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	<title>SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Programm/PP03 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-08T04:11:35Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Programm/PP03&amp;diff=55809395&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Haibaer: Die Seite wurde neu angelegt: „ * Antragsteller: Dr. Thomas Walter, eingereicht am 22.02.2012, 22:10 Uhr vial Email == PP03 : Transparenz in der Justiz ==  Der LPT 2012.1 möge als Positionspap…“</title>
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		<updated>2012-02-24T20:05:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „ * Antragsteller: Dr. Thomas Walter, eingereicht am 22.02.2012, 22:10 Uhr vial Email == PP03 : Transparenz in der Justiz ==  Der LPT 2012.1 möge als Positionspap…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
* Antragsteller: Dr. Thomas Walter, eingereicht am 22.02.2012, 22:10 Uhr vial Email&lt;br /&gt;
== PP03 : Transparenz in der Justiz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der LPT 2012.1 möge als Positionspapier beschließen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Wir Piraten fordern mehr Transparenz in der Justiz durch eine Reform des&lt;br /&gt;
Zivil-, Straf-und Verwaltungsprozessrechtes. Diese Reform soll immer wieder&lt;br /&gt;
vorzufindende staatliche Willkür und Ungerechtigkeit -auch soweit von der&lt;br /&gt;
Justiz verursacht- einschränken. So sind z.B. die richterlichen Pflichten&lt;br /&gt;
zur Aufklärung des Sachverhaltes und zu Hinweisen auf die Sach- und&lt;br /&gt;
Rechtslage erheblich zu verschärfen, sodass die Parteien frühzeitiger als&lt;br /&gt;
nach geltendem Recht sich effektiver hierauf einstellen und ihr Vorbringen&lt;br /&gt;
danach ausgestalten können. An sich schon nach derzeitiger Rechtslage&lt;br /&gt;
bestehende richterliche Pflichten, deren Verletzungen in der Praxis jedoch&lt;br /&gt;
meist ohne Konsequenzen bleiben, sollen so nachhaltiger auch durchgesetzt&lt;br /&gt;
werden können. Fiskus und Richter sollen bei der vorsätzlichen oder&lt;br /&gt;
leichtfertigen Verletzung solch gesteigerter richterlichen Pflichten für&lt;br /&gt;
dadurch entstehende Schäden gesamtschuldnerisch haften. Im Strafprozessrecht&lt;br /&gt;
ist die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte abzuschaffen. Das&lt;br /&gt;
Entschädigungsrecht für zu Unrecht strafrechtlich verfolgte Personen ist zu&lt;br /&gt;
deren Gunsten zu erweitern. In strafrechtlichen Hauptverhandlungen sind&lt;br /&gt;
Einlassungen des Angeklagten und Beweisaufnahmen umfassend elektronisch zu&lt;br /&gt;
dokumentieren. Ebenso Kindesanhörungen in familiengerichtlichen Verfahren.&lt;br /&gt;
Rechtsmittelverfahren sind ebenfalls transparenter zu gestalten und ggf.&lt;br /&gt;
gegenüber dem geltenden Recht zu erweitern. Insbesondere soll im&lt;br /&gt;
Revisionsrecht und Bundesverfassungsgerichtswesen der Bürger nicht mehr mit&lt;br /&gt;
standardisierten Formeln bedient werden, sondern es ist eine umfassende&lt;br /&gt;
Begründungspflicht für ablehnende Entscheidungen zu fordern, die auch&lt;br /&gt;
erkennen lassen, weshalb die erfolgten Rechtsrügen unbegründet sein sollen.&lt;br /&gt;
Die allgemeine Gehörsrüge (Beanstandung einer Verletzung des&lt;br /&gt;
verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör durch das Gericht)&lt;br /&gt;
-auch bei der letzten Rechtsmittelinstanz- ist gesetzlich zu normieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Alle gerichtlichen Endendscheidungen sind für jedermann kostenlos&lt;br /&gt;
einsehbar im Internet anonymisiert zu veröffentlichen, sofern nicht dem&lt;br /&gt;
berechtigte überwiegend schutzwürdige Belange eines Beteiligten&lt;br /&gt;
entgegenstehen, was jedoch nur auf Antrag zu berücksichtigen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Antragsbegründung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Antrag betrifft ein besonderes bundespolitisches Thema, das für die&lt;br /&gt;
Piraten ein Muss ist, denn es geht um die Eindämmung staatlicher Willkür&lt;br /&gt;
und die Schaffung von mehr Gerechtigkeit im Umgang mit der Justiz auf allen&lt;br /&gt;
