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	<title>HE:Lahn-Dill-Kreis/Kommunalwahl 2016/Geschaeftsordnung AV Dillenburg - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-08-22T09:10:41Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=HE:Lahn-Dill-Kreis/Kommunalwahl_2016/Geschaeftsordnung_AV_Dillenburg&amp;diff=55934396&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Drseltsam: Die Seite wurde neu angelegt: „=== GESCHÄFTSORDNUNG ===  §1 Allgemeines &lt;br&gt; (1)  Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung  teil,  so entstehen hieraus keine rückw…“</title>
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		<updated>2015-08-11T08:29:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „=== GESCHÄFTSORDNUNG ===  §1 Allgemeines &amp;lt;br&amp;gt; (1)  Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung  teil,  so entstehen hieraus keine rückw…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;=== GESCHÄFTSORDNUNG ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§1 Allgemeines &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung  teil,  so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt  sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen  oder Beschlüssen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Das Protokoll der Versammlung wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Schriftführers und des Wahlleiters beurkundet. &amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§2 Akkreditierung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die im Wahlkreis eine  entsprechende Berechtigung oder Beauftragung durch den Landesvorstand besitzen, oder ein Vertreter des Landesvorstandes oder der jeweilige Kreisvorstand selbst. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die  Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine  einfache Mehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt  wurde, werden als  Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet,  es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.  &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste,  kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht&lt;br /&gt;
* das Mitglied Unionsbürger ist&lt;br /&gt;
* das Mitglied volljährig ist&lt;br /&gt;
* das Mitglied in der fraglichen Gemeinde seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5)  Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte kann  der Akkreditierungspirat eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur  Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden  ist, wird sie vom Akkreditierungspiraten eingezogen. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§2a Verlassen der Versammlung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die  Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei  den  Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§2b Betreten der Versammlung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann  sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit  verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§3 Eröffnung der Versammlung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert  oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung  nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder  tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch  kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten  Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die  Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel  entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Der vorläufige Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die  Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers angezweifelt wird. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Der vorläufige Versammlungsleiter schlägt einen Versammlungsleiter vor.  Er fordert die Versammlung auf, weitere Vorschläge zu machen. Sodann  führt er die Wahl zum Versammlungsleiter durch. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Versammlung wählt einen Schriftführer, 2 Zeugen und einen Wahlleiter. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Versammlung beschließt auf Vorschlag des zuständigen Vorstands die weitere Tagesordnung. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§4 Ämter der Aufstellungsversammlung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Die Ämter der Aufstellungsversammlung sind: Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Schriftführer und die Zeugen. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§4a Versammlungsleitung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Die Aufstellungsversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, er kann bis zu 2 stellvertretende Versammlungsleiter vorschlagen. Die  genaue Anzahl wird zu Beginn durch die Versammlung festgelegt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Der Versammlungsleiter und seine Stellvertreter werden einzeln von der  Aufstellungsversammlung gewählt. Sie bilden gemeinsam die  Versammlungsleitung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl.  Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht  diese, wobei eine angemessene Diskussion und Beteiligung der einzelnen  Piraten sichergestellt werden muss. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4)  Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Aufstellungsversammlung  vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die  Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wird. Die Versammlung hat  darüber sofort zu entscheiden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6)  Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in  ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die  Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.  Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung  entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7)  Die Versammlungsleitung nimmt während der Aufstellungsversammlung  Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und  Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8)  Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung  das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung  Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und  auf Dauer stören, von dieser ausschließen. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§4b Wahlleitung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zur Aufstellung eines Bewerbers einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei der Wahl sein, die er durchzuführen hat. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Durchführung umfasst: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* die Ankündigung einer Wahl &lt;br /&gt;
* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl&lt;br /&gt;
* die Feststellung der Stimmberechtigung&lt;br /&gt;
* Öffnen und Schließen der Kandidatenliste&lt;br /&gt;
* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl &lt;br /&gt;
* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl &lt;br /&gt;
* das Entgegennehmen der Stimmzettel &lt;br /&gt;
* das Auszählen der Stimmen &lt;br /&gt;
* Feststellung  der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf  die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl&lt;br /&gt;
* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten&lt;br /&gt;
* Erstellung eines Wahlprotokolls. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen   Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige  Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und  ebenfalls nicht Kandidaten bei der Wahl sind, bei der sie den  Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.  &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4)  Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der  Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu  unterschreiben und somit zu beurkunden ist. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§4c Schriftführer &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung die Niederschrift anfertigt. Es sind außerdem die offiziellen vom Land Hessen ausgegebenen Formulare für das Protokoll zu verwenden (siehe §5). &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die  Schriftführer in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer  sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung  unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten  Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.  &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§4d Zeugen &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Die Aufstellungsversammlung wählt 2 Zeugen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Die Zeugen geben unmittelbar nach dem erfolgreichen Aufstellen des  Kandidaten eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem  Kreiswahlleiter ab, dass die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes eingehalten wurden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§5 Niederschrift &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Es wird vom Schriftführer neben dem Protokoll eine Niederschrift  über  die Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage der  Komunalwahlordnung angefertigt. Die Niederschrift wird von der Versammlungsleitung, den Zeugen und allen Schriftführern unterzeichnet. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht  oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers  an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene  Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von  der  Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und  der  Niederschrift beizufügen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welche &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Wahlverfahren &lt;br /&gt;
