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	<title>Sozialpiraten/Entwurf Bundesregierung Grundsicherung fuer Auslaender - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Sozialpiraten/Entwurf_Bundesregierung_Grundsicherung_fuer_Auslaender&amp;diff=55939798&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Miranda: Die Seite wurde neu angelegt: „{{Seitenlayout_Sozialpiraten_EinSpaltig |KopfZeile          = |Navigationsleiste  = {{Navigationsleiste_Sozialpiraten}} |Überschrift  = Referentenentwurf zur …“</title>
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		<updated>2016-05-24T20:07:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „{{Seitenlayout_Sozialpiraten_EinSpaltig |KopfZeile          = |Navigationsleiste  = {{Navigationsleiste_Sozialpiraten}} |Überschrift  = Referentenentwurf zur …“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Seitenlayout_Sozialpiraten_EinSpaltig&lt;br /&gt;
|KopfZeile          =&lt;br /&gt;
|Navigationsleiste  = {{Navigationsleiste_Sozialpiraten}}&lt;br /&gt;
|Überschrift  = Referentenentwurf zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialge-setzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-buch &lt;br /&gt;
|Text         =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüberstellung alte Fassung des SGB II und SGB XII mit dem Referentenentwurf vom 28.04.2016&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
__FORCETOC__&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Änderungen im SGB II=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Leistungsberechtigte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; style=&amp;quot;width:120em&amp;quot; style type=&amp;quot;text-align:justify&amp;quot; &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
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| style=&amp;quot;width:60em&amp;quot;|'''neue Fassung'''&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
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(1)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,&lt;br /&gt;
# erwerbsfähig sind,&lt;br /&gt;
# hilfebedürftig sind und&lt;br /&gt;
# ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erwerbsfähige Leistungsberechtigte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgenommen sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,&lt;br /&gt;
# Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,&lt;br /&gt;
# Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
(1)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
#&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht haben,'''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
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#&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).'''&amp;lt;/span&amp;gt; &lt;br /&gt;
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#&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,'''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
#&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Ausländerinnen und Ausländer,'''&amp;lt;/span&amp;gt; &lt;br /&gt;
##&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''denen kein Aufenthaltsrecht zusteht oder '''&amp;lt;/span&amp;gt;  &lt;br /&gt;
##&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
##&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b) aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nummer 492/2011 ableiten, und ihre Familienangehörigen, '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
#&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel  nach  Kapitel  2  Abschnitt  5  des  Aufenthaltsgesetzes  in  der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.'''&amp;lt;/span&amp;gt; &lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Bundesgebiet  haben.  Die  Frist  nach  Satz  4  beginnt  mit  der wirksamen Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt. '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.'''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|colspan=&amp;quot;2&amp;quot;|'''Begründung '''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Zu § 7 SGB II'''&lt;br /&gt;
:Im  SGB II  wird  am  grundsätzlichen  Leistungsausschluss  für  Unionsbürger,  die  allein  ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, festgehalten (vgl. §  7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) - neu -) Zusätzlich werden die Leistungsausschlüsse – entsprechend der bisherigen  Auslegung  des  Gesetzes  –  ergänzt  und  damit  klargestellt,  dass  Personen  ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht „erst recht“ von den Leistungen nach dem SGB  II ausgeschlossen sind (vgl. §  7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a) - neu -).&lt;br /&gt;
:Gleiches gilt für Personen, deren Aufenthaltsrecht sich unmittelbar oder abgeleitet von ihren Kindern nur aus dem Recht zum Schul- oder Ausbildungsbesuch aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nummer 492/2011 ergibt (vgl. §  7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c) - neu  -). &lt;br /&gt;
:Der  Leistungsausschluss  gilt  damit  sowohl  für  erwerbsfähige  Schülerinnen  und Schüler und Auszubildende selbst als auch für ihre Eltern, die ihr Aufenthaltsrecht nur von ihren Kindern ableiten, und für die übrigen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienangehörigen.&lt;br /&gt;
