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	<title>Benutzer:Bzapf/Paragraph 110 Telekommunikationsgesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-19T19:05:38Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=Benutzer:Bzapf/Paragraph_110_Telekommunikationsgesetz&amp;diff=55922097&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Bzapf: Die Seite wurde neu angelegt: „=§ 110= Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen ==1== Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentl…“</title>
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		<updated>2014-05-11T08:26:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „=§ 110= Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen ==1== Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentl…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;=§ 110=&lt;br /&gt;
Technische Umsetzung&lt;br /&gt;
von Überwachungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
==1==&lt;br /&gt;
Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit&lt;br /&gt;
der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
erbracht werden, hat&lt;br /&gt;
===1.=== &lt;br /&gt;
ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene&lt;br /&gt;
Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung&lt;br /&gt;
gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche&lt;br /&gt;
Umsetzung zu treffen,&lt;br /&gt;
===2.=== &lt;br /&gt;
der Regulierungsbehörde unverzüglich nach der&lt;br /&gt;
Betriebsaufnahme&lt;br /&gt;
====a)==== &lt;br /&gt;
zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat sowie&lt;br /&gt;
====b)====&lt;br /&gt;
eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für&lt;br /&gt;
ihn bestimmte Anordnungen zur Überwachung der&lt;br /&gt;
Telekommunikation entgegennimmt,&lt;br /&gt;
===3.=== &lt;br /&gt;
der Regulierungsbehörde den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverordnung&lt;br /&gt;
nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach&lt;br /&gt;
Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich, &lt;br /&gt;
spätestens nach einem Monat nach Betriebsaufnahme,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====a)====&lt;br /&gt;
der Regulierungsbehörde die Unterlagen zu übersenden, die dort für die Vorbereitung der im Rahmen des Nachweises von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind,&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
====b)====&lt;br /&gt;
mit der Regulierungsbehörde einen Prüftermin für&lt;br /&gt;
die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren;&lt;br /&gt;
bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen&lt;br /&gt;
hat er die Regulierungsbehörde zu unterstützen,&lt;br /&gt;
===4.===&lt;br /&gt;
der Regulierungsbehörde auf deren besondere Aufforderung im begründeten Einzelfall eine erneute&lt;br /&gt;
unentgeltliche Prüfung seiner technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie&lt;br /&gt;
===5.===&lt;br /&gt;
die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die&lt;br /&gt;
Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8&lt;br /&gt;
des Artikel 10-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden&lt;br /&gt;
und Bediensteten der für diese Maßnahmen zuständi-&lt;br /&gt;
gen Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der&lt;br /&gt;
G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes)&lt;br /&gt;
Zugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.&lt;br /&gt;
Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu&lt;br /&gt;
betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers der&lt;br /&gt;
dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der&lt;br /&gt;
Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der&lt;br /&gt;
Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen&lt;br /&gt;
Richtlinie nach Absatz 3 umsetzen kann und der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme seines&lt;br /&gt;
Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste&lt;br /&gt;
er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen, die&lt;br /&gt;
seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden und an&lt;br /&gt;
welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation zu richten sind. Änderungen der den Mitteilungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 zugrunde liegenden Daten sind der&lt;br /&gt;
Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. In Fällen,&lt;br /&gt;
in denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3 vorhanden sind, hat der Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 in Absprache mit der Regulie-&lt;br /&gt;
rungsbehörde zu gestalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,&lt;br /&gt;
soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen&lt;br /&gt;
für die Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100b Abs. 3&lt;br /&gt;
Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des&lt;br /&gt;
Artikel 10-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung bleiben unberührt.&lt;br /&gt;
==2== &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch&lt;br /&gt;
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates&lt;br /&gt;
===1.===&lt;br /&gt;
Regelungen zu treffen&lt;br /&gt;
====a)====&lt;br /&gt;
über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die&lt;br /&gt;
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen ein-&lt;br /&gt;
schließlich der Umsetzung von Überwachungs-&lt;br /&gt;
