sehr in Richtung auf die Veröffentlichungspflichten in ihrer Qualität sondern der Quantität. Hier kann man sich durchaus engere Stufen wie 500-Euroweise vorstellen oder sogar genau.
Schwer vermittelbar ist es jedenfalls, wenn Nebeneinkünfte in der Höhe dessen, was jemand nach Hartz IV bekommt, unbeachtet sein sollen. Prinzipiell ist eine Stufenregelung sinnvoll, weil sie Bürokratie spart und da es sich um Bruttobeträge handelt, genauere Angaben auch nur zu einer Scheintransparenz führen würden. Die Stufen würden von Mitpiraten aber als zu klein empfunden.

===== Soll eine solche oder ähnliche Regelung auch für Kandidaten für das Amt eines Abgeordneten gelten? =====
Der Bundestag ist ja nur für Bundestagsabgeordnete zuständig. Daher gilt die Regelung nur für Bundestagsabgeordnete. Aber die gleichen Gründe, die für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte der Abgeordneten sprechen, gelten doch auch schon vor der Wahl: Transparenz über mögliche finanzielle Abhängigkeiten. Ja, man könnte sogar meinen: vor der Wahl ist das wichtiger als nach gelaufener Wahl.

===== sind Bruttobeträge richtig? =====
Nettobeträge würden dann dem ähneln, was in der Steuererklärung steht, würden aber einen erheblich größeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bedeuten. Da es aber darauf ankommt, was sich ein Zuwender die nur begrenzt zur Verfügung stehende Arbeitszeit eines Abgeordneten kosten läßt, ist es wohl ausreichend, die Bruttobeträge zu nehmen.

=====abschließendende Bewertung Bundestagsregelung=====

Man sollte die Bundestagsregelung übernehmen, weil bei dem vielen Gegenwind, den eine schärfere Regelung bekommen hat, ohne Zweifel mehrheitsfähiger ist.

==== Problem der Transparenz bei Selbstständigen und Nicht-Selbständigen ====

===== Nicht-Selbständige=====
Hier muss man sich bei beim Staat angestellten Leuten keine Gedanken machen. Ihr Gehalt kann man bei bekanntem Familienstand fast genau nachlesen. Bei in der privaten Wirtschaft tätigen Angestellten stehen sehr häufig der Veröffentlichung des Einkommens betriebsinterne Gründe gegenüber. Das ist auch recht unbedeutend, da sich bei bekannten Arbeitgeber und Beruf jeder etwa vorstellen kann, was jemand etwas verdient. Wichtig ist aber die Kenntnis des Arbeitgebers. Jemand will ja unter Umständen nicht gerade jemanden wählen, der einem Betrieb verpflichtet ist, der davon lebt, Überwachungskameras zu verkaufen.

===== Selbstständige =====
Die nicht angenommene Klage gegen die Bundestagsregelung wurde im wesentlichen damit begründet, dass Selbstständige durch diese Regelung beeinträchtigt seien. Das ist besonders dann ein Problem, wenn Rechtsanwälte die Namen ihrer Mandanten veröffentlichen müßten. Das ist für uns dann auch sehr bedenkenswert, weil wir ja vermutlich auf absehbare Zeit jede Menge Kandidaten, aber nur wenige Abgeordnete haben werden. Da nun nicht-selbststänige in ihrem Einkommen recht gut einschätzbar sind, erscheint es nicht ganz gerecht, von Selbstständigen keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung zu fordern. Der Bruttoumsatz ist allerdings ein Anhaltspunkt für die Größe des Unternehmens, wird vielerorts ohnehin veröffentlicht und sagt wenig über den Gewinn.

=====Bewertung der Transparenz bei Selbstständigen und Nicht-Selbständigen=====
Insgesamt macht es Sinn hier für Kandidaten eine andere Forderung aufzustellen als bei Abgeordneten: bei nicht selbstständigen reicht Beruf und Arbeitgeber, bei Selbständigen der Bruttoumsatz und eine möglichst genaue Beschreibung des Tätigkeitsfeldes.

==== Abstufung der Veröffenlichungspflichten====
===== Grundlegende Überlegung=====
Auf der einen Seite steht der Wahlhelfer bei der Vorstandswahl des Ortsvereines und am anderen Ende unser Piraten-Bundestagsabgeordneter.

Diese Ämter wurden nach der alten Satzung gleichartig behandelt. Das erscheint wenig sinnvoll. Es ist also eine Abstufung der Veröffentlichungspflichten nötig.

===== Bewertung =====
Von dem Wahlhelfer brauchen wir keine Information über seine finanziellen Verhältnisse und der Bundestagsabgeordnete muss uns ohnehin mindestens das sagen, was im Abgeordnetengesetz und im Verhaltenkodex steht:
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaetigkeit/hinweise.html.

Dazwischen muss man eine Abstufung machen. Das wird im Satzungsänderungsantrag unten versucht.

==== Vergleich alter gegen neuer Regelung ====
Der Vergleich der alten mit der neuen Regelung zeigt, dass es bei kleinen Ämtern zu einer Entschärfung und bei hohen Ämtern zu einer Verschärfung der Regelung gekommen ist.
Das liegt aber nicht an der ursprünglichen Idee der Satzungsgeber, sondern daran, dass sie das Wort "sollten" benutzten. Da aus diesem "Sollen" in der Praxis ein "Nicht machen" geworden ist, ist es nötig, eine klare Regelung zu finden, die ein zumutbares "müssen" beinhaltet.