Rechtsgebieten! Es ist zugleich die Aufforderung an die Bundespartei hier&lt;br /&gt;
tätig zu werden und eine Arbeitsgruppe zu detaillierten Reformvorschlägen&lt;br /&gt;
einzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== 1. Reformbedarf und Ansatz der Kritik am bestehenden Zustand ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt den Satz: Vor Gericht ist man wie auf hoher See. Darunter versteht&lt;br /&gt;
man, dass es nicht berechenbar und vorhersehbar sein soll, wie ein Gericht&lt;br /&gt;
einen Streitfall entscheidet. Oder der altbekannte Witz: Treffen sich zwei&lt;br /&gt;
Juraprofessoren beim Spaziergang und man fragt nach dem Befinden. Sagt der&lt;br /&gt;
Eine: Schlecht, ich habe gerade eine Klage am Hals, mein Dackel habe&lt;br /&gt;
jemanden gebissen. Sagt der Andere: Aber Du hast doch keinen Hund. Woraufhin&lt;br /&gt;
der Erste sagt: Weißt Du, wie die Gerichte entscheiden? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man mag einwenden wollen, dass da schon vieles ausreichend in den&lt;br /&gt;
gesetzlichen Regelungen enthalten ist und es keiner Reform bedarf. Aber das&lt;br /&gt;
kann nur derjenige so sagen, der noch nicht die einschlägigen Erfahrungen&lt;br /&gt;
gemacht hat und nur die Oberfläche unseres Rechtssystems betrachtet! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als frischer Jurist mit fundierter Ausbildung mag man zunächst dies so nicht&lt;br /&gt;
glauben und es bedarf dann erst besonderer beruflicher Erfahrung, um dies zu&lt;br /&gt;
erkennen. Man erkennt dann (oftmals erst auf Grund der schriftlichen&lt;br /&gt;
Urteilsgründe) , dass sachliche und rechtliche Argumente von gerichtlicher&lt;br /&gt;
Seite schlicht ignoriert werden, der Rechtschutz dagegen mit Berufung oder&lt;br /&gt;
Revision stark begrenzt ist. Oberlandesgerichte oder auch die&lt;br /&gt;
Oberverwaltungsgerichte sehen eigentlich nur den blauen Himmel über sich&lt;br /&gt;
und sind in einer Position, in fast allen Fällen sich als letzte&lt;br /&gt;
Entscheidungsinstanz zu betrachten. Denn revisionsrechtlich beim obersten&lt;br /&gt;
Fachgericht oder verfassungsrechtlich in Karlsruhe beim&lt;br /&gt;
Bundesverfassungsgericht durchzudringen, ist auch schon wie ein&lt;br /&gt;
Lotteriespiel, wie die Statistiken zeigen. Es ist unter Juristen kein&lt;br /&gt;
Geheimnis, dass elementare handwerkliche Fehler in der Rechtsanwendung der&lt;br /&gt;
unteren Gerichte auch durch Gehörsrügen, Revisionen, und&lt;br /&gt;
Verfassungsbeschwerden nicht korrigiert werden. Die Revisionsgerichte und&lt;br /&gt;
auch die Verfassungsgerichte können sich hinter allgemeine Leerformeln&lt;br /&gt;
(keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine besondere Bedeutung des&lt;br /&gt;
Falles, oder Schwere des Eingriffs, etc.) verstecken und so werden&lt;br /&gt;
Entscheidungen rechtskräftig, die an sich grottenfalsch sind. Würden&lt;br /&gt;
hingegen die zentralen Angriffspunkte in den höchstrichterlichen&lt;br /&gt;
Entscheidungen gewürdigt werden, wäre es ungleich schwerer, einen Fall&lt;br /&gt;
einfach abzubügeln. Denn dann würde man in die Gefahr geraten, dass man&lt;br /&gt;
begründen muss, weshalb gerade hier von anerkannten Rechtsgrundsätzen&lt;br /&gt;
abgewichen wird und die rechtswissenschaftliche Kritik in der Literatur&lt;br /&gt;
würde die Entscheidung zerreißen. Das Gericht kann sich aber einer solchen&lt;br /&gt;
Blöße nicht hingeben und wäre an sich zu mehr Sorgfalt gezwungen. Und&lt;br /&gt;
Urteile werden in dem Zusammenwirken von Tatbestand, Tatsachenwürdigung und&lt;br /&gt;
rechtlichen Argumenten in der Praxis daher auch oft so geschrieben, dass&lt;br /&gt;
eine Veröffentlichung des Urteiles mit anschließender&lt;br /&gt;
rechtswissenschaftlicher Kritik in der Literatur keinen Sinn macht, da&lt;br /&gt;
allein aus dem Urteilsinhalt sich oftmals nicht mit hinreichender Schärfe&lt;br /&gt;
das ermitteln lässt, das eigentlich das kritikwürdige ist. Auch eine feine&lt;br /&gt;
Methode des Juristen subjektiv eine Entscheidung zu erlassen, ohne&lt;br /&gt;
angreifbar zu erscheinen. Daher erscheint die Rechtsprechung auch&lt;br /&gt;
vordergründig als sehr würdevoll: Es gibt höchstrichterliche&lt;br /&gt;
Grundsatzentscheidungen, die sehr fundiert sind und auch der&lt;br /&gt;
