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	<title>Pfändung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-12T12:13:26Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Pf%C3%A4ndung&amp;diff=55676768&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Trias: Kategorie:Nutzerbeitrag nach Kategorie:Informationen geändert (mit HotCat)</title>
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		<updated>2010-06-29T21:28:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/wiki/index.php?title=Kategorie:Nutzerbeitrag&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Kategorie:Nutzerbeitrag (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Kategorie:Nutzerbeitrag&lt;/a&gt; nach &lt;a href=&quot;/Kategorie:Informationen&quot; title=&quot;Kategorie:Informationen&quot;&gt;Kategorie:Informationen&lt;/a&gt; geändert (mit &lt;a href=&quot;/MediaWiki:Gadget-HotCat&quot; title=&quot;MediaWiki:Gadget-HotCat&quot;&gt;HotCat&lt;/a&gt;)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;'''Dies ist keine Rechtsberatung, bitte wende Dich hierzu an einen Anwalt, die Verwendung der Information geschieht auf eigenes Risiko. Weitere Hilfe bekommst Du bei der [[AG Recht]] oder [[AG Orange Hilfe]]'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Pfändung kann einen unerwartet treffen, normalerweise bekommt man jedoch vorher genügend post (Mahnungen Pfändungsbescheid [[Abmahnung]]- wenn man darauf handelt kann man eine Pfändung abwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorab==&lt;br /&gt;
eine ganz übliche Konstellation ist es, vorne das Inkasso, zwei&lt;br /&gt;
Haustüren weiter, gleich die Anwaltskanzlei. Also nicht wundern.&lt;br /&gt;
Notwendige Voraussetzung für eine ZV(Zwangs Vollstreckung) ist ein Titel. In der Regel ist das&lt;br /&gt;
ein gerichtlicher Titel, es kann aber auch eine Notarurkunde oder ein&lt;br /&gt;
EU-Titel sein.&lt;br /&gt;
Ohne eine gerichtliche Geltendmachung und entsprechende Entscheidung (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) kann keine Zwangsvollstreckung stattfinden, außer es läge eine notarielle Urkunde vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass Man also überhaupt nichts von dem gesamten Vorgang weiß, ist normalerweise nicht vorstellbar. Es müsste zumindest ein Mahn- und anschließend ein Vollstreckungsbescheid ergangen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Man diese beiden allerdings ignoriert hat, im Glauben, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben, '''ist das ein Fehler'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Existenz und Vorlage des Originals eines solchen &amp;quot;Titels&amp;quot; wird kein Pfänungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss unterscheiden, ob nur mit der ZV gedroht wird (&amp;quot;zahlen Sie, ich&lt;br /&gt;
zeige ihnen jetzt schon, wo es sonst enden wird&amp;quot;) oder ob man die ZV&lt;br /&gt;
androht: (&amp;quot;Wir haben schon einen Titel und werden den GV losschicken und&lt;br /&gt;
in das Kto pfänden, wenn Sie nicht unverzüglich zahlen&amp;quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ablauf==&lt;br /&gt;
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Schuldner in Kopie durch den&lt;br /&gt;
Gerichtsvollzieher erst dann zugestellt, wenn die Zustellung an den&lt;br /&gt;
Drittschuldner bereits erfolgt ist. Es sollen so mögliche&lt;br /&gt;
Vermögensinhalte auf dem Konto bzw. aus einer offenen Kreditlinie,&lt;br /&gt;
Bankstahlfach o.ä. gesichert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorgehensweise==&lt;br /&gt;
Am Anfang steht der Anspruch gegen einen Schuldner, meist eine&lt;br /&gt;
Rechnung welche über einen kalendarisch bestimmbaren Termin (vgl. §286&lt;br /&gt;
(2) 1. BGB) in die Fälligkeit durch Verzug übergeht, oder nach §286&lt;br /&gt;
(3) nach 30 Tagen automatisch die Fälligkeit der Rechnung eintritt,&lt;br /&gt;
sofern der Schuldner über diesen Umständ entsprechend auf der Rechnung&lt;br /&gt;
hingewiesen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leistet der Schuldner nicht, so beginnt ab dem Tag des Verzuges die&lt;br /&gt;
