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	<title>Benutzer:Bzapf/Paragraph 112 Telekommunikationsgesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-19T15:29:32Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Benutzer:Bzapf/Paragraph_112_Telekommunikationsgesetz&amp;diff=55922099&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Bzapf am 11. Mai 2014 um 08:36 Uhr</title>
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		<updated>2014-05-11T08:36:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;=§ 112=&lt;br /&gt;
Automatisiertes Auskunftsverfahren&lt;br /&gt;
==(1)==&lt;br /&gt;
Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und&lt;br /&gt;
Abs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien&lt;br /&gt;
zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikati-&lt;br /&gt;
onsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen&lt;br /&gt;
sind. Für die Berichtigung der Kundendateien gilt § 111&lt;br /&gt;
Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. In Fällen portierter&lt;br /&gt;
Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige&lt;br /&gt;
Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu&lt;br /&gt;
löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer&lt;br /&gt;
wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem&lt;br /&gt;
sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete&lt;br /&gt;
hat zu gewährleisten, dass&lt;br /&gt;
===1.===&lt;br /&gt;
die Regulierungsbehörde für Auskunftsersuchen der&lt;br /&gt;
in Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den&lt;br /&gt;
Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,&lt;br /&gt;
===2.===&lt;br /&gt;
der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.&lt;br /&gt;
Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwieweit sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benötigt und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen.&lt;br /&gt;
Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht&lt;br /&gt;
zur Kenntnis gelangen können.&lt;br /&gt;
==(2)==&lt;br /&gt;
Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1&lt;br /&gt;
werden&lt;br /&gt;
===1.===&lt;br /&gt;
den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,&lt;br /&gt;
===2.===&lt;br /&gt;
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der&lt;br /&gt;
Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,&lt;br /&gt;
===3.===&lt;br /&gt;
dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern&lt;br /&gt;
für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von&lt;br /&gt;
Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes,&lt;br /&gt;
===4.===&lt;br /&gt;
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der&lt;br /&gt;
Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bun-&lt;br /&gt;
desnachrichtendienst,&lt;br /&gt;
===5.===&lt;br /&gt;
den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Ab-&lt;br /&gt;
fragestelle für die Seenotrufnummer 124 124,&lt;br /&gt;
===6.===&lt;br /&gt;
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht&lt;br /&gt;
sowie&lt;br /&gt;
===7.===&lt;br /&gt;
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 3 des&lt;br /&gt;
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen&lt;br /&gt;
nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur&lt;br /&gt;
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind&lt;br /&gt;
und die Ersuchen an die Regulierungsbehörde im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
==(3)==&lt;br /&gt;
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit&lt;br /&gt;
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der&lt;br /&gt;
Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden&lt;br /&gt;
===1.===&lt;br /&gt;
die wesentlichen Anforderungen an die technischen&lt;br /&gt;
Verfahren&lt;br /&gt;
====a)====&lt;br /&gt;
zur Übermittlung der Ersuchen an die Regulierungsbehörde,&lt;br /&gt;
====b)====&lt;br /&gt;
zum Abruf der Daten durch die Regulierungsbehörde von den Verpflichteten einschließlich der&lt;br /&gt;
für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und&lt;br /&gt;
====c)====&lt;br /&gt;
zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von&lt;br /&gt;
der Regulierungsbehörde an die ersuchenden&lt;br /&gt;
Stellen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===2.===&lt;br /&gt;
die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen sowie&lt;br /&gt;
===3.===&lt;br /&gt;
für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für&lt;br /&gt;
die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion, für die die&lt;br /&gt;
Vorgaben für die in die Suche einzubeziehenden&lt;br /&gt;
Zeichenfolgen von den an der Rechtsverordnung zu&lt;br /&gt;
beteiligenden Ministerien bereitgestellt werden,&lt;br /&gt;
====a)====&lt;br /&gt;
die Mindestanforderungen an den Umfang der ein-&lt;br /&gt;
zugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,&lt;br /&gt;
====b)====&lt;br /&gt;
der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle&lt;br /&gt;
zu übermittelnden Treffer und&lt;br /&gt;
====c)====&lt;br /&gt;
die Anforderungen an die Löschung der nicht&lt;br /&gt;
benötigten Daten.&lt;br /&gt;
Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5&lt;br /&gt;
bis 7 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die&lt;br /&gt;
Regulierungsbehörde in einer unter Beteiligung der&lt;br /&gt;
betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu&lt;br /&gt;
erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf&lt;br /&gt;
an den Stand der Technik anzupassen und von der Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen&lt;br /&gt;
ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten&lt;br /&gt;
Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu&lt;br /&gt;
erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie&lt;br /&gt;
technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren&lt;br /&gt;
Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==(4)==&lt;br /&gt;
Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat&lt;br /&gt;
die Regulierungsbehörde die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen&lt;br /&gt;
und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die&lt;br /&gt;
Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein&lt;br /&gt;
besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die&lt;br /&gt;
Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2&lt;br /&gt;
genannten Stellen. Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die&lt;br /&gt;
jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,&lt;br /&gt;
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,&lt;br /&gt;
die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person&lt;br /&gt;
sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.&lt;br /&gt;
Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke&lt;br /&gt;
ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr&lt;br /&gt;
zu löschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==(5)== &lt;br /&gt;
Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich&lt;br /&gt;
auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu&lt;br /&gt;
gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der&lt;br /&gt;
Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten&lt;br /&gt;
Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines&lt;br /&gt;
geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die&lt;br /&gt;
Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie&lt;br /&gt;
die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach&lt;br /&gt;
Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen&lt;br /&gt;
Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Bzapf</name></author>
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