Rechtsfortbildung dienen (auch wenn dies zu Recht oder zu Unrecht im&lt;br /&gt;
Einzelfall kritisiert werden mag), aber die Masse der Rechtsverletzungen&lt;br /&gt;
bleiben höchstrichterlich auf der Strecke und niemand interessiert sich mehr&lt;br /&gt;
dafür. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzukommt ein weiteres Problem für den Laien und Rechtssuchenden: Gerichte&lt;br /&gt;
und Rechtsanwälte haben ein grundsätzlich (zumindest mehrheitlich)&lt;br /&gt;
gemeinsames Interesse, nämlich möglich schnell und effizient einen Fall zu&lt;br /&gt;
erledigen. Das Gericht, weil es vielleicht nicht Herr der Flut von Akten&lt;br /&gt;
sonst wird, und eine hohe Erledigungszahl verbessert die Beurteilung des&lt;br /&gt;
einzelnen Richters und dessen Beförderungschancen und der Anwalt arbeitet&lt;br /&gt;
oft auch nach dem Grundsatz Zeit ist Geld, denn lange Streitigkeiten sind&lt;br /&gt;
oftmals nicht mehr wirtschaftlich bei vorgegebenen Gebühren. Und&lt;br /&gt;
Gebührenvereinbarungen für höhere Honorare machen einen Rechtsstreit auch&lt;br /&gt;
von vorneherein unwirtschaftlich. Auf der Strecke bleibt der Laie, denn er&lt;br /&gt;
kann die Chancen und Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung in der&lt;br /&gt;
Regel nicht überblicken und lässt sich zähneknirschend auf einen Deal&lt;br /&gt;
ein, manchmal auch dann, wenn es aus objektiver Sicht nicht unbedingt&lt;br /&gt;
angezeigt war. Oder Gerichte haben die Angewohnheit (im Strafrecht mag dies&lt;br /&gt;
nicht immer so seine Gültigkeit haben) , trotz teilweise anderslautender&lt;br /&gt;
Regeln, nicht den Parteien transparent darzulegen, wie man die Sach- und&lt;br /&gt;
Rechtslage sieht, lässt die Parteien im Dunkeln zur Sicht der Dinge und&lt;br /&gt;
versucht so Druck auszuüben, einen Fall durch Vergleich vom Tisch zu&lt;br /&gt;
bekommen. Manche Richter haben hier ganz hervorragende Fähigkeiten in&lt;br /&gt;
dieser Hinsicht. Das Recht bleibt dabei aber manchmal (oder oftmals?) auf&lt;br /&gt;
der Strecke. Zugegebenermaßen kommen aber auch durch solche gütliche&lt;br /&gt;
Beilegungen von Rechtsstreitigkeiten auch durchaus sinnvolle Ergebnisse&lt;br /&gt;
zustande, aber es gibt auch Kollateralschäden, die dem Ansehen des Rechts&lt;br /&gt;
schaden. Ein sehr sensibles Detailthema, über das es sich nachzudenken&lt;br /&gt;
lohnt. Um es klarzustellen: Hier soll nicht an dem Bemühen gerüttelt werden,&lt;br /&gt;
dass jeder Rechtsstreit auch einvernehmlich einer gütlichen Regelung&lt;br /&gt;
zugeführt werden soll, aber es ist die Kunst des Gesetzgebers, hier die&lt;br /&gt;
Schranken zu setzen, damit nicht faule Deals zu Lasten der meist&lt;br /&gt;
juristisch unerfahrenen Laien zustande kommen, die letztlich den&lt;br /&gt;
Rechtssuchenden nur frustrieren und die Akzeptanz des Rechtsstaates&lt;br /&gt;
gefährden. Um so wichtiger ist es, die Richterschaft hier zu äußerster&lt;br /&gt;
Sorgfalt und Transparenz zu bringen, die es ihnen auch verbietet, aus rein&lt;br /&gt;
taktischen Überlegungen klare Rechtspositionen zu verschleiern, um nur die&lt;br /&gt;
Parteien zu einem Vergleich zu überreden und um sich selbst die Arbeit&lt;br /&gt;
einer Urteilsformulierung zu ersparen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und im Strafrecht wird bundesweit auch oft mit unterschiedlichen Messlatten&lt;br /&gt;
gearbeitet: Das fängt mit der Staatsanwaltschaft als einzige Instanz, die&lt;br /&gt;
über Anklage und Einstellung eines Verfahrens entscheidet (sieht man von den&lt;br /&gt;
strafrechtlichen Privatklagen einmal ab) an. Und Klageerzwingungsverfahren&lt;br /&gt;
mit sehr formalistischen Regeln führen dann auch zu einer fast&lt;br /&gt;
unüberwindlichen Hürde. Da werden einerseits klare Straftatbestände vom&lt;br /&gt;
Tisch gefegt, ohne sich detailliert Mühe zu machen, angezeigte&lt;br /&gt;
Verdachtsmomente aus zu ermitteln. Ich muss kein Prophet sein, um&lt;br /&gt;
vorherzusagen, dass ohne Durchsuchung bei Minister, Abteilungsleiter,&lt;br /&gt;
Softwarehersteller, etc. es beim Skandal um den Bundestrojaner zu einer&lt;br /&gt;
Einstellung der Ermittlungen kommen wird. Andererseits werden&lt;br /&gt;
Strafermittlungen durchgeführt und damit Druck auf den Einzelnen ausgeübt,&lt;br /&gt;
