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	<title>Benutzer:Nivatius/KMV-Geschäftsordnung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-22T07:55:38Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Benutzer:Nivatius/KMV-Gesch%C3%A4ftsordnung&amp;diff=55898071&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nivatius: /* §4 Versammlungsleitung */</title>
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		<updated>2013-06-15T18:03:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;§4 Versammlungsleitung&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;== Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
====§0  Begriffserklärungen====&lt;br /&gt;
Um  die Benachteiligung aller Geschlechter zu reduzieren wird das  generisches Maskulinum nach Möglichkeit im Folgenden durch Synonyme  ersetzt. Insbesondere wie folgt:&lt;br /&gt;
**Kandidat durch &amp;quot;kandidierende Person&amp;quot; oder in der Mehrzahl durch &amp;quot;Kandidierende&amp;quot; &lt;br /&gt;
**Akkreditierungsbeauftragter durch &amp;quot;akkreditierende Person&amp;quot; oder in der Mehrzahl durch &amp;quot;Akkreditierende&amp;quot;&lt;br /&gt;
**Versammlungsleiter  durch &amp;quot;Versammlungsleitung&amp;quot;&lt;br /&gt;
**Wahlleiter durch &amp;quot;Wahlleitung&amp;quot; &lt;br /&gt;
**Protokollführer durch  &amp;quot;protokollierende Person&amp;quot; oder in der Mehrzahl durch&amp;quot;Protokollierende&amp;quot;  &lt;br /&gt;
**Wahlleiter durch &amp;quot;Wahlleitung&amp;quot;&lt;br /&gt;
**Wahlhelfer durch &amp;quot;Wahlhilfe&amp;quot; oder in der Mehrzahl durch &amp;quot;Wahlhilfen&amp;quot;&lt;br /&gt;
**Schatzmeister durch &amp;quot;Schatzmeisterei&amp;quot; oder  &amp;quot;Quästorat&amp;quot;&lt;br /&gt;
**Vorstandsvorsitzender durch &amp;quot;Vorstandsvorsitz&amp;quot;&lt;br /&gt;
**Stellvertreter durch &amp;quot;Stellvertretung&amp;quot;&lt;br /&gt;
**Rechnungsprüfer durch &amp;quot;Rechnungsprüfende&amp;quot; oder &amp;quot;Rechnungsprüfung&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese  Ersetzung erfolgt Bedeutungsgleich und ist im Sinne der Bestimmungen  des PartG und/oder Gliederungssatzungen zu verstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§1 Teilnahme &amp;amp; Akkreditierung====&lt;br /&gt;
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder. &lt;br /&gt;
(2)  Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden von einem Mitglied, das dazu vom Kreisvorstand beauftragt wurde akkreditiert. Hierbei erhält jedes  stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte.&lt;br /&gt;
(3)  Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der Akkreditierten. &lt;br /&gt;
(4)   Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein akkreditiertes  Mitglied  sich bei den dafür zuständigen Piraten zu deakkreditieren. Ein  vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf keiner Deakkreditierung.&lt;br /&gt;
(5)  Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung  teil,  so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt  sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von   Wahlergebnissen oder Beschlüssen. &lt;br /&gt;
====§2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen ====&lt;br /&gt;
:(1)   Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen  statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung  oder ein  Gesetz anderes bestimmt.&lt;br /&gt;
:(2)   Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes Stimmberechtigte  Mitglied eine Stimmkarten. Bei  Abstimmungen nacheinander, nach  Ja-   und Nein-Stimmen gefragt. Es ist jeweils die Stimmkarte  zu  zeigen.  Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die  Geschäftsordnung, die  Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als  angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf  sich vereinigt.&lt;br /&gt;
:(3)  Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung‚   {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 13c} beantragen.  Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.  &lt;br /&gt;
:(4)   Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem Stimmzettel  gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch eine/n  Wahlleiter/in bekannt gegeben. Die Wahlgang-  oder Abstimmungsnummer und  die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend  verwendet.&lt;br /&gt;
:(5)   Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer/m   Kandidatin/en muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt  werden:  &lt;br /&gt;
::1 für „Ja“  &lt;br /&gt;
::2 für „Nein“  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(6)   Bei Abstimmungen über mehrere Anträge findet eine Akzeptanzwahl statt.  Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge zur  Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag  jedoch nicht mehr als eine  Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel  ausgewählt  werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidierenden zugeordnet  wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge ab.&lt;br /&gt;
:(7)  Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch  Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich.  &lt;br /&gt;
:(8)  Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der  Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei  unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die  Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf  Auszählung, § 13ff}  &lt;br /&gt;
:(9)   Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das  Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der  Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen  Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen,  getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen  bekannt gegeben.&lt;br /&gt;
:(10)  Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhilfe, sind verpflichtet,  Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage  stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, dieser hat  unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.&lt;br /&gt;
:(11)   Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder  Abstimmung statt. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann  von  15  Akkreditierten oder 15% der Akkredetierten beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der  Wahl/Abstimmung, § 13d}&lt;br /&gt;
