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	<title>NDS:AG Satzung/2012.2/§ 16 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-07-10T14:42:28Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=NDS:AG_Satzung/2012.2/%C2%A7_16&amp;diff=55844349&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stemke: /* Hinweise */</title>
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		<updated>2012-07-20T09:10:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Hinweise&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;==§16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen==&lt;br /&gt;
=== Satzungsänderungsantrag 16.1 von AG Satzung===&amp;lt;!-- Hier deinen Namen angeben --&amp;gt;&lt;br /&gt;
Antragsteller: [[Benutzer:Stemke| Jürgen Stemke]]&amp;lt;!-- Hier deinen Benutzer und deinen Namen angeben --&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Thematik ====&lt;br /&gt;
Zur Aufstellungsversammlung zu Landeswahlvorschlägen ist eine besondere Regelung in der Satzung allgemein nicht notwendig, da diese im Sinne der Gesetze &amp;quot;zu den Satzungen&amp;quot; der Partei gehört. Eine Regelung in der Geschäftsordnung der Versammlung ist ausreichend. Dennoch kann eine Regelung in der Satzung vorgesehen werden und hilfreich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorgeschlagene Änderung soll:&lt;br /&gt;
* Klarstellen, dass die Wahlordnung ein Teil der Satzung im Sinne der entsprechenden Wahlgesetze ist.&lt;br /&gt;
* Eine Regelung anbieten, mit der die Aufstellung eines Landeswahlvorschlags annulliert und wiederholt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Änderung ====&lt;br /&gt;
Es sind Änderungen bei §16 sowie §21 notwendig.&lt;br /&gt;
# §16 wird neu gefasst:&lt;br /&gt;
## Regelungen des Bund finden Anwendung&lt;br /&gt;
## Der LPT _kann_ eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen vorschreiben und diese mit einfacher Mehrheit beschließen.&lt;br /&gt;
## Der Vorstand _kann_ bei einer Anfechtung der Wahl eine weitere Aufstellungsversammlung ansetzen.&lt;br /&gt;
## Diese Versammlung _kann_ den alten Wahlvorschlag durch einen neuen ersetzen.&lt;br /&gt;
## Klarstellung: Der Vorstand _kann nicht_ den Wahlvorschlag annullieren. Dies kann nur die Parteibasis!&lt;br /&gt;
# §21 erhält geringfügige Änderungen&lt;br /&gt;
##Die Wahlordnung kann für einzelne Versammlungen ergänzt werden. Dies ermöglicht die Einführung der Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen&lt;br /&gt;
## Klarstellung, dass die Versammlungsämter nicht geheim gewählt werden&lt;br /&gt;
## Bei der Klagefrist Verweis auf die Fristen der Schiedsgerichtsordnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begründung ====&lt;br /&gt;
# Neufassung des §16&lt;br /&gt;
## ist Hilfreich, falls der Bund eigene Regelungen z.B. für Bundestags- oder Europawahlen einführt.&lt;br /&gt;
## Es gab eine Unsicherheit, ob es zulässig ist, eine Wahlordnung per GO festzulegen. Formal gehört auch die Geschäftsordnung zu den &amp;quot;Satzungen&amp;quot; (man bemerke den Plural im Gesetzestext) der Partei. Die neue Regelung ermöglicht es einen LPT eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen zu bestimmen und  stellt nochmals explizit klar, dass diese ein Teil der Satzung(en) ist. Wird eine Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung (LPT) vorgeschrieben, ist eine Aufstellungsversammlung daran gebunden.&lt;br /&gt;
## Bei der Anfechtung des Wahlvorschlags der Aufstellungsversammlung in Nienburg gab es erhebliche Unsicherheiten, wie der Wahlvorschlag rechtssicher annulliert werden kann. Diese Änderung ermöglicht hier der Partei eine souveräne Handlungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
# Änderungen §21&lt;br /&gt;
## Diese Anpassungen sind notwendig, um Konflikte mit dem neuen §16 auszuräumen&lt;br /&gt;
## In der Vergangenheit gab es vor allem bei Neumitgliedern Irritationen, die die Bestimmung der Versammlungsämter für Wahlen hielten, was aber ohne diese nicht durchführbar wäre. Diese Irritationen können mit der Neuregelung des §21 (5) klargestellt werden. Die alte Formulierung meinte das selbe, war aber schwer verständlich&lt;br /&gt;
## Die Fristen für Einsprüche sind durch eine neue SGO überholt. Die Änderung verweist nun direkt auf die SGO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Gegenargumente ====&lt;br /&gt;
* Man benötigt diese Änderungen nicht, sondern es ist zulässig, dass auch die Aufstellungsversammlung selbst das Wahlverfahren in der eigenen Geschäftsordnug festlegt.&lt;br /&gt;
* Die Möglichkeit der Auflösung eines Landeswahlvorschlags bringt Unsicherheit gegenüber den Kandidaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Hinweise ====&lt;br /&gt;
* '''[[Benutzer:Anue/Wolfenloo | Für detaillierte Erläuterungen und HowTo, diesem Link folgen]]'''&lt;br /&gt;
* ''' ACHTUNG! Dies ist ein aktueller Arbeitsstand der AG-Satzung. Es kann noch zu geringfügigen Änderungen in der Formulierung kommen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Satzungsänderung 16.1 ====&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; width=&amp;quot;100%&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0px&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;10px&amp;quot; border=1&lt;br /&gt;