obwohl eigentlich klar sein sollte, dass hier nichts Verfolgungswürdiges&lt;br /&gt;
vorliegt. Jüngstes Beispiel sind die Ermittlungen auf Grund&lt;br /&gt;
Schwarz-blau-gelber Mehrheit für die Aufhebung der Immunität im sächsischen&lt;br /&gt;
Landtag gegen den Fraktionsvorsitzenden der Linken, der zu verbotenen&lt;br /&gt;
Demonstrationen gegen NPD-Kundgebungen als Rädelsführer aufgerufen haben&lt;br /&gt;
soll. Und es gibt dann Anklagen ohne umfassende Vorermittlungen mit&lt;br /&gt;
(entschädigungsloser) ehrverletzender Wirkung zu Lasten des Angeklagten,&lt;br /&gt;
obwohl eigentlich schon für den objektiv beurteilenden Außenstehenden klar&lt;br /&gt;
ist, dass das Ergebnis nur ein Freispruch sein kann. Oder die Skandale um&lt;br /&gt;
den Bundespräsidenten Wulff dokumentieren, wie willkürlich die&lt;br /&gt;
Staatsanwaltschaft agieren kann, indem einfach mit Bausch und Bogen&lt;br /&gt;
Ermittlungserfordernisse verneint werden, während anderswo in der&lt;br /&gt;
Bundesrepublik andere Menschen bei gleichgewichtigen Fällen eine Anklage&lt;br /&gt;
bekommen. Seitens der STA versteckt man sich dann oft auch hinter dem&lt;br /&gt;
Rechtssatz, dass es einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muss, die&lt;br /&gt;
Dinge aus zu ermitteln , und nach den ersten Zeugenaussagen bestätigt sich&lt;br /&gt;
dann, dass es zu keinem haltbaren Strafvorwurf mehr kommen kann. Und bei&lt;br /&gt;
einem höchst strittigen Strafvorwurf mit langwierigen&lt;br /&gt;
Hauptverhandlungstermine und umfangreichen Beweiserhebungen verschwimmen&lt;br /&gt;
gerne Beweisergebnisse, insbesondere Zeugenaussage, in einem Nebel, denn es&lt;br /&gt;
gibt keine umfassende Protokollierungspflicht und nur über feinsinnige&lt;br /&gt;
komplizierte Beweisanträge etc. kann der Strafverteidiger versuchen, das&lt;br /&gt;
Gericht revisionsrechtlich in die Enge zu treiben. Strafrichter sind daher&lt;br /&gt;
auch besonders schwer angreifbar, wenn es um die Tatsachenwürdigung und&lt;br /&gt;
Würdigung der Beweisaufnahme geht, es kann soweit führen, dass er völlig&lt;br /&gt;
falsch eine Zeugenaussage interpretiert und das Revisionsgericht ist nicht&lt;br /&gt;
in der Lage dies nachzuprüfen. Der Fall Kachelmann hat auch nicht umsonst&lt;br /&gt;
(alte) berechtigte Kritik am Justizwesen ausgelöst, denn eigentlich wäre&lt;br /&gt;
dieser Umfang von Justizaufwand nicht nötig gewesen und nur der Druck der&lt;br /&gt;
Öffentlichkeit und der Medien hat ein nicht angreifbares Ergebnis&lt;br /&gt;
herbeigeführt, obwohl seitens der Verantwortlichen in der Justiz gerne ein&lt;br /&gt;
anderes Ergebnis gewünscht war. Aber genauso gut hätte an anderer Stelle bei&lt;br /&gt;
weniger Beachtung und Aufwand ein Angeklagter eine existenzvernichtende&lt;br /&gt;
Verurteilung erfahren können. Hinzukommt die Ungleichbehandlung der&lt;br /&gt;
wirtschaftlich potenten Angeklagten und dem mittellosen Bürger, der sich&lt;br /&gt;
keine teure Strafverteidigung erlauben kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Was sind die Ursachen für solche Missstände? =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Primär ist es die Unzulänglichkeit des Menschen! Und Richter, Staatsanwälte&lt;br /&gt;
und Rechtsanwälte sind auch nur Menschen. Aber auch die Wirtschaftskraft des&lt;br /&gt;
einzelnen, was darüber entscheidet, wie viel Recht man sich erlauben kann. &lt;br /&gt;
Interessenverflechtungen (siehe hierzu den gesonderten Antrag zur&lt;br /&gt;
Offenlegung von Nebentätigkeiten der Amtsträger), persönliche&lt;br /&gt;
Weltanschauungen, Beziehungen, Korpsgeist innerhalb der Justiz (Sprichwort:&lt;br /&gt;
Ein Krähe kratzt der anderen kein Auge aus), etc. führen zu&lt;br /&gt;
Voreingenommenheiten, die nur schwer festzumachen und auch nur schwer&lt;br /&gt;
angreifbar sind. Überlastungen der Institutionen mag auch ein Grund sein.&lt;br /&gt;
Stellenkürzungen auf Grund (falscher) fiskalischer Erwägungen führen zu&lt;br /&gt;
einem zusätzlichen Arbeitsdruck auf die Gerichte, was aber nicht immer&lt;br /&gt;
verhindert, dass es sich ein Richter nicht dennoch hübsch in seiner&lt;br /&gt;
Unabhängigkeit einrichten kann. Dabei ist zumindest im Zivilrecht die Justiz&lt;br /&gt;