Zinsberechnung als auch die Schadensersatzpflicht aus §288 BGB. Meist&lt;br /&gt;
sind dies Mahnkosten etc. Sofern der Schuldner den Verzug auch selbst&lt;br /&gt;
verschuldet hat, ist er für die weiteren Kosten die ab jetzt anfallen&lt;br /&gt;
auch haftbar. Einen Verzug hätte er dann nicht zu verantworten, wenn&lt;br /&gt;
Umstände eingetreten sind die eine pünktliche Zahlung zum Stichtag der&lt;br /&gt;
Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers verhindern und der Schuldner&lt;br /&gt;
dies nicht verhindern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Schuldner nun nicht leistet, geht es in den nächsten&lt;br /&gt;
Schritt, meistens ein Inkasso das ebenfalls Briefe schickt, Gebühren&lt;br /&gt;
verlangt, munter droht und es irgendwann an einen Rechtsanwalt zur&lt;br /&gt;
Titulierung der Forderung abgibt. Dieser Rechtsanwalt verlangt auch&lt;br /&gt;
noch einmal eine 1,3er Geschäftsgebühr nach RVG sowie&lt;br /&gt;
Telekommunikationskosten. Pauschal sind dies 39,00 € bis 300 €&lt;br /&gt;
Forderungssumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leistet der Schuldner auch auf diese Mahnungen nicht, wird der&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme der Vorschriften aus §688ff ZPO einen&lt;br /&gt;
Mahnbescheid an dem für ihn zuständigen zentralen Mahngericht&lt;br /&gt;
beantragen. Dieser Mahnbescheid ist ein automatisiertes Verfahren, das&lt;br /&gt;
zuständige Amtsgericht prüft den tatsächlichen Bestand der Forderung&lt;br /&gt;
nicht, sondern führt lediglich Plausibiltätsprüfungen durch, und ob&lt;br /&gt;
gewisse Höhen überschritten wurden (mehr als 15 € Mahnkosten oder 10 €&lt;br /&gt;
Kosten für Porto, Druck).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtsanwalt wird in diesem Mahnbescheid versuchen (je nachdem was&lt;br /&gt;
es für ein Gespann ist) die Kosten des Inkassounternehmens als auch&lt;br /&gt;
seine Kosten sowie nach KostÄndG einen weiteren Aufschlag für den&lt;br /&gt;
Mahnbescheid durchzudrücken. Hier sei angemerkt, dass man als&lt;br /&gt;
Schuldner nicht Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu zahlen hat, da die&lt;br /&gt;
vorherrschende Meinung ist, dass ein Inkasso eine andere&lt;br /&gt;
Rechtsqualität liefert als ein Rechtsanwalt, daher eingespart werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Mahnbescheid wird per Postzustellungsurkunde an den Schuldner&lt;br /&gt;
zugestellt. Dabei befindet sich der Mahnbescheid in einem gelben&lt;br /&gt;
Umschlag, der Postbote legt diesen entweder in den Briefkasten oder&lt;br /&gt;
übergibt diesen persönlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab diesem Zeitpunkt läuft die Widerspruchsfrist gegen den&lt;br /&gt;
Mahnbescheid, Dauer 2 Wochen. Vorab per Fax ist durchaus legitim den&lt;br /&gt;
Widerspruch einzulegen, Schriftlich muss aber der Widerspruch eingehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Schuldner auch hier nicht reagiert, wird der&lt;br /&gt;
Vollstreckungsbescheid beantragt, hierfür berechnet der RA auch wieder&lt;br /&gt;
Kosten, schlägt diese auf den Titel drauf. Das Mahngericht erlässt den&lt;br /&gt;
Vollstreckungsbescheid bzw. die vollstreckbare Ausfertigung. Diese&lt;br /&gt;
wird ebenfalls wie der Mahnbescheid per Postzustellung zugestellt. Ab&lt;br /&gt;
diesem Zeitpunkt laufen wieder 2 Wochen Einspruchsfrist. Sollte der&lt;br /&gt;
Schuldner nun widersprechen, wird das automatisierte Verfahren beim&lt;br /&gt;
Mahngericht beendet und die Akte an das Streitgericht abgegeben, es&lt;br /&gt;
wird damit rechtsanhängig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn auch auf den Vollstreckungsbescheid nicht reagiert wird, erhält&lt;br /&gt;
der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung. Achtung: Ein&lt;br /&gt;
Vollstreckungsbescheid ist bereits vorläufig vollstreckbar, es bedarf&lt;br /&gt;
nicht dem Ablauf der 2 Wochen zu Erlangung der Rechtskraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger nun verschiedene&lt;br /&gt;
Maßnahmen ergreifen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Mobiliarvollstreckung&lt;br /&gt;
- Vollstreckung in bewegliches Vermögen&lt;br /&gt;