|- style=&amp;quot;background: #DDFFDD;&amp;quot;&lt;br /&gt;
! [[NDS:Satzung|ORIGINAL]]: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen &lt;br /&gt;
! Überarbeitung: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland. &lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt;Soweit die Satzung der Piratenpartei Deutschland keine anderen Regelungen zwingend vorschreibt, kommen die folgenden Regelungen zur Anwendung.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zu öffentlichen Wahlen kann vom Landesparteitag in einer Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen allgemein geregelt werden.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt;Diese Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen gilt als Bestandteil der Satzung. Abweichend von § 17 Abs. 1 dieser Satzung kann sie vom Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen und unter Beachtung der Fristen für Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit geändert werden.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt;Besteht keine Wahlordnung, gibt sich die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Die Aufstellungsversammlung ist kein Organ der Partei.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Jede Aufstellungsversammlung kann von jedem Wähler oder Bewerber mit der Begründung angefochten werden, dass es zu Wahlfehlern gekommen ist. Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Der Landesvorstand kann nach Eingehen einer Anfechtung die Aufstellungsversammlung erneut einberufen, auch vor endgültiger Beschlussfassung des Schiedsgerichts oder einer nachfolgenden Instanz. Der Landesvorstand kann der Aufstellungsversammlung die Neuaufstellung der Liste empfehlen.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Die Aufstellungsversammlung entscheidet über eine Neuaufstellung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidet sich die Versammlung gegen eine Neuaufstellung, bleibt der bestehende Landeswahlvorschlag gültig.&lt;br /&gt;
# &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Beschließt die Aufstellungsversammlung die erneute Aufstellung des Landeswahlvorschlags, so findet diese unmittelbar im Anschluss statt. Der alte Landeswahlvorschlag verliert seine Gültigkeit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; width=&amp;quot;100%&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0px&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;10px&amp;quot; border=1&lt;br /&gt;
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! [[NDS:Satzung|ORIGINAL]]: §21 Wahlordnung&lt;br /&gt;
! Überarbeitung: &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt;§21 Wahlen &lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
# Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.&lt;br /&gt;
#Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.&lt;br /&gt;
#Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.&lt;br /&gt;
# Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.&lt;br /&gt;
#    Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.&lt;br /&gt;
#    Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung.&lt;br /&gt;
#    (entfällt)&lt;br /&gt;
#    (entfällt)&lt;br /&gt;
#    Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.&lt;br /&gt;
#    Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig. &lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
#Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Für einzelne Versammlungen kann diese Wahlordnung entsprechend ergänzt werden, so die Satzung dies vor sieht. &amp;lt;s&amp;gt;Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.&amp;lt;/s&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung  angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig, soweit das Mitglied dem nicht  widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.  &lt;br /&gt;
# Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. &lt;br /&gt;
# Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. &lt;br /&gt;
# Personenwahlen sind geheim. &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt;Davon ausgenommen sind Versammlungsämter. &amp;lt;s&amp;gt;Bei den übrigen Wahlen kann offen  abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt. &amp;lt;/s&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung, &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt;so diese Satzung keine anderen Regelungen vor sieht. &lt;br /&gt;
# (entfällt) &lt;br /&gt;
# (entfällt) &lt;br /&gt;
# Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt. &lt;br /&gt;
# Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. &amp;lt;span style=&amp;quot;color: green&amp;quot;&amp;gt; Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung. &amp;lt;s&amp;gt;Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.&amp;lt;/s&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{:NDS:AG_Satzung/2012.2/Wahlordnung_für_Aufstellungsversammlungen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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[[Kategorie:AG Satzung Niedersachsen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stemke</name></author>
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