ein fiskalischer Überschussbetrieb, aber dennoch zögert man aus&lt;br /&gt;
gesamthaushalterischen Erwägungen heraus, die Sach- und Personalaustattung&lt;br /&gt;
der Justiz zu erweitern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man darf bei einer Justizreform aber nicht verkennen, dass unser&lt;br /&gt;
Rechtssystem nicht zu einer Krake verkommen darf, die zu einem&lt;br /&gt;
Dschungeldickicht führt, mit der Folge von langwieriger Rechtsunsicherheit&lt;br /&gt;
und erneuter Intransparenz. Es gilt daher sorgfältig das Für und Wider von&lt;br /&gt;
Änderungen abzuwägen, denn verbesserter Rechtschutz kann auch zu Blockaden&lt;br /&gt;
im Wirtschaftsleben und in der öffentlichen Daseinsfürsorge führen und so&lt;br /&gt;
gesellschaftliche Prozesse und den Wohlstand gefährden bzw. lähmen. Und die&lt;br /&gt;
Justiz muss handlungsfähig bleiben und der Bürger soll auch spüren, dass der&lt;br /&gt;
Rechtsstaat als einzig zulässige Staatsform wirkungsvoll umgesetzt werden&lt;br /&gt;
kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== 2. Vorschlag zur Präzisierung ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachfolgende Vorschläge erheben nicht den Anspruch umfassend die Probleme&lt;br /&gt;
abzudecken. Sie sollen auch nur grob aufzeigen, dass es da im Detail einige&lt;br /&gt;
Möglichkeiten gibt, was aber noch nicht ausgereift genug ist, einen&lt;br /&gt;
detaillierteren Programmantrag inhaltlich auszumachen. Auch kann man an&lt;br /&gt;
vielen Ecken und Kanten noch feilen und auch mal eine andere Richtung geben.&lt;br /&gt;
Nachfolgende Ausführung sind daher noch kein abschließendes Programm,&lt;br /&gt;
sondern nur Diskussionsgrundlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== A) Zivil- und Verwaltungsprozessrecht =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Im Zivilprozessrecht und im Verwaltungsprozessrecht sind die Vorschriften&lt;br /&gt;
der Rechtspflichten der Gerichte zur umfassenden Sach- und Rechtsaufklärung&lt;br /&gt;
im Sinne einer besseren Aufklärung des Rechtssuchenden zu verschärfen. Es&lt;br /&gt;
muss sichergestellt werden, dass jede Gerichtsverhandlung sanktionsbehaftet&lt;br /&gt;
und zwingend mit einer Erklärung des Gerichtes beginnt, wie sich der Sach-&lt;br /&gt;
und Streitstand nach Aktenlage darstellt und muss die notwendigen Hinweise&lt;br /&gt;
enthalten, zu welchen offenen Fragen von den Parteien noch Erklärungen&lt;br /&gt;
abzugeben sind. Bereits zuvor sind in vertretbarem Umfange mit der&lt;br /&gt;
Terminierung zur mündlichen Verhandlung schon schriftliche Hinweispflichten&lt;br /&gt;
zu begründen. Bei schriftlichen Verfahren ist dies in einem Hinweis- und&lt;br /&gt;
ggf. Beweisbeschluss darzulegen. Parteien und Parteivertreter haben im&lt;br /&gt;
Verfahren jederzeit das Recht, gerichtliche Erklärungen zur Relevanz von&lt;br /&gt;
Streitfragen zu verlangen, zu denen das Gericht sich noch nicht erklärt hat.&lt;br /&gt;
Vorläufige Rechtsauffassungen, sind zu begründen, ggf. sind auf die&lt;br /&gt;
Erwägungen hinzuweisen, die eine Entscheidung noch offenlassen. Sodann ist&lt;br /&gt;
erst eine Güteverhandlung durchzuführen. Sollte das Gericht von einer&lt;br /&gt;
vorläufig geäußerten Rechtsaufassung bei seiner Entscheidung abweichen&lt;br /&gt;
wollen, hat es dies vor einer Endentscheidung mit der erneuten Gewährung&lt;br /&gt;
rechtlichen Gehörs begründet darzulegen. Nach Beweisaufnahmen hat das&lt;br /&gt;
Gericht in angemessener Frist, nach vorheriger Anhörung der Parteien, seine&lt;br /&gt;
vorläufige Beweiswürdigung und die Auswirkungen auf die Sach- und Rechtslage&lt;br /&gt;
kundzugeben, zu denen die Parteien nochmals gehört werden müssen. Über eine&lt;br /&gt;
Änderung der vorläufig geäußerten Tatsachen- und Rechtswürdigung seitens des&lt;br /&gt;
Gerichtes ist ggf. nochmals zu verhandeln. Alle vorstehend beschriebene&lt;br /&gt;
Vorgänge sind nachvollziehbar und überprüfbar zu protokollieren.&lt;br /&gt;
Entscheidungen dürfen nicht auf Erwägungen gestützt werden, die sich&lt;br /&gt;
erstmals in der Entscheidung wiederfinden und zu denen die Parteien nicht&lt;br /&gt;
Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Im Gesetz ist hierzu schon einiges normiert worden, vor allem mit&lt;br /&gt;