- Vollstreckung in Vermögensanteile, Geschäftsanteile&lt;br /&gt;
- Vollstreckung auf Konten, Darlehen (bei geöffneter Kreditlinie,&lt;br /&gt;
Stahlfächer)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zusätzlich kann nach §900 ZPO das Verfahren zur Eidesstattlichen&lt;br /&gt;
Versicherung begonnen werden, wenn die VOllstreckung in das bewegliche&lt;br /&gt;
Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt&lt;br /&gt;
hat. AUch hier erfolgt eine Ladung zum Termin beim Gerichtsvollzieher,&lt;br /&gt;
erscheint der Schuldner nicht, wird meistens vom Gläubiger im&lt;br /&gt;
Kombi-Auftrag der Erlass des Haftbefehls nach §901 ZPO beantragt.&lt;br /&gt;
Achtung: Der Haftbefehl ist kein strafrechtlicher Haftbefehl, sondern&lt;br /&gt;
zivilrechtlicher Natur. Es wird nicht zur Fahndung ausgeschrieben,&lt;br /&gt;
sondern der Gerichtsvollzieher wird unter Zuhilfenahme der Polizei&lt;br /&gt;
beim Schuldner auftauchen und versuchen die Verhaftung durchzuführen.&lt;br /&gt;
Der HB hat eine Wirkdauer von 6 Monaten, auch die Beugehaft dauert&lt;br /&gt;
max. 6 Monate, danach wird man entlassen. Während der Haft muss der&lt;br /&gt;
Schuldner jederzeit die Möglichkeit zur sofortigen Abgabe der&lt;br /&gt;
Eidesstattlichen Versicherung haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In deinem Fall wurde ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss&lt;br /&gt;
ODER eine Vorpfändung nach §845 ZPO durchgeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuerst gilt es also rauszufinden (bei der Bank anrufen)&lt;br /&gt;
ob das eine Haupt- oder Vorpfändung ist. Allerdings sollte man&lt;br /&gt;
auch die Unterlagen bald im Postkasten haben. Bei einer Vorpfändung&lt;br /&gt;
folgt die Hauptpfändung unmittelbar binnen 4 Wochen danach, da sonst&lt;br /&gt;
die Vorpfändung entfällt bzw. erlischt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls es sich um eine Hauptpfändung handelt, stehen einem&lt;br /&gt;
noch 7 Tage die SOzialleistungen aus Hartz4, Lohn und Gehalt bis zur&lt;br /&gt;
Pfändungsfreigrenze zur Verfügung. Diese MUSS sie binnen 7 Tagen&lt;br /&gt;
abholen sonst ist das Geld weg und landet beim Gläubiger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gibt es den&lt;br /&gt;
Rechtsschutz des Vollstreckungsschutzes nach §765a ZPO. Unter&lt;br /&gt;
Zuhilfenahme von §§850 ff ZPO eine teilweise oder vollständige&lt;br /&gt;
Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Problematisch wird schlussendlich die Bank, bei Sparkassen kann man&lt;br /&gt;
vor Ort mit einem Berater reden die einem meistens helfen, bei reinen&lt;br /&gt;
Onlinebanken muss man den Gerichtsweg gehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Im Übrigen== &lt;br /&gt;
Für den Vollstreckungsschutz braucht man keinen&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt. Einfach alle wichtigen Unterlagen aus Miete, Strom,&lt;br /&gt;
Lohn, Hartz4 Bescheid einpacken, zur Rechtsbehelfslehrstelle gehen und&lt;br /&gt;
dort den Antrag zu Protokoll geben. Die Rechtspfleger dürfen zwar&lt;br /&gt;
keine Rechtsberatung geben, sorgen aber zumindest das der Antrag&lt;br /&gt;
schnell, sauber und vollständig beim Vollstreckungsgericht eingereicht&lt;br /&gt;
wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Schufa Eintrag kann erfolgt sein, dies lässt sich kostenfrei erfragen&lt;br /&gt;
[[Auskunftomat]] [[Was_über_uns_gespeichert_wird#Firma_Schufa]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ergänzend und ohne jetzt in die tiefe gehen zu können. es wird zum 01.07.2010 eine neuerung geben. das sog. p-konto (pfändungsschutz-konto).&lt;br /&gt;
auf antrag des konto inhabers, kann er auf guthaben basis im rahmen des pfändungsfreibetrages nach 850 c zpo über sein konto verfügen.&lt;br /&gt;
für weitere und genauere informationen einfach mal googlen oder bingen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Links==&lt;br /&gt;
[[Bürgerkonto]] ein Konzept um der Problematik entgegen zu wirken&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Informationen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Trias</name></author>
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