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	<title>SN:Treffen/Landesparteitag/2011.1/Wahlordnung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-06T04:47:25Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=SN:Treffen/Landesparteitag/2011.1/Wahlordnung&amp;diff=55695168&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Haibaer: /* § 4 Abstimmungen über allgemeine Anträge */</title>
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		<updated>2011-03-30T15:01:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;§ 4 Abstimmungen über allgemeine Anträge&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;= Wahlordnung des LPT 2011.1 =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorspann ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Wahlmodi - Begriffsklärung: ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Relative Mehrheit: Die Wahl hat gewonnen, wer die meisten Stimmen erhält (auch ohne mehr&lt;br /&gt;
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zu erhalten).&lt;br /&gt;
Bezugsgröße sind alle Abstimmenden - bei Mehrfachwahlen die abgegebenen Stimmzettel mit&lt;br /&gt;
mindestens einer abgegebenen Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Einfache Mehrheit:&lt;br /&gt;
Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn über die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt werden.&lt;br /&gt;
Bezugsgröße sind alle Abstimmenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Qualifizierte Mehrheit:&lt;br /&gt;
Mehrheit mit einem festgelegten, größeren Stimmanteil der überschritten werden muss (üblicherweise 2/3 Mehrheit). Eine 2/3-Mehrheit wurde erreicht, wenn mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Einfache und relative Mehrheit - die Wahl ist gewonnen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Allgemeine Regeln ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich&lt;br /&gt;
öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf&lt;br /&gt;
geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich&lt;br /&gt;
abgestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das&lt;br /&gt;
vollständige Ergebnis der Wahl oder der Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses&lt;br /&gt;
besteht aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei einfacher/relativer Mehrheit bzw. der Zahl&lt;br /&gt;
der Stimmberechtigten bei qualifizierten Mehrheit für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl&lt;br /&gt;
der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option&lt;br /&gt;
entfallenen Stimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die&lt;br /&gt;
Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu&lt;br /&gt;
machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.&lt;br /&gt;
(GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen&lt;br /&gt;
Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der&lt;br /&gt;
Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder&lt;br /&gt;
Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abstimmungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters&lt;br /&gt;
festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue&lt;br /&gt;
Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Abstimmungen über allgemeine Anträge ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die&lt;br /&gt;
Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen&lt;br /&gt;
ausgefüllt:&lt;br /&gt;
+ oder JA für JA&lt;br /&gt;
- oder NEIN für NEIN&lt;br /&gt;
o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG&lt;br /&gt;
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Bei Zweifeln über die Gültigkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Wahlausschuss - und dokumentiert das Ergebnis auf der Rückseite des Stimmzettels.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über&lt;br /&gt;
Geschäftsordnungsanträge entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Es gelten die Regelungen aus Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend, wobei&lt;br /&gt;
die Regeln für die qualifizierte Mehrheit (bezogen auf die Akkreditierten) Anwendung finden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gleichartige Änderungsanträge können auf Antrag (GO-Antrag auf Blockabstimmung) im&lt;br /&gt;
Block abgestimmt werden. Dabei wird zunächst mit relativer Mehrheit der bevorzugte&lt;br /&gt;
Änderungsantrag bestimmt, über diesen wird qualifiziert abgestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Wahlen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Stimme für einen Kandidaten wird grundsätzlich durch aufschreiben seines Namens auf&lt;br /&gt;
dem Wahlzettel abgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ein Kandidat für ein einzelnes Amt wird mit der einfachen, relativen Mehrheit gewählt.. Wir&lt;br /&gt;
diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten&lt;br /&gt;
mit den höchsten relativen Stimmanteilen durchgeführt.&lt;br /&gt;
Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, so wird über ihn mit JA/NEIN/ENTHALTUNG abgestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Sind mehrere gleichrangige Ämter zu besetzen, so wird grundsätzlich so wird in einem&lt;br /&gt;
gemeinsamen Wahlgang abgestimmt. Dabei hat jeder Stimmberechtigte soviel Stimmen, wie Ämter&lt;br /&gt;
zu besetzen sind. Ein Kumulieren der Stimmen ist nicht erlaubt. Im ersten Wahlgang sind die&lt;br /&gt;
Kandidaten gewählt, die die höchsten relativen und die einfachen Mehrheiten erreicht haben. Die&lt;br /&gt;
verbleibenden Ämter werden durch Stichwahl mit relativer Mehrheit unter den verbleibenden&lt;br /&gt;
Kandidaten bestimmt.&lt;br /&gt;
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die&lt;br /&gt;
Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge&lt;br /&gt;
bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Wahlen zu Versammlungsämtern ===&lt;br /&gt;
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus Abstimmungen über allgemeine Anträge gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten&lt;br /&gt;
beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich&lt;br /&gt;
vereinigt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Wahlen zu Parteitagsämtern ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine&lt;br /&gt;
geheime Abstimmung erwünscht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus Wahlen zu Versammlungsämtern.&lt;br /&gt;
§ 9 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht&lt;br /&gt;
Es gelten die Regelungen aus Wahlen zu Parteitagsämtern mit der Maßgabe, das in jedem Fall&lt;br /&gt;
geheim abzustimmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Wahlen zur Aufstellung der Kandidaten für Volksvertretungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Ein Kandidat für ein Liste gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der&lt;br /&gt;
stimmberechtigten akreditierten erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Rangfolge in der Landesliste wird durch die Stimmenzahl festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat&lt;br /&gt;
vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler,&lt;br /&gt;
die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muß, oder mindestens dem doppelten.&lt;br /&gt;
Entscheidet die Versammlung, daß maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder&lt;br /&gt;
daß die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muß die Abstimmung&lt;br /&gt;
über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine&lt;br /&gt;
Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Abs 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der&lt;br /&gt;
Kandidaten geben kann. Abs 2 gilt entsprechend.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Haibaer</name></author>
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