:Die Regelung folgt der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG, wonach nicht erwerbstätige Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen von Leistungen ausgeschlossen  werden  dürfen.  Diese  Regelungen  der  Freizügigkeitsrichtlinie  liefen  ins Leere, wenn sie nicht mehr erwerbstätige Unionsbürger nicht mehr erfassten, sobald diese schulpflichtige Kinder haben. Die Leistungsausschlüsse erfassen auch Drittstaatsangehörige.  Abweichend  hiervon  kommen  für  die  von  den  Leistungsausschüssen  nach §  7  Absatz  1 Satz  2  Nummer  2  (neu)  erfassten  Personen  und  ihre  Familienangehörigen  nun  erstmals unter bestimmten oraussetzungen auch Leistungen nach dem SGB II in Betracht (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 – neu –). Dies ist allerdings erst nach fünf Jahren der Fall. Bis dahin sind auch die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten erwerbsfähigen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen dem Leistungssystem des SGB XII zugewiesen, in dem ihnen aber nur ein Anspruch auf eine zeitlich beschränkte Überbrückungsleistung zusteht. Diese zielt in erster Linie darauf ab, den Lebensunterhalt bis zur Ausreise zu sichern und gegebenenfalls auf Antrag die Ausreise - durch die darlehensweise Gewährung der Reisekosten - zu ermöglichen. Denn den betroffenen Personen ist die Rückreise in das jeweilige Heimatland jederzeit gefahrlos möglich, so dass ohne staatliche Unterstützungsleistungen – die einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland erst ermöglichen würden – von einer nur vorübergehenden Bleibeperspektive auszugehen ist (im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 verwiesen). &lt;br /&gt;
:Ist  allerdings  abzusehen,  dass  ausländische  erwerbsfähige  Personen  ohne  materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in  Deutschland  verbleiben  werden,  soll  für  sie  -  sofern  sie  erwerbsfähig  sind  -  nach  fünf Jahren  das  Leistungsrecht  des  SGB  II  und  damit  auch  der  Grundsatz  des  Förderns  und Forderns uneingeschränkt gelten. Dann stehen ihnen und ihren Familienmitgliedern bei Hilfebedürftigkeit  Leistungen  der  Grundsicherung  für  Arbeitsuchende  zu.  Dazu  gehören  im SGB II nicht nur die „passiven“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch aktivierende Maßnahmen einschließlich der Sanktionsregelungen. Von einem längeren Aufenthalt in Deutschland ist nach Ablauf eines gewöhnlichen Aufenthalts von mindestens  fünf  Jahren  ab  wirksamer  Meldung  beim  Einwohnermeldeamt  auszugehen  (vgl.  § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu -). Diese Frist ist angelehnt an den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, setzt jedoch im Gegensatz zu diesem keine materielle Freizügigkeitsberechtigung voraus. Unwesentliche Unterbrechungen des ufenthalts in Deutschland – z. B. ein kurzer Heimatbesuch – sind unschädlich. Ein solcher tatsächlich verfestigter Aufenthalt hat keine  Auswirkung  auf  die Beurteilung  der  Rechtmäßigkeit  des  Aufenthalts;  insbesondere folgt  daraus  kein  materielles  Freizügigkeits-  oder  Aufenthaltsrecht  im  Sinne  des  Europa- oder Ausländerrechts. &lt;br /&gt;
:Ausländische Personen, die sich nach § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu - auf die Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufen und einen mindestens  fünfjährigen  Aufenthalt  in  Deutschland  behaupten,  haben hierfür  im  Zweifelsfall Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers geeignete Nachweise zu erbringen (vgl. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). &lt;br /&gt;
:Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht unabhängig von einem etwaigen Vorbezug von Leistungen nach dem SGB XII. Insgesamt ergibt sich somit - wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - eine  Leistungsberechtigung  nach  dem  SGB II  für  folgende  hilfebedürftige,  erwerbsfähige Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen: &lt;br /&gt;
#erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer (Arbeitnehmerinnen,Arbeitnehmer und Selbständige), soweit die Erwerbstätigkeit nicht existenzsichernd ist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1),&lt;br /&gt;
#nichterwerbstätige EU-Ausländer, die nach § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1; Anwendungsfälle: bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit in Deutschland, für die Dauer von sechs Monaten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung in Deutschland und unter bestimmten Voraussetzungen bei Aufnahme einer Berufsausbildung in Deutschland),&lt;br /&gt;
#nichterwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen verfügen (§ 7 Absatz 1Satz 3),&lt;br /&gt;
# nichterwerbstätige EU-Ausländer, die aus einem anderen Grund als der Arbeitsuche oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nummer 492/2011  freizügigkeitsberechtigt sind, nach Ablauf der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1),&lt;br /&gt;
# Nichterwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer ohne materielles Freizügigkeits oder Aufenthaltsrecht oder denen ursprünglich ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nummer 492/2011 zustand oder zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder zusteht, wenn sie seit ihrer wirksamen Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt mindestens fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (§ 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu -).&lt;br /&gt;
# EU-Ausländern gleichgestellt sind Staatsangehörige aus den EWRStaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen), auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU unmittelbar anwendbar ist, sowie Schweizer Staatsangehörige. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Änderungen im SGB XII=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; Hintergrundfarbe&amp;quot; style=&amp;quot;width:120em&amp;quot; style type=&amp;quot;text-align:justify&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;width:60em&amp;quot;|'''alte Fassung'''&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;width:60em&amp;quot;|'''neue Fassung'''&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;width:60em&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; style type=&amp;quot;text-align: justify|&lt;br /&gt;
(1)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowei Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertig ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsverschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozualhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei der Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebare und unabwendbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterführungsprogramme hinzuweisen; in geeineten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Teilen des Bundesgebietes, in denen sich Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkunf zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenhaltstitel nach §§ 23, 23 a, 24 Abs.1 oder § 25 Abs. 3 bbis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zm Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;width:60em&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; style type=&amp;quot;text-align: justify|&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowei Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertig ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsverschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozualhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn  '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,  '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''ihnen  kein  Aufenthaltsrecht  zusteht  oder  sich  ihr  Aufenthaltsrecht  allein  aus  dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,  '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nummer 492/2011 ableiten oder '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.  '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise, längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken  (Überbrückungsleistungen);  die  Zweijahresfrist  beginnt  mit  dem  Erhalt  der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen  nach  Absatz  3a  sind  die  Leistungsberechtigten  zu  unterrichten.  '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Die Überbrückungsleistungen nach Satz 3 umfassen '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz 7, '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln  sowie  sonstiger  zur  Genesung,  zur  Besserung  oder  zur Linderung  von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3. '''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Soweit im Einzelfall besondere Umstände dies erfordern, werden den Leistungsberechtigten  andere  Leistungen  im  Sinne  von  Absatz  1  gewährt; ebenso  sind  im  Einzelfall Leistungen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten. Die Frist nach Satz 6 beginnt mit der wirksamen Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt.'''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''(3a)''' &amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;span style=&amp;quot;color:#990000&amp;quot;&amp;gt;'''Neben den Überbrückungsleistungen nach Absatz 3 werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die  Personen  allein  durch  die  angemessenen  Kosten  der  Rückreise  die  in  Absatz  3 Satz  4  Nummer  1  und  2 genannten  Bedarfe  nicht  aus  eigenen  Mitteln  oder mit  Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.'''&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterführungsprogramme hinzuweisen; in geeineten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Teilen des Bundesgebietes, in denen sich Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkunf zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenhaltstitel nach §§ 23, 23 a, 24 Abs.1 oder § 25 Abs. 3 bbis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zm Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|colspan=&amp;quot;2&amp;quot;|'''Begründung '''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''Zu § 23 Absatz 3'''&lt;br /&gt;
:Die  Leistungsausschlüsse  in  §  23  Absatz  3  werden  an  die  Leistungsausschlüsse  in  §  7 Absatz 1 Satz 2 SGB II angepasst, dies bedeutet neben sprachlichen Klarstellungen auch, dass ein Leistungsausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes aufgenommen wird. Dies ist notwendig, da nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38 und § 2 Absatz3 FreizügG/EU für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ein voraussetzungsloses Freizügigkeitsrecht  für  drei  Monate  besteht.  Entsprechend  dem  zehnten  Erwägungsgrund  der Richtlinie 2004/38, wonach eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats zu verhindern ist, ist diese Personengruppe nach § 7 Absatz  1  Satz  2  Nummer  1  SGB  II  vom  Leistungsbezug  im  SGB II  ausgenommen.  Da  das BSG jedoch die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB II ausgenommenen Ausländer dem SGB XII zugeordnet hat, musste § 23 Absatz 3 SGB XII um eine § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II entsprechende Regelung ergänzt werden. Zusätzlich wird, wie im SGB II, klargestellt,  dass  Personen  ohne  materielles  Freizügigkeitsrecht  oder  Aufenthaltsrecht ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche oder nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nummer 492/2011 in Deutschland aufhalten, von den Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind.&lt;br /&gt;