der ZPO-Reform von 2002, als man den Rechtsschutz für die Berufung&lt;br /&gt;
einschränkte und dafür die erste Instanz stärken wollte. Aber die Praxis hat&lt;br /&gt;
nicht Vorteile für den Rechtsuchenden geschaffen, vielmehr hat man sich von&lt;br /&gt;
gerichtlicher Seite auf Kosten des Rechtsuchenden Arbeit gespart, ohne&lt;br /&gt;
gleichzeitig die freiwerdenden Ressourcen zu dessen Vorteil zu nutzen. Und&lt;br /&gt;
so gibt es sanktionslos nach wie vor die Routine bei Gerichten, erst mal&lt;br /&gt;
alles offen zu lassen, sich nicht zu sehr aus dem Fenster zu hängen und ggf.&lt;br /&gt;
durch mehr oder weniger begründete Vergleichsvorschläge den Fall vom Tisch&lt;br /&gt;
zu bekommen. Ein nach derzeitiger Rechtslage handelndes sorgfältiges&lt;br /&gt;
Gericht, hat den Fall nach Aktenlage genau analysiert, trägt dies spätestens&lt;br /&gt;
in der mündlichen Verhandlung vor (selten kommen frühzeitiger Fingerzeige&lt;br /&gt;
vom Gericht) und jede Partei weiß, worauf es ankommt und kann ggf.&lt;br /&gt;
nachlegen. Aber ich behaupte: So läuft es zu einem hohen Prozentsatz eben&lt;br /&gt;
nicht. Und dann wird mal ganz schnell ins Gerichtsprotokoll der Satz&lt;br /&gt;
geschrieben, dass die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, obwohl es da an&lt;br /&gt;
allen Ecken und Enden inhaltlich fehlte und fertig ist der Form nach das,&lt;br /&gt;
was das Gesetz vorschreibt. Um dies zu verhindern, bedarf es präzisere&lt;br /&gt;
gesetzliche Vorgaben, um die Richterschaft zu zwingen auch die elementaren&lt;br /&gt;
Pflichten zu erfüllen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) In Eilverfahren hat vor einer Ablehnung das Gericht schriftlich (in&lt;br /&gt;
besonderen Eilfällen mündlich, aber ist zur Akte zu vermerken) gegenüber dem&lt;br /&gt;
Antragsteller seine Bedenken gegen eine stattgebende Entscheidung&lt;br /&gt;
kundzugeben und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Fristen sind&lt;br /&gt;
angemessen je nach Eilbedürftigkeit einzuräumen. In Widerspruchsverfahren&lt;br /&gt;
sind analoge Hinweispflichten zu begründen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Eilverfahren sind zwar eilig und dürfen nicht verzögert werden,&lt;br /&gt;
aber wenn eine Eilentscheidung abgelehnt werden soll, schadet es auch nicht,&lt;br /&gt;
auch hier schärfere Pflichten für den Richter zu normieren. Das zwingt zu&lt;br /&gt;
mehr Sorgfalt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Endscheidungen müssen den relevanten Sach- und Streitstand umfassend&lt;br /&gt;
wiedergeben, soweit es sich nicht um offenkundig unerheblichen Vortrag der&lt;br /&gt;
Parteien handelt. Berichtigungen und Ergänzungen der Endscheidungen können&lt;br /&gt;
in einem besonderen Antragsverfahren geltend gemacht werden, wenn es den&lt;br /&gt;
Streitstoff nicht hinreichend wiedergibt und entscheidet. Solange hierüber&lt;br /&gt;
nicht entschieden wurde, laufen keine Rechtsmittelfristen. Ein Rechtsmittel&lt;br /&gt;
gegen eine abgelehnte Berichtigung oder ergänzende Berichtigung ist nicht&lt;br /&gt;
möglich. Jedoch sind im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren von&lt;br /&gt;
Entscheidungen solche regelmäßig aufzuheben, wenn der Streitstoff nicht&lt;br /&gt;
hinreichend dargestellt und gewürdigt wurde, es sei denn, dass aus&lt;br /&gt;
hinreichend dazulegenden Gründen keine andere Sachentscheidung im Ergebnis&lt;br /&gt;
möglich war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Das soll Überraschungsentscheidungen erschweren. Und das&lt;br /&gt;
&amp;quot;Tricksen&amp;quot; bei der Abfassung einer Entscheidung, die beim einfachen lesen&lt;br /&gt;
nicht gleich nachvollzogen werden kann, wird erschwert. Das weit verbreitete&lt;br /&gt;
Mittel, Argumente einfach zu übergehen, die aber die Entscheidung für den&lt;br /&gt;
dritten Leser aber erst fragwürdig erscheinen lassen, soll damit ausgehebelt&lt;br /&gt;
werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endentscheidungen ist wieder mit&lt;br /&gt;
verstärktem rechtlichem Gehör zu gestalten. Das Rechtsmittelgericht hat im&lt;br /&gt;
Berufungs- oder Beschwerdeverfahren zunächst einen Hinweisbeschluss zu den&lt;br /&gt;
