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	<title>LiquidFeedback/Themendiskussion/3577 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-22T05:14:57Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=LiquidFeedback/Themendiskussion/3577&amp;diff=55914310&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Schmalhans am 7. Januar 2014 um 09:47 Uhr</title>
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		<updated>2014-01-07T09:47:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Wenn ich §38 Abs. 4 UrhG lese:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden ...''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dann verstehe ich nicht, woraus der Initiator schließt, dass grundständige Forschung das Zweitveröffentlichungsrecht ''nicht'' genießt? Nach eigenen Aussagen ist grundständige Forschung &amp;quot;durch öffentliche Mittel gefördert&amp;quot;, und fällt damit in den Wirkungsbereich des Pararaphen, oder?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
--[[Benutzer:Olenz|Olenz]] 10:38, 7. Jan. 2014 (CET)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich lese http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/20131213_Inkrafttreten.html?nn=3433226 so&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wissenschaftler können ihre Werke außerdem künftig leichter selbst publizieren. Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika ab dem 1. Januar 2014 ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht (§ 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes), wenn diese Beiträge im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungs'''projekten''' oder an einer institutionell geförderten '''außer-universitären''' Forschungseinrichtung entstanden sind. Das bedeutet, dass die Autoren solcher Beiträge nunmehr das Recht haben, ihren Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut im Internet, beispielsweise über die ihre persönliche Webseite oder die Webseite ihrer Einrichtung, öffentlich zugänglich zu machen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das scheint mir universitäre nicht projektgebundene Forschung auszuschließen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* http://www.ip.mpg.de/files/pdf2/Hartmann-OA-Tage2013-HandoutZweitverwertungsrecht.pdf sieht Anwendung auf grundständige Forschung als strittig (Bundesrat dafür, Bundestag dagegen)&lt;br /&gt;
* http://wisspub.net/tag/zweitveroffentlichungsrecht/&lt;br /&gt;
* http://wisspub.net/2013/04/30/wissenschaftsorganisationen-kritisieren-einschrankungen-beim-geplanten-zweitveroffentlichungsrecht/ &lt;br /&gt;
&amp;quot;Durch diese Einschränkung würde – im Gegensatz zum Referentenentwurf des BMJ – eine Unterscheidung zwischen a) der eigenfinanzierten Forschung an Hochschulen und b) der drittmittelfinanzierten Forschung sowie der Forschung an außeruniversitären Einrichtungen vorgenommen. Damit würde das Zweitveröffentlichungsrecht nur für die Drittmittel-Forschung und die Forschung an außeruniversitären Forschungseinrichtung gelten.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Benutzer:Schmalhans|Schmalhans]] 10:43, 7. Jan. 2014 (CET)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Schmalhans</name></author>
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