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	<title>Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/11 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-10T17:25:50Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/11&amp;diff=55840887&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;ProhtMeyhet: Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__  *anpassung von §11 an die Bundessatzung.   == begründung == sagt die bundessatzung so: ** &quot;(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Sat…“</title>
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		<updated>2012-06-24T18:03:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__  *anpassung von §11 an die Bundessatzung.   == begründung == sagt die bundessatzung so: ** &amp;quot;(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Sat…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;__NOTOC__&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*anpassung von §11 an die Bundessatzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== begründung ==&lt;br /&gt;
sagt die bundessatzung so:&lt;br /&gt;
** &amp;quot;(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
*** einfügen von &amp;quot;sowie der Bestätigung durch den Bundesparteitag.&amp;quot; an das ende von (1)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== neu ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§11 [Auflösung und Verschmelzung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)&lt;br /&gt;
Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses eines eigens zu diesem Zweck einberufenen LPTs mit einer relativen 3/4 Mehrheit sowie der Bestätigung durch den Bundesparteitag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)&lt;br /&gt;
Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiraten bestätigt werden.&lt;br /&gt;
Die Landespiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)&lt;br /&gt;
Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)&lt;br /&gt;
Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des LVORs und des auflösenden LPTs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5)&lt;br /&gt;
Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6)&lt;br /&gt;
Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7)&lt;br /&gt;
Näheres bestimmt der auflösende LPT.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8)&lt;br /&gt;
(aufgehoben)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== alt ==&lt;br /&gt;
§11 [Auflösung und Verschmelzung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)&lt;br /&gt;
Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen LMV mit einer relativen 3/4 Mehrheit.&lt;br /&gt;
Ist die LMV nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere LMV einzuberufen, die über den Antrag beschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)&lt;br /&gt;
Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiraten bestätigt werden.&lt;br /&gt;
Die Landespiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)&lt;br /&gt;
Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der LMV beim LVOR eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)&lt;br /&gt;
Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des LVORs und der auflösenden LMV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5)&lt;br /&gt;
Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6)&lt;br /&gt;
Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7)&lt;br /&gt;
Näheres bestimmt der auflösende LMV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8)&lt;br /&gt;
(aufgehoben)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== bundessatzung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 13 - Auflösung und Verschmelzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;ProhtMeyhet</name></author>
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