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	<title>Benutzer:Bzapf/Paragraph 111 Telekommunikationsgesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-19T19:05:42Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Benutzer:Bzapf/Paragraph_111_Telekommunikationsgesetz&amp;diff=55922098&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Bzapf: Die Seite wurde neu angelegt: „=§ 111= Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden ==(1)==  Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei …“</title>
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		<updated>2014-05-11T08:31:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „=§ 111= Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden ==(1)==  Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei …“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;=§ 111=&lt;br /&gt;
Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden&lt;br /&gt;
==(1)== &lt;br /&gt;
Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste&lt;br /&gt;
erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 die Rufnummern, den Namen und die Anschrift des Rufnummerninhabers, das Datum des Vertragsbeginns, bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, sowie bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses vor der&lt;br /&gt;
Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern,&lt;br /&gt;
auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht&lt;br /&gt;
erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei&lt;br /&gt;
Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch,&lt;br /&gt;
soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104)&lt;br /&gt;
eingetragen werden. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1&lt;br /&gt;
eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu&lt;br /&gt;
berichtigen; in diesem Zusammenhang hat er bisher&lt;br /&gt;
noch nicht erfasste Daten nach Satz 1 nachträglich zu&lt;br /&gt;
erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der&lt;br /&gt;
Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Nach Ende&lt;br /&gt;
des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf des&lt;br /&gt;
auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu&lt;br /&gt;
löschen. Eine Entschädigung für die Datenerhebung und&lt;br /&gt;
-speicherung wird nicht gewährt. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung&lt;br /&gt;
freigestellt.&lt;br /&gt;
==(2)==&lt;br /&gt;
Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1&lt;br /&gt;
Satz 1 eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner&lt;br /&gt;
die Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben und diese&lt;br /&gt;
sowie die nach § 95 erhobenen Daten unverzüglich dem&lt;br /&gt;
Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen,&lt;br /&gt;
soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen&lt;br /&gt;
Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen.&lt;br /&gt;
==(3)==&lt;br /&gt;
Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten&lt;br /&gt;
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 außer in den Fällen des&lt;br /&gt;
Absatzes 1 Satz 3 nicht nachträglich erhoben werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Bzapf</name></author>
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