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	<title>SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz und gläserne Verwaltung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-12T19:04:03Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz_und_gl%C3%A4serne_Verwaltung&amp;diff=55855792&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;LordSnow: Schützte „SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz und gläserne Verwaltung“ ([edit=sysop] (unbeschränkt) [move=sysop] (unbeschränkt))</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz_und_gl%C3%A4serne_Verwaltung&amp;diff=55855792&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2012-09-01T20:19:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Schützte „&lt;a href=&quot;/SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz_und_gl%C3%A4serne_Verwaltung&quot; title=&quot;SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz und gläserne Verwaltung&quot;&gt;SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz und gläserne Verwaltung&lt;/a&gt;“ ([edit=sysop] (unbeschränkt) [move=sysop] (unbeschränkt))&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Offiziell}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Transparenz und gläserne Verwaltung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abschnitt 1: Transparenzgebot ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== §1 Gesetzeszweck =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den in §2 Ziff. 3 bezeichneten&lt;br /&gt;
Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz soll durch Transparenz das Vertrauen in das Handeln von Politik und Verwaltung&lt;br /&gt;
fördern, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== §2 Begriffsbestimmungen =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne dieses Gesetzes sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Informationen alle Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Veröffentlichungen Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 11,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Behörden alle Stellen im Sinne des §1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes;&lt;br /&gt;
als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit&lt;br /&gt;
sich der Freistaat Sachsen ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder ihr die&lt;br /&gt;
Erfüllung ihrer Aufgaben übertragen hat, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hierzu&lt;br /&gt;
zählen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Unternehmen, die von der öffentlichen Hand verwaltet oder betrieben werden,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Unternehmen, an deren Stammkapital die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu mehr&lt;br /&gt;
als 25 % beteiligt ist, oder denen die öffentliche Hand Darlehen oder Bürgschaften in Höhe&lt;br /&gt;
von mehr als 25 % des Stammkapitals gewährt hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Unternehmen oder Betriebe, die eine durch den Freistaat Sachsen gewährte&lt;br /&gt;
Monopolstellung einnehmen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Einrichtungen oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines&lt;br /&gt;
Landesgesetzes Abgaben erheben können,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts auch, soweit sie&lt;br /&gt;
Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Informationsregister ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein&lt;br /&gt;
zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. auskunftspflichtige Stellen die in Ziff. 3 bezeichneten Behörden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== §3 Anwendungsbereich =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen Landtagsbeschlüsse, Beschlüsse der&lt;br /&gt;
Selbstverwaltungsorgane der  Gemeinden und Landkreise, Vorlagen von Ministerien und&lt;br /&gt;
Verwaltungen zur Entscheidungsfindung des Landtages und der vom Volk gewählten kommunalen&lt;br /&gt;
Ratsversammlungen, Mitteilungen an die Bürger, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse&lt;br /&gt;
nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, außerdem Verträge, Dienstanweisungen,&lt;br /&gt;
Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-,&lt;br /&gt;
Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken,&lt;br /&gt;
Datensammlungen, Geodaten, das Baumkataster, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften,&lt;br /&gt;
öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne sowie Bauanträge und -genehmigungen,&lt;br /&gt;
unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die der Behörde vorliegen, sowie alle weiteren&lt;br /&gt;
Informationen von öffentlichem Interesse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Alle anderen Informationen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag zugänglich zu&lt;br /&gt;
machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Vorschriften über die Veröffentlichung und den Zugang zu Informationen&lt;br /&gt;
(Informationspflicht) gelten für alle Behörden im Sinne von §2 Ziff. 3.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== §4 Schutz personenbezogener Daten =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Personenbezogene Daten können in Veröffentlichungen unkenntlich gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auf Antrag ist Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zu&lt;br /&gt;
gewähren, wenn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,&lt;br /&gt;
* er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben,&lt;br /&gt;
Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der&lt;br /&gt;
Rechte Einzelner geboten ist,&lt;br /&gt;
* die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat,&lt;br /&gt;
* ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige&lt;br /&gt;
Belange nicht entgegenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen bei der Veröffentlichung von Verträgen die&lt;br /&gt;
personenbezogenen Daten der Vertragspartner nicht unkenntlich gemacht werden. Die&lt;br /&gt;
Vertragspartner sind darauf hinzuweisen. Ihr Einverständnis ist Voraussetzung für das&lt;br /&gt;
Zustandekommen des Vertrages.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Personalakten sind von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen.&lt;br /&gt;
Betroffene können jederzeit Einsicht nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== ''§5 Ausnahmen von der'' Informationspflicht =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anspruch auf Informationen besteht nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. gegenüber dem Petitionsauschüssen und Untersuchungsausschüssen des Landtages, dem&lt;br /&gt;
Kontrollausschuss zur parlamentarischen Kontrolle des Landtages  auf dem Gebiet des&lt;br /&gt;
Verfassungsschutzes und der Kommission (G 10-Kommission) zur Durchführung des Gesetzes zur&lt;br /&gt;
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Landtages,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. gegenüber Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie&lt;br /&gt;
Disziplinarbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer&lt;br /&gt;
Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. gegenüber dem Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden&lt;br /&gt;
ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie gegenüber den Behörden und&lt;br /&gt;
sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, soweit sie Aufgaben im Sinne des §&lt;br /&gt;
10 Nummer 4 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 01. August 2008&lt;br /&gt;
(SächsGVBl. S. 4), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== §6 Schutz öffentlicher Belange =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen sind Informationen soweit&lt;br /&gt;
und solange&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu&lt;br /&gt;
einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit nicht unerheblich&lt;br /&gt;
beeinträchtigen würde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. durch deren Bekanntgabe der Verfahrensablauf eines Gerichtsverfahrens, eines&lt;br /&gt;
Ordnungwidrigkeitsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gefährdet würde,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. ihre Bekanntgabe das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beeinflussen&lt;br /&gt;
würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Nach Wegfall des Ausschlussgrundes sind die Informationen nach Maßgabe des Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== §7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, durch deren Weitergabe einem&lt;br /&gt;
Vertragspartner oder einem Dritten ein erheblicher Schaden entstehen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse&lt;br /&gt;
enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das&lt;br /&gt;
Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Ein überwiegendes Informationsinteresse liegt&lt;br /&gt;
insbesondere vor, soweit Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gegeben sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebsgeheimnisse zu kennzeichnen und&lt;br /&gt;
getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist zu erläutern. Bei der&lt;br /&gt;
Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile&lt;br /&gt;
der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der&lt;br /&gt;
nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder&lt;br /&gt;
unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder&lt;br /&gt;
Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== § 8 Trennungsgebot =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen,&lt;br /&gt;
die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand&lt;br /&gt;
abgetrennt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== § 9 Einschränkungen der Informationspflicht =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht verboten ist, ist&lt;br /&gt;
eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe des&lt;br /&gt;
Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Verträge mit einem Gegenstandswert&lt;br /&gt;
von weniger als 100.000 €, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12&lt;br /&gt;
Monate Verträge über weniger als insgesamt 100.000 € abgeschlossen worden sind. Bei&lt;br /&gt;
Verträgen auf Gemeinde- oder Landkreisebene reduzieren sich vorgenannte Beträge auf 20.000 € . Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sind sie auf Antrag zugänglich zu&lt;br /&gt;
machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 7 weder&lt;br /&gt;
veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu&lt;br /&gt;
veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== §10 Informationsfreiheit =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedermann hat nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen&lt;br /&gt;
Informationen der Behörden sowie auf deren Veröffentlichung.&lt;br /&gt;
===== §11 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht =====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Informationen im Sinne von §3 Abs. 1 sind unverzüglich im Volltext in elektronischer&lt;br /&gt;
Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar,&lt;br /&gt;
maschinell durchsuchbar und druckbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Verträge sind 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Bis dahin kann die&lt;br /&gt;
Behörde vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr im Verzuge oder drohendem schweren Schaden&lt;br /&gt;
kann davon abgewichen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei. Das gilt&lt;br /&gt;
auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden&lt;br /&gt;
einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Urheberrechte sind bei der Beschaffung von&lt;br /&gt;
Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und&lt;br /&gt;
Verbreitung entgegenstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym; er wird über öffentliche&lt;br /&gt;
Kommunikationsnetze bereitgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wieder verwendbaren Format&lt;br /&gt;
vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht&lt;br /&gt;
durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das&lt;br /&gt;
Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch&lt;br /&gt;
herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige&lt;br /&gt;
Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens 10 Jahre nach ihrer&lt;br /&gt;
letzten Änderung vorgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige&lt;br /&gt;
Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abschnitt 2: Information auf Antrag ===&lt;br /&gt;
==== §12 Antrag ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine&lt;br /&gt;
elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die&lt;br /&gt;
antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle&lt;br /&gt;
selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln&lt;br /&gt;
und der antragstellenden Person zu benennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== §13 Zugang zur Information ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft&lt;br /&gt;
zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten&lt;br /&gt;
Informationen enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht&lt;br /&gt;
Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige&lt;br /&gt;
Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht&lt;br /&gt;
zuständige Stelle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und&lt;br /&gt;
räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von&lt;br /&gt;
Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Satz 1&lt;br /&gt;
nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 bis 19 des&lt;br /&gt;
Bundesverwaltungsgesetzes i.V.m. §1 SächsVwVfG geltend entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die&lt;br /&gt;
die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die&lt;br /&gt;
antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die&lt;br /&gt;
kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die&lt;br /&gt;
auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare&lt;br /&gt;
Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare&lt;br /&gt;
Ausdrucke zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze&lt;br /&gt;
zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Soweit Informationsansprüche aus den in §§ 4 (personenbezogene Daten) und 7&lt;br /&gt;
(Betriebsgeheimnisse) genannten Gründen nur mit Einwilligung der Betroffenen erfüllt&lt;br /&gt;