mit dem Rechtsmittel gerügten Fehlern zu erlassen. In jedem Fall hat eine&lt;br /&gt;
mündliche Verhandlung stattzufinden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Gerade wurde § 522 ZPO reformiert, weil man erkannt hatte, dass&lt;br /&gt;
der Rechtsschutz gegen den ursprünglichen gesetzgeberischen Willen zu kurz&lt;br /&gt;
kam. Aber das ist nicht ausreichend. Wenn die erste Instanz ernsthaft mit&lt;br /&gt;
den richterlichen Pflichten abgearbeitet wurde, wäre es auch rechtspolitisch&lt;br /&gt;
vertretbar, die Berufungsinstanz auf die Tatsachenwürdigung und die&lt;br /&gt;
Einhaltung der Verfahrensregeln und der gesetzlichen Würdigung zu&lt;br /&gt;
beschränken, aber es muss auch die Sanktion geben, dass ggf. zurückverwiesen&lt;br /&gt;
wird. Dies erhöht den Druck auf das erste Gericht, es auch mit seinen&lt;br /&gt;
Pflichten gleich ernst zu nehmen und nicht das Risiko einzugehen, wegen&lt;br /&gt;
formaler Fehler den Fall zurück zu bekommen. Nur die Angst des Richters&lt;br /&gt;
aufgehoben zu werden und so seine Reputation zu verschlechtern, sorgt für&lt;br /&gt;
eine bessere Betreuung der Rechtsuchenden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Das Revisionsrecht ist zu erweitern. Es ist eine umfassende&lt;br /&gt;
Begründungspflicht zu der Würdigung der gerügten Rechtsfehlern zu normieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH nimmt nur ca. 2 % aller Revisionszulassungsbeschwerden an. Es ist&lt;br /&gt;
ein offenes Geheimnis, dass so auch völlig unhaltbare unterinstanzliche&lt;br /&gt;
Entscheidungen wirksam bleiben, nur weil man hier keine Rechtsfortbildung&lt;br /&gt;
für angebracht sieht. Wenn aber in den Kernfragen des Rechtstreites der BGH&lt;br /&gt;
mehr aussagen muss, als nur den Satz, dass keine hinreichende Aussicht auf&lt;br /&gt;
Erfolg bestünde usw., würde mehr Gerechtigkeit provoziert werden, denn der&lt;br /&gt;
BGH muss sonst befürchten, von der rechtswissenschaftlichen Literatur wegen&lt;br /&gt;
Inkonsequenz in seinen Entscheidungen zerrissen zu werden, wenn sich aus&lt;br /&gt;
dem Beschluss ergeben würde, dass er geltende Rechtsgrundsätze übergeht oder&lt;br /&gt;
ignoriert. Ähnliches gilt für das BVerwG. Das Argument, dass damit&lt;br /&gt;
Revisionsverfahren längere Zeit beanspruchen würden, geht fehl, denn wenn&lt;br /&gt;
das Revisionsgericht wirklich die notwendige Prüfung einer Rechtsache&lt;br /&gt;
durchführen würde, handelt es sich bei der Absetzung eines fundiert&lt;br /&gt;
begründeten Beschlusses nur um eine zeitliche Marginalie. Richtig ist aber,&lt;br /&gt;
dass tatsächlich mehr Zeit für Revisionen aufgewendet werden muss, denn nun&lt;br /&gt;
entsteht erst der Zwang sich umfassend mit jedem Fall zu befassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Verletzung obiger Pflichten, sind&lt;br /&gt;
die öffentliche Hand gesamtschuldnerisch neben den verantwortlichen Richter&lt;br /&gt;
für den dadurch kausal entstehenden Schaden haftbar zu machen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Das ist das schlagende Druckmittel, um den Richter zur Sorgfalt&lt;br /&gt;
anzuhalten. Wenn er seine Akten nicht richtig liest, oder ins Blaue hinein&lt;br /&gt;
mit den Parteien verhandelt und damit gegen seine elementaren Pflichten&lt;br /&gt;
verstößt, es sodann zum Einlegen eines Rechtsmittels kommt, so hat er ggf.&lt;br /&gt;
für die weiteren Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen, wenn er hier&lt;br /&gt;
mindestens leichtfertig gehandelt hat. Dies geht einher mit der Forderung,&lt;br /&gt;
dass bei Verletzung der Sorgfaltspflichten in erster Instanz regelmäßig die&lt;br /&gt;
Zurückverweisung erfolgen muss. Und nur das Risiko, hier ggf. für unnütz&lt;br /&gt;
entstandene Prozesskosten aufkommen zu müssen, kann die notwendige&lt;br /&gt;
richterliche Anstrengung sicherstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== B) Strafverfahrensrecht: =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Staatsanwaltschaften sind nicht mehr weisungsgebunden, sondern&lt;br /&gt;
unabhängige Institutionen. Es ist eine Dienstaufsicht wie in der übrigen&lt;br /&gt;
Gerichtsbarkeit mit analogem Umfang und Grenzen einzuführen. Es ist jedoch&lt;br /&gt;