Versammlungsämter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§3 Versammlungsämter==== &lt;br /&gt;
(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und eine protokollierende  Person&lt;br /&gt;
(2)  Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des  jeweiligen  Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem  Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die  Versammlung.&lt;br /&gt;
(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungssamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.&lt;br /&gt;
====§4 Versammlungsleitung ====&lt;br /&gt;
:(1)   Die Versammlung wird durch die Versammlungsleitung geleitet, der  möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Die Versammlungsleitung  fungiert ebenfalls als Leitung im Sinne des § 8 VersG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2)  Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl.  Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht  dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und   Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem  stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit  eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die  Versammlungsleitung   diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen  Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 13a} &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3)   Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von  Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der  Versammlung nach Vertagung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(4)  Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen  und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich eine Wahlleitung  vorgesehen ist. Sie kann eine Wahlleitung grundsätzlich, für weitere  Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen  beauftragen, sie bei der Feststellung von  Abstimmungsergebnissen zu   unterstützen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(5)   Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen,  die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der   Versammlung angemessen bekannt macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(6)  Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist  die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§5 Wahlleitung ====&lt;br /&gt;
(1)   Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über  das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung. Diese darf  nicht kandidierende Person für ein Amt sein, dessen Wahl diese durchzuführen hat.&lt;br /&gt;
(2)   Eine Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie  bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu  unterstützen.&lt;br /&gt;
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:&lt;br /&gt;
:#Die Ankündigung der Wahl,  &lt;br /&gt;
:#Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,  &lt;br /&gt;
:#die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,  &lt;br /&gt;
:#das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,  &lt;br /&gt;
:#das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,  &lt;br /&gt;
:#Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der  ungültigen und  der  jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und  der daraus   resultierenden Wahl,  &lt;br /&gt;
:#Frage an die gewählten kandidierende Personen, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und  &lt;br /&gt;
:#Erstellung des Wahlprotokolls.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)  Der Wahlleitung ernennt eine Wahlhilfe. Je zwei Mitglieder der Wahlhilfe werden zur  Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhilfe  beaufsichtigt die Abgabe der Stimmzettel, zählt die Ergebnisse aus und  melden sie der Wahlleitung. Mitglieder der Wahlhilfe dürfen nicht  für ein Amt   kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Mitglieder der Wahlhilfe stehen   unter der Aufsicht der Wahlleitung. Bei Bedarf unterstützt sie die  Auszählung von Abstimmungen. Wahlhilfen können von  der Versammlung  abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung einer  Wahlhilfe, § 13b) &lt;br /&gt;
(5)   Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der  Versammlung an, das von einem Mitglied der Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhilfen  zu unterschreiben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§6 Protokoll ====&lt;br /&gt;
:(1) Die &amp;quot;protokollierende Person&amp;quot; ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.  &lt;br /&gt;
::*Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens  &lt;br /&gt;
::*jeden Wechsel der Versammlungsleitung,  &lt;br /&gt;
::*gestellte Anträge im Wortlaut,  &lt;br /&gt;
::*Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern, &lt;br /&gt;
::*Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden). &lt;br /&gt;
:(2) Es wird durch ein Mitglied der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, einer   protokollierenden Person und des am Ende der Versammlung amtierenden   Vorsitz  oder dessen Stellvertretung unterschrieben. &lt;br /&gt;
:(3) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung  auf   üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.  &lt;br /&gt;
Wahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§7 Kandidaturen ====&lt;br /&gt;
(1)  Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und  gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.  &lt;br /&gt;
(2)  Vor der Schließung der Kandidatenliste  ist diese von einem  Wahlleiter  bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet  sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste  geschlossen. &lt;br /&gt;
(3) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr  aufstellen.  &lt;br /&gt;
====§8 Vorstellung der Kandidierenden====&lt;br /&gt;
(1) Jede kandidiernde Person erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.&lt;br /&gt;
(2)  Nach der Vorstellung kann die Versammlung die kandidierende Person befragen.&lt;br /&gt;
(3)  Kandidiernde die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert  haben,   erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie ebenfalls auf  dieses Amt kandidieren. Eine Befragung nach §8 (2) bleibt  möglich.&lt;br /&gt;
====§9 Wahlen ====&lt;br /&gt;