werden können, ersucht die Behörde den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Bescheidung des Antrags ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich,&lt;br /&gt;
spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der&lt;br /&gt;
gewünschten Form zugänglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt&lt;br /&gt;
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer&lt;br /&gt;
Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines&lt;br /&gt;
Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive&lt;br /&gt;
Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die&lt;br /&gt;
antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Für Amtshandlungen nach § 13 f dieses Gesetzes werden Gebühren, Zinsen und Auslagen&lt;br /&gt;
nach dem SächsVwKG vom 17. Sept. 2003, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht&lt;br /&gt;
hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt&lt;br /&gt;
oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine&lt;br /&gt;
unzulängliche Antwort erhalten hat, kann den nach §25 SächsDSG zu berufenden Sächsischen&lt;br /&gt;
Datenschutzbeauftragten  anrufen. Dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses&lt;br /&gt;
Gesetzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die in § 2 Ziff. 3 genannten Stellen sind verpflichtet, den Sächsischen&lt;br /&gt;
Datenschutzbeauftragten oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu&lt;br /&gt;
unterstützen. Dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist dabei insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren,&lt;br /&gt;
die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt der Landtag im&lt;br /&gt;
Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen&lt;br /&gt;
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Satz 2&lt;br /&gt;
nur von dem sächsischen Datenschutzbeauftragten persönlich oder von ihm schriftlich&lt;br /&gt;
besonders damit Beauftragte ausgeübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der sächsische Datenschutzbeauftragte informiert die Bürgerinnen und Bürger über&lt;br /&gt;
Fragen der Informationspflicht. Er berät den Landtag und die sonstigen in § 2 Ziff. 3&lt;br /&gt;
genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung&lt;br /&gt;
des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsauschusses oder&lt;br /&gt;
der Staatsregierung soll der sächsische Datenschutzbeauftragte Hinweisen auf&lt;br /&gt;
Angelegenheiten und Vorgängen nachgehen, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen.&lt;br /&gt;
Auf Anforderung des Landtages, der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des&lt;br /&gt;
Landtages hat der sächsische Datenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu&lt;br /&gt;
erstatten. Vorstehendes gilt entsprechend in Angelegenheiten auf kommunaler Ebene für die&lt;br /&gt;
gewählten Volksvertretungen, Bürgermeister und Landräte. Außerdem legt der sächsische&lt;br /&gt;
Datenschutzbeauftragte  mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Er kann&lt;br /&gt;
sich jederzeit an den Landtag oder die gewählten Volksvertreter auf kommunaler Ebene&lt;br /&gt;
wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag bzw. gewählten Volksvertretungen&lt;br /&gt;
sind gleichzeitig der Staatsregierung bzw. dem Bürgermeister  oder Landrat vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Stellt der sächsische Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 2&lt;br /&gt;
Ziff. 3 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur&lt;br /&gt;
Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet&lt;br /&gt;
sie er dies&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte des Freistaates Sachsen gegenüber dem für&lt;br /&gt;
die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Regierungsmitgliedes, im Bereich der&lt;br /&gt;
kommunalen Selbstverwaltung gegenüber dem für die Landesdirektionen verantwortlichen&lt;br /&gt;
Regierungsmitglied;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. im Bereich der der Aufsicht des Landes Sachsen unterstehenden juristischen Personen des&lt;br /&gt;
öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber&lt;br /&gt;
dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. im Bereich des Landtages  und des Rechnungshofes gegenüber dem jeweiligen Präsidenten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich dem zuständigen&lt;br /&gt;
Regierungsmitglied bzw. Bürgermeister oder Landrat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der sächsische Datenschutzbeauftragte soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme&lt;br /&gt;
innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige&lt;br /&gt;
Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der&lt;br /&gt;
Beanstandung soll der sächsische Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der&lt;br /&gt;
Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet der sächsische&lt;br /&gt;
Datenschutzbeauftragte eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2&lt;br /&gt;
Nummer 1 und 4 an den Landtag, in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 an die&lt;br /&gt;
zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 an den&lt;br /&gt;
Präsidenten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben&lt;br /&gt;
unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sächsische Datenschutzbeauftragte gewährleistet als unabhängige Instanz, dass diesem&lt;br /&gt;
Gesetz und den hierin festgelegten Informationspflichten nachgekommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abschnitt 3: Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 16 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu&lt;br /&gt;
Informationen gewähren, bleiben unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== §17 Staatsverträge ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei zukünftigen Staatsverträgen ist auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu&lt;br /&gt;
nehmen.&lt;br /&gt;
==== §18 Altverträge ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind&lt;br /&gt;
(Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der&lt;br /&gt;
Veröffentlichungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen&lt;br /&gt;
der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die&lt;br /&gt;
vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel&lt;br /&gt;
aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs&lt;br /&gt;
Monaten keine Einigung erzielt werden, so werden die Informationen gewährt, wenn das&lt;br /&gt;
Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses&lt;br /&gt;
Gesetzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== §19 Übergangsregelungen, Inkrafttreten ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten des&lt;br /&gt;
Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur soweit sie in elektronischer Form vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von&lt;br /&gt;
12 Monaten nach dem Inkrafttreten herzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--Kategorisierung für das automatische Zusammenstellen aller Positionspapiere in diesem Bereich--&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Kategorie:SN Positionspapiere Transparenz und Korruptionsbekämpfung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;LordSnow</name></author>
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