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	<title>LiquidFeedback/Themendiskussion/1162 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T15:11:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=LiquidFeedback/Themendiskussion/1162&amp;diff=55795589&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;JörgB: /* Antrag */</title>
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		<updated>2011-11-28T09:48:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Antrag&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;'''§ 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Antrag ==&lt;br /&gt;
§ 32 ZPO sollte erweitert werden, um einen &amp;quot;fliegenden Gerichtsstand&amp;quot; zu vermeiden, wie er bei Prozessen aus dem Medien- und Internet-Bereich zum Tragen kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anlehnung an OLG Bremen (2 U 139/99) sollte eine Erweiterung wie folgt aussehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.''&lt;br /&gt;
''Fehlt es auf Grund der Natur der Handlung an einer räumlichen Bestimmbarkeit des Begehungsorts, so gilt als Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begründung ==&lt;br /&gt;
gerade bei unerlaubten Handlungen, die im Internet begangen werden, wird davon ausgegangen, dass der Gerichtsstand an dem Ort begründet wird, wo die Handlung zur Kenntnis gelangt ist.&lt;br /&gt;
Bei Pressedelikten wird diese Auslegung allgemein angewendet. Die Folge ist, dass sich der Kläger den Gerichtsstand aussuchen kann.&lt;br /&gt;
Auch wenn das OLG Bremen (2 U 139/99) die Übertragung dieser Ansicht auf Internet-Handlungen bereits abgelehnt hatte, wird dieses dennoch weiterhin gerne parktiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerade bei Fällen der unerlaubten Verwertung von Tonträgern wird diese Handhabung gerne ausgenutzt.&lt;br /&gt;
Abmahn-Kanzleien, die im Auftrag der Tonträgerverwerter mit Massenabmahnungen gegen Verwerter - gerade aus dem File Sharing Bereich - vorgehen, nutzen im Falle einer gerichtlichen Klärung diese Anwendung des § 32 ZPO dazu, den Gerichtsstand an einen Ort zu verlegen, an dem sie sich die besten Erfolgschancen versprechen.&lt;br /&gt;
Da gerade im &amp;quot;File-Sharing-Bereich&amp;quot; noch sehr wenig verbindliche Rechtssprechung existiert was Schadensersatz, Rechtskosten etc. betrifft, kann sich dies im hohen Maße auf das jeweilige Urteil auswirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht des Antragstellers kommt es hier zu einer Verzerrung des Rechtsgedankens zu Ungunsten des Beklagten. Gerade besagte Abmahn-Kanzleien können hierdurch sehr einfach zu ihrem vor allem persönlichen Vorteil agieren, so dass eine &amp;quot;Abzocke&amp;quot; der Beklagten zu befürchten ist, anstatt eines fairen Rechtsstreits.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:LiquidFeedback:Themendiskussion|1162]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;JörgB</name></author>
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