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	<title>Benutzer:FrauMaja/Satzung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-31T17:28:08Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Benutzer:FrauMaja/Satzung&amp;diff=55919069&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;FrauMaja: Die Seite wurde neu angelegt: „==Kreissatzung für die Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr== =in der Fassung vom 16.03.2013=　　 ==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet== (…“</title>
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		<updated>2014-03-15T11:07:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „==Kreissatzung für die Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr== =in der Fassung vom 16.03.2013=　　 ==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet== (…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;==Kreissatzung für die Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr==&lt;br /&gt;
=in der Fassung vom 16.03.2013=　　&lt;br /&gt;
==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet==&lt;br /&gt;
(1) Der Kreisverband Ennepe-Ruhr (Kreisverband) des Landesverbandes NRW&lt;br /&gt;
(Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter&lt;br /&gt;
Gebietsverband auf Kreisebene.&lt;br /&gt;
(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband&lt;br /&gt;
Ennepe-Ruhr&amp;quot; und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Ennepe-Ruhr&amp;quot;.&lt;br /&gt;
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Ennepetal&lt;br /&gt;
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.&lt;br /&gt;
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ennepe-Ruhr.&lt;br /&gt;
Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung&lt;br /&gt;
des Landesverbandes der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
　&lt;br /&gt;
==§ 2 Mitgliedschaft==&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die&lt;br /&gt;
Bundessatzung und die Landessatzung geregelt.&lt;br /&gt;
(2) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Kreisverbandes&lt;br /&gt;
Ennepe-Ruhr wird im Folgenden die Kurzform Ennepe-Ruhr-Piraten verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder==&lt;br /&gt;
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die&lt;br /&gt;
Bundessatzung geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 4 Ordnungsmaßnahmen==&lt;br /&gt;
(1) Für Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines&lt;br /&gt;
rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Satzungen der übergeordneten&lt;br /&gt;
Gliederungen. Der Kreisvorstand kann selbst keine Ordnungsmaßnahmen verhängen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 5 Gliederung==&lt;br /&gt;
(1) Die Gliederung in nachgeordnete Verbände regelt die Landessatzung.&lt;br /&gt;
(2) Der Kreisverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei&lt;br /&gt;
auf Kreissebene sowie allen darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch&lt;br /&gt;
keine zuständigen Ortsverbände oder Ortsgruppen ordentlich gegründet worden&lt;br /&gt;
sind.&lt;br /&gt;
　&lt;br /&gt;
==§ 6 Organe des Kreisverbandes==&lt;br /&gt;
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.&lt;br /&gt;
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das&lt;br /&gt;
Landesschiedsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 7 Der Kreisvorstand==&lt;br /&gt;
(1) Dem Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) gehören (mindestens) 5 Mitglieder&lt;br /&gt;
des Kreisverbandes an:&lt;br /&gt;
a) Vorsitzende*r&lt;br /&gt;
b) Stellvertretender Vorsitzende*r&lt;br /&gt;
c) Schatzmeister*in&lt;br /&gt;
d) Mindestens zwei Beisitzer*innen&lt;br /&gt;
(2)Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand&lt;br /&gt;
leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf&lt;br /&gt;
Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie&lt;br /&gt;
den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.&lt;br /&gt;
(3) Der Vorstand wird jeweils in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres vom&lt;br /&gt;
Kreisparteitag gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung&lt;br /&gt;
durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes.&lt;br /&gt;
(4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Es kann ein&lt;br /&gt;
nichtöffentlicher Teil beantragt werden, die Begründung ist unverzüglich zu&lt;br /&gt;
veröffentlichen.&lt;br /&gt;
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen, sofern es zwei&lt;br /&gt;
Unterstützer*innen findet. Diese müssen vom Vorstand in der nächsten Sitzung,&lt;br /&gt;
spätestens aber nach 30 Tagen behandelt werden.&lt;br /&gt;
(6) Der Kreisvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 12 eine&lt;br /&gt;
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese in den ersten drei Monaten ihrer Amtszeit im Wiki der&lt;br /&gt;
Piratenpartei. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu&lt;br /&gt;
a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,&lt;br /&gt;
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,&lt;br /&gt;
c) Dokumentation der Sitzungen,&lt;br /&gt;
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,&lt;br /&gt;
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,&lt;br /&gt;
f) Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes,&lt;br /&gt;
g) Beschlussfähigkeit,&lt;br /&gt;
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,&lt;br /&gt;
i) Turnus der Vorstandssitzungen.&lt;br /&gt;