:Daneben wird in § 23 Absatz 3 SGB XII ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen für alle von  Leistungen  ausgeschlossenen  Unionsbürgerinnen  und  Unionsbürger  eingeführt.  Orientiert  an  §  1a  Absatz  2  des  Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten  Unionsbürgerinnen und Unionsbürger innerhalb von zwei Jahren einmalig bis zur Ausreise, längstens jedoch für vier Wochen Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Körper- und Gesundheitspflege sowie die angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft.Danach erhalten sie keine Leistungen mehr. &lt;br /&gt;
:Die Neuregelung berücksichtigt den Gedanken der BVerfG-Rechtsprechung vom 18. Juli 2012, dass bei einem verfestigten Aufenthalt die Annahme einer reduzierten Bedarfslage nicht zulässig ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvR 10/10). Darüber hinaus ist die Situation von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einerseits sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern andererseits nicht ohne Weiteres vergleichbar. Während Asylbewerberinnen  und  Asylbewerber,  über  deren  Asylantrag  bislang  nicht entschieden  wurde,  nicht ohne möglicherweise drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (etwa durch politische Verfolgung) in ihr Heimatland zurückkehren können, ist dies Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern jederzeit gefahrlos möglich. Die betroffenen Personen können in ihren Heimatstaaten  ohne  Gefahr  für  Leib  und  Leben  wohnen  und  existenzsichernde  Unterstützungsleistungen erlangen, da in der EU soziale Mindeststandards bestehen, auf die sich die  Mitgliedstaaten geeinigt  haben.  Nach  Art.  13  der  Europäischen  Sozialcharta  vom  18.Oktober 1961 haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sich erzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung im Heimatland gewährt wird. &lt;br /&gt;
:Unionsbürger  erhalten  einmalig  für  einen  Zeitraum  bis  zur  Ausreise  längstens  jedoch  für vier  Wochen Leistungen  zur  Deckung  ihres  Bedarfs  an  Ernährung  und Körper-  und  Gesundheitspflege  sowie  die  angemessenen  Aufwendungen für  eine  Unterkunft.  Durch  den festen Maximalzeitraum wird den ausführenden Kommunen Verwaltungsaufwand durch die Neuregelung erspart. Im Zeitraum von vier Wochen ist es möglich, innerhalb der EU eine angemessene Rückreisemöglichkeit zu finden (z.B. mit dem Bus). Daneben wird sichergestellt, dass den Hilfebedürftigen die Leistungen nicht mehrmals gezahlt werden. Um sicherzustellen, dass Überbrückungsleistungen im Zeitraum von zwei Jahren nur einmal gezahlt werden, sieht § 118 SGB XII die Möglichkeit eines Datenaustauschs und -abgleichs vor.&lt;br /&gt;
:Die  Leistungshöhe  wird  entsprechend  §  1a  Absatz  2  AsylbLG  festgelegt.  Dabei  wird  zugrunde gelegt, dass der Bedarf der Leistungsberechtigten in dieser Phase über die genannten Leistungen nicht hinausgeht; insbesondere besteht ein geringerer Bedarf zur Teilhabe am sozio-kulturellen Leben. Eine Akut- und Schmerzversorgung sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt wird ebenfalls entsprechend dem AsylbLG gewährleistet. &lt;br /&gt;
:Daneben wird den Leistungsberechtigten ein Anspruch auf ein Darlehen für die angemessenen Aufwendungen einer Rückfahrt eingeräumt, da die Betroffenen neben den Leistungen für Ernährung, Obdach und Körperpflege keine weiteren Leistungen erhalten und womöglich die Rückfahrt nicht selbst finanzieren können. Ein solcher Anspruch ist notwendig, da die jederzeitige Möglichkeit der Rückreise den wesentlichen Unterschied zu den Asylsuchenden darstellt, die das BVerfG in seiner Entscheidung vor Augen hatte. Da es sich jedoch nicht um eine Leistung zur Gewährleistung des Existenzminimums handelt, ist eine darlehensweise Bewilligung möglich.&lt;br /&gt;
:Ist allerdings abzusehen, dass ausländische Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in Deutschland verbleiben werden, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen nach fünf Jahren Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Absatz 1 SGB XII. Dies schließt Leistungen für den Lebensunterhalt ein, sofern die betroffenen Ausländer nicht aufgrund der Neuregelung in Artikel 1 dieses Gesetzes als Erwerbsfähige oder deren Familienangehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB II - neu - i.V.m. § 21 SGB XII).  Im Hinblick auf die Dauer der Frist und das Nachweiserfordernis wird ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Bezug genommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*'''$ 23 Absatz 3a'''&lt;br /&gt;
:Durch eine Härtefallregelung wird sichergestellt, dass im Einzelfall Bedarfe, die entstehen, soweit im Einzelfall eine Ausreise nicht binnen vier Wochen möglich ist (z.B. wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit), oder soweit ein über die Leistungen für Ernährung, Obdach und Körperpflege hinausgehender Bedarf besteht (z.B. Kleidung), gedeckt werden.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Miranda</name></author>
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