===Gegenargumente:===

obige Argumentation steht und fällt mit dem Akzeptieren der Bundestagsregelung

9 Bundestagsabgeordnete hatten gegen das Gesetz mit dieser Begründung Klage erhoben. Dieser Klage sind die Gegenargumente zu entnehmen:


#Die Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Einkünfte (§§ 44a Abs. 4 Satz 1, 44b AbgG i.V.m. §§ 1 und 3 der Verhaltensregeln) habe Auswirkungen auf die Bereitschaft der unterschiedlichsten Berufsgruppen, sich um ein Mandat zu bewerben. Vor allem für Unternehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige könne dies unattraktiv werden. Daraus resultierten mittelbar Rückwirkungen auf die vom Grundgesetz vorausgesetzte pluralistische Zusammensetzung des Bundestages. Die Regelungen hätten eine faktische Zugangssperre für Unternehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige zur Folge und griffen ohne jede Rechtfertigung in den Status der Freiheit des Abgeordneten ein. Die Regelungen verstießen gegen den Vorrang des Parlamentsgesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Sie verletzten darüber hinaus die Vertraulichkeit der Beziehung von Anwalt und Mandant und seien letztlich unbegrenzt.
#Auch die Veröffentlichung der angezeigten Angaben im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages nach dem Stufenmodell (vgl. § 3 Sätze 2 bis 5 Verhaltensregeln; Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro; Stufe 2: bis 7000 Euro; Stufe 3: über 7000 Euro) sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit des Abgeordneten werde nicht durch Einkünfte gefährdet, die er aus einer neben dem Mandat fortgeführten Tätigkeit in einem bereits vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Beruf erziele. Das gewählte Modell sei im Übrigen auch zur Erreichung der Zwecke ungeeignet, zum einen, weil es ausschließlich auf die Bruttoeinkünfte abstelle, zum anderen, weil es durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen umgangen werden könne. Dessen ungeachtet seien die getroffenen Regelungen für Abgeordnete wie die Antragsteller unzumutbar. Selbständige und freiberuflich Tätige würden bewusst vor die Wahl gestellt, sich zwischen dem Mandat und der Fortsetzung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit zu entscheiden.
#Die in § 44 Abs. 1 AbgG getroffene Regelung, nach der die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten stehe, greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in die durch den Status der Freiheit geprägte Rechtsstellung des Abgeordneten ein. Der Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe, wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten.
#Mit dem Status des Abgeordneten unvereinbar seien ferner auch die für den Fall der Nichterfüllung der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten vorgesehenen Sanktionsregelungen (§§ 44a Abs. 4 Sätze 2 bis 5, 44b Nr. 5 AbgG i.V.m. § 8 Verhaltensregeln).

Diese Argumentation geht teilweise besonders auf die Situation bei Selbständigen ein. Wenn allerdings Selbstständige besonderen Schutz vor der Offenlegung ihrer Einkünfte haben, muss das eigentlich auch für Beamte und Angestellte gelten.

Persönlicher Kommentar:
besonders diesen Satz muss man sich anschauen:
Der Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe, wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten.


{| class="wikitable" width="100%" cellspacing="0px" cellpadding="10px" border=1
|- style="background: #DDFFDD;"
! [[NDS:Satzung|ORIGINAL]]
! Überarbeitung
|-
|
# Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
## Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
## Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
## Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
## Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
## Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
# Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der '''Piraten Niedersachsen'''. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
# Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der '''Piraten Niedersachsen''' mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
# Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
# Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
## Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
## Gäste haben kein Stimmrecht.
## Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
# Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
## Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
## Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
# Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
|
# Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
## Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
## Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
## Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
## Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
## Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
# Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der '''Piraten Niedersachsen'''. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
# Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der '''Piraten Niedersachsen''' mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
# Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
# Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
## Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
## Gäste haben kein Stimmrecht.
## Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
# Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
## Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
## Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
# <span style="color: green">'''''Alle Amts- oder Funktionsträger der PIRATEN Niedersachsen müssen schon vor ihrer Wahl folgendes angeben:
##Für parteiinterne ehrenamtliche Ämter gilt:
###Ämter im Rahmen von Versammlungen - keine Angaben
###Ämter auf Kreis- Stadt- und Ortsebene - Angabe des ausgeübten Berufes und ob daneben Tätigkeiten mit Nebeneinkünften bestehen.
###Ämter auf Landesebene - Angabe des ausgeübten Berufes, des Arbeitgebers und ob daneben Tätigkeiten mit Nebeneinkünften oder Beteiligungen an Unternehmen/Kapitalgesellschaften bestehen.
##Für parteiinterne bezahlte Ämter gilt:
###Nebenberuflich: wie bei Ämtern auf Landesebene.
###Hauptberuflich: wie politische Mandatsträger bei Kandidatur
##Für politische Mandatsträger gilt bei der Kandidatur: bei nichtselbständiger hauptberuflicher Tätigkeit Angabe des Berufes und des Arbeitgebers (bei Selbstständigen tritt an diese Stelle der Bruttoumsatz und eine möglichst genaue Beschreibung des Tätigkeitsfeldes) sowie alle Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Beteiligungen. Für Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Beteiligungen gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltenregel des Deutschen Bundestages. Das gleiche gilt für gewählte politische Mandatsträger unterhalb der Landesebene.
##Für politische Mandatsträger auf Landes- und Bundesebene: Es gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltenregel des Deutschen Bundestages.'''''</span>


|}
-->

[[Kategorie:AG Satzung Niedersachsen]]
Anonymer Benutzer