(8) Jedes Vorstandsmitglied schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der im&lt;br /&gt;
Wiki der Piratenpartei veröffentlicht wird und zum nächsten Parteitag zu einem&lt;br /&gt;
gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.&lt;br /&gt;
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht&lt;br /&gt;
mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden so&lt;br /&gt;
gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder&lt;br /&gt;
über. Tritt die erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch&lt;br /&gt;
die stellvertretende Vorsitzende auf diese Position. Ist der Posten der&lt;br /&gt;
Schatzmeister*in unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher&lt;br /&gt;
Kreisparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.&lt;br /&gt;
(10) Treten mindestens drei beliebige Vorstandsmitglieder zurück, so ist der&lt;br /&gt;
Kreisvorstand handlungsunfähig. Der Landesvorstand führt kommissarisch die&lt;br /&gt;
Geschäfte bis ein von ihm einberufener, außerordentlicher KPT stattgefunden und&lt;br /&gt;
einen neuen Kreisvorstand gewählt hat. Der außerordentliche KPT muss binnen 28&lt;br /&gt;
Tagen stattfinden.&lt;br /&gt;
(11) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu&lt;br /&gt;
fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Kreisparteitags gestellt werden.&lt;br /&gt;
Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Kreisvorstandes&lt;br /&gt;
entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.&lt;br /&gt;
(12) Der Kreisvorstand&lt;br /&gt;
a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Bundes-, Landes- oder Kreisverband&lt;br /&gt;
zur Verfügung stellt,&lt;br /&gt;
b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste,&lt;br /&gt;
der Ennepe-Ruhr-Mailingliste und seiner Internetpräsenz,&lt;br /&gt;
c) dokumentiert jede Sitzung,&lt;br /&gt;
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der&lt;br /&gt;
Organisationsliste und seiner Internetpräsenz,&lt;br /&gt;
e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,&lt;br /&gt;
f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der&lt;br /&gt;
Organisationsliste zu Sitzungen ein und&lt;br /&gt;
g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
==§ 8 Der Kreisparteitag==&lt;br /&gt;
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Er tagt&lt;br /&gt;
a) mindestens ein Mal im Kalenderjahr,&lt;br /&gt;
b) innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres zur Neuwahl des&lt;br /&gt;
Kreisvorstandes und&lt;br /&gt;
c) grundsätzlich öffentlich.&lt;br /&gt;
(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag&lt;br /&gt;
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung&lt;br /&gt;
erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die&lt;br /&gt;
vorläufige Tagesordnung und  Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht&lt;br /&gt;
werden, zu enthalten.&lt;br /&gt;
(3) Die Einladungsfrist beträgt 23 Tage für ordentliche und neun Tage für&lt;br /&gt;
außerordentliche Kreisparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der&lt;br /&gt;
Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte&lt;br /&gt;
behandelt werden, welche in der Einladung genannt wurden.&lt;br /&gt;
(4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt neun Tage. Spätestens&lt;br /&gt;
fünf Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller&lt;br /&gt;
Fassung, die geplante  Tagungsdauer und alle dem Kreisvorstand eingereichten&lt;br /&gt;
Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und&lt;br /&gt;
Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 25 Tagen, sie sind mit der&lt;br /&gt;
Einladung zum Kreisparteitag zu veröffentlichen. &lt;br /&gt;
(5) Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer*innen und den&lt;br /&gt;
Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu&lt;br /&gt;
gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Kreisparteitag auf Empfehlung der&lt;br /&gt;
Kassenprüfer über die Entlastung des Kreisvorstandes.&lt;br /&gt;
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll&lt;br /&gt;
gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der&lt;br /&gt;
Wahlleitung  unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden,&lt;br /&gt;
wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer*innen&lt;br /&gt;
unterschrieben.&lt;br /&gt;
(7) Der Kreisparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Kreisparteitag eines&lt;br /&gt;
Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfer*innen. Diesen obliegen&lt;br /&gt;
die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden&lt;br /&gt;
Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz&lt;br /&gt;
eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten&lt;br /&gt;
Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu&lt;br /&gt;
bekommen. Sie sind angehalten, im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem&lt;br /&gt;
ordentlichen Kreisparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen&lt;br /&gt;
Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit&lt;br /&gt;
endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland,&lt;br /&gt;
Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer&lt;br /&gt;
Nachfolger*innen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 9 Transparenz==&lt;br /&gt;
(1) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen&lt;br /&gt;
der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit Ausnahme der Daten, die auf Grundlage der&lt;br /&gt;
