<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Bundesgesch%C3%A4ftsstelle%2FStellungnahme_Datenschutzverpflichtung</id>
	<title>Bundesgeschäftsstelle/Stellungnahme Datenschutzverpflichtung - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Bundesgesch%C3%A4ftsstelle%2FStellungnahme_Datenschutzverpflichtung"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Bundesgesch%C3%A4ftsstelle/Stellungnahme_Datenschutzverpflichtung&amp;action=history"/>
	<updated>2026-05-30T03:48:17Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.35.14</generator>
	<entry>
		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Bundesgesch%C3%A4ftsstelle/Stellungnahme_Datenschutzverpflichtung&amp;diff=55901753&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hilope: /* Stellungnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde Berlin */</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Bundesgesch%C3%A4ftsstelle/Stellungnahme_Datenschutzverpflichtung&amp;diff=55901753&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2013-07-22T15:25:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Stellungnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde Berlin&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{BGS TopNavigation}}&lt;br /&gt;
{{SieheAuchKat|Bundesgeschäftsstelle}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
→ Der Vordruck für die Datenschutzverpflichtung fndet sich unter '''[[Bundesgeschäftsstelle/Formulare#Datenschutzverpflichtung]]'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== verantwortliche Stelle ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist immer der zuständige Vorstand. Im Bundesverband also der Bundesvorstand, wobei die direkte Zuständigkeit hier beim Generalsekretär liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stellungnahme zur Tätigkeit Datenschutzbeauftragter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellungnahme zur Tätigkeit der Datenschutzbeauftragten in der Piratenpartei, Aufgabenstellung und Zuständigkeiten: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Datei:Stellungnahme_DBS_LaVo.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stellungnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde Berlin ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es immer wieder zu missverständlichen Aussagen im Bezug auf die Zuständigkeiten bei den Verpflichtungen auf das Datengeheimnis kam, habe ich eine Anfrage an die Aufsichtsbehörde in Berlin gestellt.&lt;br /&gt;
''(Datenschutzrelevante Stellen wurden zum Teil gekürzt, der Sinn der Aussage ist dadurch aber nicht verändert)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fragestellung zur Verwaltung der Bestätigungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fragestellung:'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Da wir eine zentrale Mitgliederdatenbank führen liegt es nahe, die Dokumentation der Datenschutzbelehrungen in diesen Datensätzen mit zu pflegen (analog zur Personalakte in Unternehmen). Hierfür wurde ein Verfahren von uns erstellt, die den berechtigten Zugriff auf die gespeicherten Belehrungsdaten anhand unserer Gliederungshierarchie unter Beachtung der gegenseitigen Anerkennung annimmt. Diese sende ich als Anlage mit und bitte um Bewertung.  ... Je nachdem, wo ein Mitglied die Belehrung durchgeführt hat, ist aber ein langer Nachfrage- und Suchprozess notwendig, da man sich nicht sicher sein kann, wo die Belehrung letztlich belegt werden kann.&lt;br /&gt;
Die gegenseitige Anerkennung der mittlerweile einheitlich durchgeführten Belehrungen innerhalb der Gliederungen der Piratenpartei liegt vor und kommt diesem von mir zur Umsetzung geplanten Prozess aber wesentlich entgegen. (siehe Anhang)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Antwort:'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nach  §5  Satz  2  BDSG  sind  die  zu  verpflichtenden  Personen  bei  der  Aufnahme  ihrer  Tätigkeit,  also in  der  Regel  zum  Zeitpunkt  der  Arbeitsaufnahme,  bei  der  verantwortlichen  Stelle  auf  das  Datengeheimnis  zu  verpflichten.  Dabei enthält  diese Verpflichtung zum einen die Information über  den  Inhalt der  Pflicht  und  zum  anderen  die  Aufforderung,  diese  Verpflichtung  gewissenhaft  zu  erfüllen.  Dafür spielt  es  keine  Rolle,  wer  die  Verpflichtung  und  die  entsprechende  Unterrichtung  vornimmt.  Dies kann  in  der  Personalabteilung  bei der  Einstellung  des  Beschäftigten  im  Rahmen  der  Unterzeichnung des  Arbeitsvertrags  als  sog.  Zusatzerklärung  erfolgen  oder  vom  betrieblichen  Datenschutzbeauftragten  übernommen  werden.  Das  Original  der  Verpflichtungserklärung  kann  zur  Personalakte  genommen  und  dem  Mitarbeiter  eine  Kopie  ausgehändigt  werden.  Eine  gesetzliche  Vorgabe  in §5  BDSG, wo  die  jeweilige  Verpflichtungserklärung  abgelegt  werden  soll,  gibt  es  nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fazit:'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Verpflichtungsdokumentation wird umgehend in der Mitgliederverwaltung (CRM) umgesetzt. Die verantwortliche Stelle legt den Aufbewahrungsort der schriftlichen Bestätigungen fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fragestellung zur Herausgabe der Verpflichtungslisten ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Frage:'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Frage, ob Listen von verpflichteten Personen dem Datengeheimnis unterliegen und an verantwortliche Stelle übermittelt werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Antwort:'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nach  §4f  Abs.  4 Bundesdatenschutzgesetz  (BDSG)  ist  der  Beauftragte  für  den  Datenschutz zur Verschwiegenheit  über  die  ldentität  des  Betroffenen  sowie  über  Umstände,  die  Rückschlüsse  auf den  Betroffenen  zulassen,  verpflichtet,  soweit  er  nicht  davon  durch  den  Betroffenen  befreit  wird.  Der Beauftragte  ist  dabei  nach  ganz  herrschender  Meinung  unabhängige  Kontrollinstanz  und  nicht  lediglich &amp;quot;Hilfsperson&amp;quot; &lt;br /&gt;
der  verantwortlichen  Stelle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die  Vorschrift  schützt  jedoch  in  erster  Linie  den  Betroffenen,  der  sich  an  den Beauftragten  wendet, um  sich  über  die  Verarbeitung  seiner  Daten  zu  beschweren.  In  diesem  Zusammenhang  soll  der  Beauftragte,  um  den  Betroffenen  vor  möglichen  Nachteilen  zu  schützen,  seinen  Fragen  und  Beanstandungen  nachgehen,  ohne  dass  der  Betroffene  damit  in  einen  Zusammenhang  gebracht  wird  bzw. direkt  oder  indirekt  identifiziert  werden  kann.&lt;br /&gt;
...&lt;br /&gt;
Diese  Verpflichtungserklärungen  enthalten  Personaldaten  des  Beschäftigten,  die  keinem  besonderen  Schutz  unterliegen,  da  sie  lediglich  den  Namen  und  den  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  auf  das Datengeheimnis  aufweisen.  Insbesondere  handelt  es  sich  nicht  um  Hinweise  oder  Beschwerden  auf mögliche  Datenschutzverstöße  oder  Anfragen  zu  einer  eventuellen  Verarbeitung  von  personenbezogenen  Daten.  Damit  unterliegen  sie  nicht  der  Verschwiegenheitspflicht  des  betrieblichen  Datenschutzbeauftragten  nach §4f  Abs.  4 BDSG  gegenüber  der  verantwortlichen Stelle  bzw.  dem  Arbeitgeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fazit:'''&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sofern Datenschutzbeauftragte im Rahmen der angebotenen Schulungen die Verpflichtung auf das Datengeheimnis durchführen, haben diese die Teilnehmer an die verantwortliche Stelle zu melden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bundesgeschäftsstelle| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geschäftsstelle]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Interner Datenschutz]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hilope</name></author>
	</entry>
</feed>