:(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen  kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf  Befragen kein Widerspruch  erhebt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2) Haben zwei oder mehrere Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die  gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein  weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger  fest, wird per Los entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzende oder   Kassenprüfende), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es  besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu  trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 13f}.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(4)  Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt,  findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidiernden in der  Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter  erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl   (§19 (2)) durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen in einem    Wahlgang nicht genug Bewerbende die erforderliche Mehrheit, findet ein  weiterer Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen, die  Kandidaturliste wieder zu öffnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(5)  Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter  die  Abstimmungsreihenfolge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(6)   Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig,  solange sie nicht das Ausfüllen der Abstimmungsunterlagen  aufzeichnen.&lt;br /&gt;
Anträge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§10 Aussprache zu Anträgen ====&lt;br /&gt;
(1) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein  Standardwert von 3 Minuten.&lt;br /&gt;
====§11 Abstimmungen über Anträge ====&lt;br /&gt;
:(1)  Anträge oder Module  werden zusammen behandelt und abgestimmt, wenn  eine Konkurrenz zu anderen Anträgen oder Modulen anderer Anträge   festgestellt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2)  Ob und in welchen Teilen zwei Anträge oder Module konkurrieren,  entscheiden die anwesenden Antragstellenden vor dem Aufruf der jeweiligen  Anträge einvernehmlich und teilen dies unverzüglich der   Antragskommission mit. Ist kein Einvernehmen möglich, so entscheidet die  Versammlung über die Vorschläge der Antragsteller und der   Antragskommission.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3)  Werden drei oder mehr Anträge zusammen behandelt und abgestimmt, so  wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der   Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden  Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für   jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen  zustimmen kann. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen  gilt dann das Verfahren nach Absatz 4. Bei Stimmengleichheit an der  Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher  auszuschließenden Anträge das Verfahren nach Absatz 3 oder 4 erneut  angewandt, bei wiederholtem Stimmengleichheit   entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(4)   Stehen zwei Anträge gleichzeitig zur Abstimmung, so wird zuvor in einer  Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur   Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt  als  abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die  Abstimmung   wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der   erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 5.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(5)   Steht nur (noch) ein Antrag zur Abstimmung, so wird entsprechend § 2  dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die  gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz  geforderten Mehrheiten erreicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(6)  Bei miteinander konkurrierenden Modulen wird analog zu  konkurrierenden  Anträgen entsprechend der Absätze 3 bis 6 verfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§12 Allgemeine Anträge an die Versammlung ====&lt;br /&gt;
:(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes  aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen  Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung).  Anschließend folgt die Aussprache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei der  Antragsteller  relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3)  Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag  gestellt  werden. Sie  müssen deutlich als solche gestellt werden und dem  Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen  dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der  Fragenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(4)   Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl  der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und  Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§13 Anträge zur Geschäftsordnung ====&lt;br /&gt;
:(1) Nur die in dem Abschnitt [[#§13 Anträge zur Geschäftsordnung|§13 Anträge zur Geschäftsordnung]] benannten  Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
:(2)  Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann  jedes   akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.  Anträge zur Geschäftsordnung werden grundsätzlich offen abgestimmt.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
:(3)  Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt die Antragstellende Person beide  Hände. Die   Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen  Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch  eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einer Wahlleitung eröffneten  Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag  die Schriftform, so ist der GO-Antrag bei der Versammlungsleitung zu  hinterlegen. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf  Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(4)  Versuchen Teilnehmende, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen  GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht die  Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(5)  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen alternativen  GO-Antrag stellen. Entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen.  §13g GO-Alternativantrag. Andere  Anträge sind bis zum Beschluss über  den Antrag oder dessen Rückziehung  nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(6)  Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder  Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt  einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(7)  Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag  gestellt,  so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder  gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw.  die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 11 (2)  [[#§11 Abstimmungen über Anträge|Abstimmungen über Anträge]] entsprechend; eine Gesamtabstimmung  entsprechend § 11 (3)  {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