* Kandidaten &lt;br /&gt;
* Anzahl der Akkreditierten &lt;br /&gt;
* Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen &lt;br /&gt;
* Anzahl der Stimmen, die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden &lt;br /&gt;
* Ergebnis des Wahlgangs &lt;br /&gt;
* Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten (nicht notwendig, wenn vorher unwiderrufbare Zustimmungserklärung unterschrieben wurde)&lt;br /&gt;
beinhalten  muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu     unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4)  Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme  oder  Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine  Niederschrift  angefertigt. Diese wird jeweils von der  Versammlungsleitung und den  Schriftführern unterzeichnet und der  Niederschrift der   Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5)  Der Versammlungsleiter, der Schriftführer und die Zeugen unterzeichnen am Ende der     Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem  https://wahlen.hessen.de/sites/wahlen.hessen.de/files/content-downloads/Vordruckmuster%20KW%20Nr.%2011-Niederschrift%20%C3%BCber%20die%20Versammlung%20zur%20Bewerberaufstellung-neu-.pdf &amp;lt;br&amp;gt;    &lt;br /&gt;
Eine Liste der gewählten Kandidaten und deren Wahlergebnis gemäß https://wahlen.hessen.de/sites/wahlen.hessen.de/files/content-downloads/Vordruckmuster%20KW%20Nr.%2011-Erg%C3%A4nzungsblatt.pdf ggf. auf mehreren Blättern ist der Niederschrift  beizufügen.  &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§6 Öffentlichkeit &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Die Versammlung tagt öffentlich. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7 Anträge zur Geschäftsordnung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Nur die in dieser Geschäftsordnung benannten Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind als solche zulässig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder   akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu  hebt er beide Hände und wartet darauf, von der  Versammlungsleitung das  Wort erteilt zu bekommen. Die Wortmeldung zu  einem GO-Antrag hat  Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht  weder einen  laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab  Beginn der vom  Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende)  oder Abstimmung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag  oder einen  GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht  ihm der   Versammlungsleiter unverzüglich das Wort. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4)  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat  entsprechend Abs. 2   einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum  Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5)  Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag   halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen  des  Versammlungsleiters. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6)  Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag  gestellt,  so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder  gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über  den Antrag bzw.  die Anträge abgestimmt. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7a Zulassung eines Gastredners &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen. Piraten, die nicht wahlberechtigt sind oder der AV-gliederung nicht angehören, haben grundsätzlich Rederecht.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7b Ablehnung eines Wahlhelfers &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Wahlhelfer können von der Versammlung mit relativer Mehrheit  abgelehnt  werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu  begründen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7c Geheime Wahl&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen. Personalwahlen sind grundsätzlich geheime Wahlen. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7d Geheime Abstimmung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mehr als 10% der  anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 zustimmen.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7e Wiederholung der Wahl/Abstimmung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von  mindestens 33% der anwesenden akkreditierten Piraten die Wiederholung  der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Antrag ist zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7f Auszählung einer Abstimmung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung gilt als angenommen, wenn  mehr als 33% der anwesenden akkreditierten Piraten zustimmen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die vorangegangene Abstimmung wird durch die Wahlleitung, mit Hilfe der Wahlhelfer ausgezählt.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7g Schließung der Redeliste&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen  sich alle Redner unverzüglich melden und sich in die Rednerliste  einreihen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er  von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen  Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er  einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies  festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7h Wiedereröffnung der Redeliste&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt,  sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so  wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner  müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als  geschlossen.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7i Begrenzung der Redezeit&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1)  Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale  Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe  machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er  von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen  Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er  einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies  festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7j Unterbrechung der Sitzung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein  GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der  Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es  dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7k Änderung der Tagesordnung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein &lt;br /&gt;
* das Hinzufügen eines Punktes &lt;br /&gt;
* das Entfernen eines Punktes&lt;br /&gt;
* Verschieben eines Punktes&lt;br /&gt;
* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung&lt;br /&gt;
* das Ändern der Reihenfolge von Punkten&lt;br /&gt;
(2)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim  Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens  10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt  werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung  vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung,  Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von  Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die  betreffenden Anträge behandelt werden sollen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§7l Änderung der Geschäftsordnung &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.  &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss  eindeutig  kenntlich machen, was an welcher Stelle in der  Geschäftsordnung  geändert werden soll.&amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§8 Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) Jeder akkreditierte Anwesende hat Rede-, Stimm-, Antrags und Vorschlagsrecht. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2)  Die Versammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren. Dies wird  auf Vorschlag eines Antragsberechtigten per Akklamation beschlossen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Ausübung des Stimm-, Antrag- und Vorschlagsrechts ist in der Wahlordnung geregelt. &amp;lt;br&amp;gt; &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§9 Vertrauenspersonen &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson wird  von der Versammlung gewählt. Hier ist eine geheime Wahl nicht notwendig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Drseltsam</name></author>
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