eine übergeordnete unabhängige Beschwerdeinstanz innerhalb der&lt;br /&gt;
Staatsanwaltschaft einzurichten, die über eingestellte Verfahren zu befinden&lt;br /&gt;
hat. Das Klageerzwingungsverfahren ist zu vereinfachen. Es genügt die Rüge&lt;br /&gt;
zu den verletzten Rechtsnormen und den unterlassenen Ermittlungen. Anklagen&lt;br /&gt;
dürfen nur von einem Gremium mit mehr als einem Staatsanwalt erhoben werden&lt;br /&gt;
(Z.B. Sachbearbeiter und Abteilungsleiter).Das Privatklageverfahren ist zu&lt;br /&gt;
erweitern zugunsten des Verletzten, soweit die Strafrechtsnorm seinen Schutz&lt;br /&gt;
bezweckt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Zulassung der Anklage durch das Gericht ist einer umfassenderen&lt;br /&gt;
Prüfung zu unterziehen als dies bisher geschieht. Erweist sich trotz Rüge im&lt;br /&gt;
Zwischenverfahren die damit geltend gemachten Einwendungen gegen die Tat im&lt;br /&gt;
Hauptverfahren als stichhaltig, und wäre bei sorgfältiger Prüfung dies schon&lt;br /&gt;
im Rahmen weiterer Vorermittlungen erkennbar gewesen, ist eine höhere&lt;br /&gt;
Entschädigung für den freizusprechenden Angeklagten geschuldet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Verlauf eines Strafprozesses nach einer Anklageerhebung ist umfassend&lt;br /&gt;
hinsichtlich der Einlassungen des Angeklagten und der Beweiserhebung&lt;br /&gt;
elektronisch zu dokumentieren. Es sind Tonbandprotokolle und/oder&lt;br /&gt;
Videoaufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen sind bis zur&lt;br /&gt;
Rechtskraft einer Entscheidung zu speichern und im Falle einer Verurteilung&lt;br /&gt;
auf Antrag des Angeklagten auf die Dauer von 30 Jahren zu speichern. Kopien&lt;br /&gt;
sind auf Antrag zu fertigen. In besonderen Fällen soll auch auf Antrag eine&lt;br /&gt;
Videoaufzeichnung von Beweisaufnahmen erfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte sind&lt;br /&gt;
eingeschränkte Berufungen zu gewährleisten. Die Berufung ist darauf&lt;br /&gt;
beschränkt, die Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweiserhebung im gerügten&lt;br /&gt;
Umfange vollständig zu überprüfen und eine erneute Beweiserhebung ist nur&lt;br /&gt;
dann neu anzuordnen, wenn das Berufungsgericht Zweifel an der richtigen&lt;br /&gt;
Würdigung erstinstanzlicher Beweiserhebung hat. Zugunsten des Angeklagten&lt;br /&gt;
darf auch umfassender von Amtswegen eine Überprüfung der Tat stattfinden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Das Revisionsrecht ist auf Grund der umfassend dokumentierten&lt;br /&gt;
Beweisaufnahme dahingehend zu erweitern, dass auch diese Dokumente einer&lt;br /&gt;
revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Die Erstattung eines angemessenen Verteidiger-Honorar, soweit dieses auf&lt;br /&gt;
einer Vereinbarung über die gesetzlichen Gebühren hinaus beruht, ist im&lt;br /&gt;
Falle eines Freispruches anzuordnen. Beschränkungen von unangemessen hohen&lt;br /&gt;
Honorarvereinbarungen im Gebührenrecht sind andererseits auch einzuführen.&lt;br /&gt;
Haftentschädigungen im Falle eines Freispruches sind erheblich zu erhöhen&lt;br /&gt;
und sollen auch die Nachteile umfassen, die der Angeklagte infolge des&lt;br /&gt;
Strafverfahrens erlitten hat. Gleiches gilt auch für Nachteile infolge sich&lt;br /&gt;
als ungerechtfertigt erwiesener Strafverfolgung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Auch im Strafverfahrensrecht wäre zu erwägen, ob nicht eine&lt;br /&gt;
Amtshaftung von Richtern und Staatsanwälten begründet wird, wenn&lt;br /&gt;
leichtfertig mit Aufklärungs- und Ermittlungspflichten umgegangen wird und&lt;br /&gt;
hierdurch zu Unrecht Beschuldigte auf hohen Verteidigungskosten und&lt;br /&gt;
sonstigen Schäden sitzen bleiben müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== C) Verfassungsgerichtsbarkeit =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ablehnende Bescheidung von Verfassungsbeschwerden&lt;br /&gt;
unterliegen einem umfassenden Begründungszwang.      &lt;br /&gt;
Anmerkung: Hier sind die gleichen Erwägungen anzustellen, wie beim&lt;br /&gt;
Revisionsrecht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Haibaer</name></author>
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