:(8)   Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter  eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung  ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt  hat. Sie hat ihn zu begründen. Die    Versammlungsleitung behandelt  GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====§13a Zulassung von Gastrede =====&lt;br /&gt;
:(1)   Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die  Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====§13b Ablehnung einer Wahlhilfe =====&lt;br /&gt;
(1)  Wahlhilfen können von der Versammlung abgelehnt  werden. Das Mitglied der Wahlhilfe ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.&lt;br /&gt;
(2) Dem Mitglied der Wahlhilfe ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
=====§13c Geheime Abstimmung =====&lt;br /&gt;
(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Akkreditierten zustimmen.&lt;br /&gt;
=====§13d Wiederholung der Wahl/Abstimmung =====&lt;br /&gt;
(1)   Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann  die  Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt  werden.  Der Antrag ist zu begründen.&lt;br /&gt;
(2)   Ein GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung muss schriftlich  beim Versammlungsleiter von mindestens 10 Prozent der akkreditierten  Piraten gestellt werden.&lt;br /&gt;
=====§13e Auszählung einer Wahl/Abstimmung =====&lt;br /&gt;
(1)  Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt  werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.&lt;br /&gt;
(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.&lt;br /&gt;
=====§13f Getrennte Wahlgänge =====&lt;br /&gt;
(1)   Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass  Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam  sondern getrennt durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.&lt;br /&gt;
=====§13g GO-Alternativantrag=====&lt;br /&gt;
:(1)  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen  GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andere Anträge sind bis zum  Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.&lt;br /&gt;
=====§ 13j Änderung der Redezeit=====&lt;br /&gt;
:(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2)  Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von  einem Pirat gestellt wird der bereits eine Rede in der aktuellen  Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3) Eine Redezeitänderung ist auf volle Minuten anzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(4) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Verhandlung des laufenden Antrages.&lt;br /&gt;
=====§ 13k Einholung eines Meinungsbildes=====&lt;br /&gt;
:(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der  Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die  inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten  Thema haben, werden nicht entgegengenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====§ 13l Unterbrechung der Sitzung=====&lt;br /&gt;
(1)   Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der  Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es  dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen. &lt;br /&gt;
=====§ 13m Änderung der Tagesordnung=====&lt;br /&gt;
:(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein  &lt;br /&gt;
::das Hinzufügen eines Punktes, &lt;br /&gt;
::das Entfernen eines Punktes, &lt;br /&gt;
::das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, &lt;br /&gt;
::das Ändern der Reihenfolge von Punkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim  Versammlungsleiter gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur  Änderung  vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung,  Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von  Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die  betreffenden Anträge behandelt werden sollen.&lt;br /&gt;
=====§ 13n Änderung der Geschäftsordnung=====&lt;br /&gt;
:(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich  beim  Versammlungsleiter gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2)   Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig  kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert  werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt  werden.&lt;br /&gt;
=====§ 13o Neuwahl eines Versammlungsamts=====&lt;br /&gt;
:(1)  Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich beim  Versammlungs- oder Wahlleiter eingereicht werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2)   Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig  kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie  bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus  formalen Gründen abgelehnt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(3) Der Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag bzw. Tagesordnungspunkt behandelt werden.&lt;br /&gt;
Schlussbestimmungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 14 Automatisches Verfallen von Anträgen====&lt;br /&gt;
Die auf  der Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Anträge verfallen. &lt;br /&gt;
====§ 15 Gültigkeit====&lt;br /&gt;
Diese  Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreismitgliederversammlungen,  bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.&lt;br /&gt;
====§ 16 Erinnerung====&lt;br /&gt;
:(1) Nur die in dem Abschnitt [[#§13 Anträge zur Geschäftsordnung|§13 Anträge zur Geschäftsordnung]] benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:(2) Seid nett zueinander.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nivatius</name></author>
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