Datenschutzrichtlinien der Piratenpartei oder gesetzlicher Regelungen nicht&lt;br /&gt;
veröffentlicht werden dürfen.&lt;br /&gt;
(2) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Ennepe-Ruhr mit&lt;br /&gt;
Dritten ist den Mitgliedern unverzüglich offen zu legen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen==&lt;br /&gt;
(1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen&lt;br /&gt;
gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.&lt;br /&gt;
　&lt;br /&gt;
==§ 11 Satzungs- und Programmänderung==&lt;br /&gt;
(1) Änderungen der Kreissatzung, Programme und Wahlprogramme des Kreisverbandes&lt;br /&gt;
können nur vom Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen&lt;br /&gt;
Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.&lt;br /&gt;
(2) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des&lt;br /&gt;
Kreisverbandes eingereicht werden.&lt;br /&gt;
　&lt;br /&gt;
==§ 12 Finanzen==&lt;br /&gt;
(1) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.&lt;br /&gt;
(2) Mitgliedsbeitrag:&lt;br /&gt;
a) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundessatzung geregelt.&lt;br /&gt;
b) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband NRW zu entrichten, bzw. wird&lt;br /&gt;
von diesem eingezogen.&lt;br /&gt;
c) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband NRW aufgeteilt.&lt;br /&gt;
d) Es gilt die in der Satzung des Landesverbandes NRW aufgeführte Regelung zur&lt;br /&gt;
Verteilung.&lt;br /&gt;
(3) Verzug und Mahnung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes und des&lt;br /&gt;
Landesverbandes NRW.&lt;br /&gt;
(4) Kassen- und Kontoführung:&lt;br /&gt;
a) Eine Barkasse ist zu vermeiden.&lt;br /&gt;
b) Die Kassen- und Kontoführung erfolgt als geordnetes Belegwesen.&lt;br /&gt;
c) Der Kreisparteitag hat das Recht zur Kassen- und Kontoprüfung. Hierzu werden&lt;br /&gt;
jährlich zwei Kassenprüfer*innen aus den Mitgliedern ausgewählt, die die Prüfung&lt;br /&gt;
der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und dem&lt;br /&gt;
Kreisparteitag vor Entlastung des Vorstandes berichten.&lt;br /&gt;
d) Den Kassenprüfer*innen sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung&lt;br /&gt;
notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Schatzmeister*in hat den&lt;br /&gt;
Kassenprüfer*innen Rede und Antwort zu stehen.&lt;br /&gt;
e) Der Kreisparteitag kann beliebig über die Ausgabe der vorhandenen Mittel&lt;br /&gt;
entscheiden.&lt;br /&gt;
f) Der Kreisvorstand kann jederzeit Einsichtnahme in die Kassen- und&lt;br /&gt;
Kontoführung beschließen. Die Schatzmeister*in hat im Falle eines solchen&lt;br /&gt;
Beschlusses unverzüglich dem Kreisvorstand die Kassen- und Kontoführung offen zu&lt;br /&gt;
legen.&lt;br /&gt;
(5) Jahresabschluss:&lt;br /&gt;
a) Es ist ein Jahresabschluss des Kreisverbandes durch den für&lt;br /&gt;
Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstand zu verfassen, der diese auch für alle&lt;br /&gt;
untergeordneten Verbände mit abbildet. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen,&lt;br /&gt;
Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhänge und Erläuterungen und folgt den&lt;br /&gt;
Vorschriften des Parteiengesetzes.&lt;br /&gt;
b) Die Jahresabschlüsse sind spätestens sechs Wochen nach Ende des&lt;br /&gt;
Geschäftsjahres zu verfassen.&lt;br /&gt;
c) Jahresabschlüsse sind von einer Vorsitzenden und der Schatzmeister*in zu&lt;br /&gt;
unterzeichnen und im Anschluss unverzüglich mit allen erforderlichen Unterlagen&lt;br /&gt;
gemäß  Landessatzung an die Landesschatzmeister*in weiterzuleiten.&lt;br /&gt;
(6) Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für alle die&lt;br /&gt;
Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, wie Belege, Bücher,&lt;br /&gt;
Jahresabschlüsse etc., richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und&lt;br /&gt;
beträgt bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung 10 Jahre. Die Frist beginnt&lt;br /&gt;
mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die betreffenden Unterlagen verfasst&lt;br /&gt;
wurden.&lt;br /&gt;
(7) Spenden: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.&lt;br /&gt;
(8) Finanzierung: Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.&lt;br /&gt;
(9) Schlussbestimmungen:&lt;br /&gt;
a) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind in elektronischer&lt;br /&gt;
Form zu dokumentieren und nicht in Papierform, sofern dies rechtsgültig möglich&lt;br /&gt;
ist.&lt;br /&gt;
b) Die Finanzordnung ist Teil der Satzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§13 Untergliederungen==&lt;br /&gt;
(1)  Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder,&lt;br /&gt;
mindestens aber fünfzehn Mitgliedern gegründet werden.&lt;br /&gt;
(2) Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe&lt;br /&gt;
gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe&lt;br /&gt;
wird vom Vorstand  bestätigt.&lt;br /&gt;
(3) Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage “Ordnung für&lt;br /&gt;
Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr“ der Kreisverbandssatzung deﬁniert.&lt;br /&gt;
Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen.&lt;br /&gt;
(4) Die Sprecher*innen sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und&lt;br /&gt;
organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe.&lt;br /&gt;
(5) Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn&lt;br /&gt;
