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	<title>Benutzer:Bzapf/Paragraph 113 Telekommunikationsgesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-19T19:15:13Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Benutzer:Bzapf/Paragraph_113_Telekommunikationsgesetz&amp;diff=55922100&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Bzapf: Die Seite wurde neu angelegt: „= § 113 =  Manuelles Auskunftsverfahren  == (1) ==  Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zustä…“</title>
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		<updated>2014-05-11T08:42:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „= § 113 =  Manuelles Auskunftsverfahren  == (1) ==  Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zustä…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;= § 113 =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Manuelles Auskunftsverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== (1) ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste&lt;br /&gt;
erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu&lt;br /&gt;
erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten&lt;br /&gt;
oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für&lt;br /&gt;
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes&lt;br /&gt;
erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der&lt;br /&gt;
Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbe-&lt;br /&gt;
sondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete&lt;br /&gt;
auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1&lt;br /&gt;
Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes&lt;br /&gt;
oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Be-&lt;br /&gt;
stimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2&lt;br /&gt;
Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden.&lt;br /&gt;
Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis&lt;br /&gt;
unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür&lt;br /&gt;
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über&lt;br /&gt;
die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber&lt;br /&gt;
Stillschweigen zu wahren.&lt;br /&gt;
== (2) ==&lt;br /&gt;
Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem&lt;br /&gt;
Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Im&lt;br /&gt;
Falle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten&lt;br /&gt;
durch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt,&lt;br /&gt;
deren Umfang sich abweichend von § 17a Abs. 1 Nr. 2&lt;br /&gt;
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und&lt;br /&gt;
Sachverständigen nach der Rechtsverordnung nach&lt;br /&gt;
§ 110 Abs. 9 bemisst. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in&lt;br /&gt;
denen im manuellen Auskunftsverfahren lediglich Daten&lt;br /&gt;
erfragt werden, die der Verpflichtete auch für den Abruf&lt;br /&gt;
im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 bereit-&lt;br /&gt;
hält. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft&lt;br /&gt;
im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht&lt;br /&gt;
vollständig oder nicht richtig erteilt wurde.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Bzapf</name></author>
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