a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung&lt;br /&gt;
anwesenden Mitglieder beschließt,&lt;br /&gt;
b) sie aus weniger als drei stimmberechtigten Piraten besteht,&lt;br /&gt;
c) sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen&lt;br /&gt;
kann,&lt;br /&gt;
d) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.&lt;br /&gt;
(6) Untergliederungen des Kreisverbands verfügen über keine selbständige&lt;br /&gt;
Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße&lt;br /&gt;
Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Die Kreisschatzmeister*in&lt;br /&gt;
hat die Pﬂicht, die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 14 Auflösung des Kreisverbandes==&lt;br /&gt;
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags&lt;br /&gt;
beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung&lt;br /&gt;
vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes&lt;br /&gt;
Ennepe-Ruhr dem Landesverband NRW zu.&lt;br /&gt;
　&lt;br /&gt;
==§ 15 Inkrafttreten==&lt;br /&gt;
(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in&lt;br /&gt;
Kraft.&lt;br /&gt;
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anlagen:=&lt;br /&gt;
===Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr”===&lt;br /&gt;
==Gründung==&lt;br /&gt;
1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §13 (2) der&lt;br /&gt;
Satzung des Kreisverbandes Ennepe-Ruhrund unterliegt seiner Satzung.&lt;br /&gt;
==Mitgliedschaft==&lt;br /&gt;
2. Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr&lt;br /&gt;
der Piratenpartei NRW mit Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bzw. Ortsgebiet.&lt;br /&gt;
3. Auch Mitglieder des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr mit Wohnsitz außerhalb der&lt;br /&gt;
Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem Antrag Mitglied der Ortsgruppe&lt;br /&gt;
werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene&lt;br /&gt;
besteht. Der Antrag ist an den Vorstand des Kreisverbands zu richten.&lt;br /&gt;
==Arbeitstreffen==&lt;br /&gt;
4. Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu&lt;br /&gt;
Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen von Stammtischen stattﬁnden. Des Weiteren&lt;br /&gt;
kann es separate Arbeitstreffen geben.&lt;br /&gt;
5. Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher&lt;br /&gt;
Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen an den Stadtrat und seine&lt;br /&gt;
Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen&lt;br /&gt;
Programme der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
festlegen.&lt;br /&gt;
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.&lt;br /&gt;
7. Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag&lt;br /&gt;
dauerhaft eine Stimmberechtigung für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit&lt;br /&gt;
eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch einen&lt;br /&gt;
Beschluss eines Arbeitstreffens, einer Mitgliederversammlung oder des&lt;br /&gt;
Kreisvorstands wieder aufgehoben werden.&lt;br /&gt;
==Ortsmitgliederversammlung==&lt;br /&gt;
8. Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder&lt;br /&gt;
werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus in Textform eingeladen. Für&lt;br /&gt;
außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage.&lt;br /&gt;
9. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die&lt;br /&gt;
Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä., Änderungen dieser&lt;br /&gt;
Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie&lt;br /&gt;
Positionspapiere.&lt;br /&gt;
10. Sie wählt die Sprecher*in der Ortsgruppe und eine*n gleichberechtigte*n&lt;br /&gt;
Stellvertreter*in.&lt;br /&gt;
11. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der&lt;br /&gt;
Ordnung.&lt;br /&gt;
12. Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn&lt;br /&gt;
einer der Sprecher oder 15% der Mitglieder dies fordern.&lt;br /&gt;
==Die Ortsgruppensprecher*innen==&lt;br /&gt;
13. Sprecher*in und Stellvertreter*in sind gleichberechtigt.&lt;br /&gt;
14. Die Sprecher*innen vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und&lt;br /&gt;
dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
15. Sie geben gegenüber dem Kreisvorstand und der Ortsmitgliederversammlung&lt;br /&gt;
mindenstens halbjährlich einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab.&lt;br /&gt;
16. Die Sprecher*innen müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt&lt;br /&gt;
werden.&lt;br /&gt;
17. Die Sprecher*innen verpﬂichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer&lt;br /&gt;
Datenschutzbelehrung teilzunehmen und die aktuell gültige&lt;br /&gt;
Datenschutzverpﬂichtung abzugeben.&lt;br /&gt;
==Sonstiges==&lt;br /&gt;
18. Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich.&lt;br /&gt;
19. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn&lt;br /&gt;
mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind.&lt;br /&gt;
20. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die&lt;br /&gt;
Protokolle werden im Wiki und auf der lokalen Mailingliste sowie der Infoliste&lt;br /&gt;
des Kreisverbandes veröffentlicht.&lt;br /&gt;
21. Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten&lt;br /&gt;
Kommune ist möglich, wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils&lt;br /&gt;
mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;FrauMaja</name></author>
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