maßnahmen durch einen von dem Verpflichteten&lt;br /&gt;
beauftragten Erfüllungsgehilfen,&lt;br /&gt;
====b)====&lt;br /&gt;
über den Regelungsrahmen für die Technische&lt;br /&gt;
Richtlinie nach Absatz 3,&lt;br /&gt;
====c)====&lt;br /&gt;
für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
====d)====&lt;br /&gt;
für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sowie&lt;br /&gt;
===2.===&lt;br /&gt;
zu bestimmen,&lt;br /&gt;
====a)====&lt;br /&gt;
in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen&lt;br /&gt;
vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter&lt;br /&gt;
technischer Vorgaben verzichtet werden kann,&lt;br /&gt;
====b)====&lt;br /&gt;
dass die Regulierungsbehörde aus technischen&lt;br /&gt;
Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner&lt;br /&gt;
technischer Anforderungen zulassen kann und&lt;br /&gt;
====c)====&lt;br /&gt;
bei welchen Telekommunikationsanlagen und&lt;br /&gt;
damit erbrachten Diensteangeboten aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus&lt;br /&gt;
Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von&lt;br /&gt;
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen.&lt;br /&gt;
===(3)=== &lt;br /&gt;
Die Regulierungsbehörde legt technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur&lt;br /&gt;
Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten&lt;br /&gt;
Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den&lt;br /&gt;
berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände&lt;br /&gt;
und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie&lt;br /&gt;
fest. Dabei sind internationale technische Standards zu&lt;br /&gt;
berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind&lt;br /&gt;
zu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der&lt;br /&gt;
Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu&lt;br /&gt;
machen.&lt;br /&gt;
===(4)=== &lt;br /&gt;
Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von&lt;br /&gt;
Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann&lt;br /&gt;
von der Regulierungsbehörde verlangen, dass sie diese&lt;br /&gt;
Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im&lt;br /&gt;
Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2&lt;br /&gt;
und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt&lt;br /&gt;
werden. Die Regulierungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen von&lt;br /&gt;
den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich&lt;br /&gt;
sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten Stellen ergibt. Die Regulierungsbehörde hat dem Hersteller&lt;br /&gt;
oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen.&lt;br /&gt;
Die Prüfergebnisse werden von der Regulierungsbehörde&lt;br /&gt;
bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete nach&lt;br /&gt;
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom&lt;br /&gt;
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen&lt;br /&gt;
zu den von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten&lt;br /&gt;
gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.&lt;br /&gt;
===(5)===&lt;br /&gt;
Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen&lt;br /&gt;
zu treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung&lt;br /&gt;
und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens&lt;br /&gt;
ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern&lt;br /&gt;
dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete&lt;br /&gt;
mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom&lt;br /&gt;
Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste&lt;br /&gt;
müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens&lt;br /&gt;
drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich bei dem Nachweis nach&lt;br /&gt;
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung nach&lt;br /&gt;
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ein Mangel bei den von dem Verpflichteten getroffenen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach&lt;br /&gt;
Vorgaben der Regulierungsbehörde in angemessener&lt;br /&gt;
Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere&lt;br /&gt;
anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er diesen unverzüglich zu&lt;br /&gt;
beseitigen. Sofern für die technische Einrichtung eine&lt;br /&gt;
Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden&lt;br /&gt;
ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln&lt;br /&gt;
festgelegt worden sind, hat die Regulierungsbehörde&lt;br /&gt;
diese Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung&lt;br /&gt;
nach Satz 3 zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
===(6)===&lt;br /&gt;
Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage,&lt;br /&gt;
der anderen im Rahmen seines Angebotes für die Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur&lt;br /&gt;
Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte für die&lt;br /&gt;
Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife&lt;br /&gt;
oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit&lt;br /&gt;
anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===(7)===&lt;br /&gt;
Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels&lt;br /&gt;
derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb&lt;br /&gt;
eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der&lt;br /&gt;
Regulierungsbehörde technisch zu gestalten. Die Regulierungsbehörde hat sich zu der technischen Gestaltung&lt;br /&gt;
innerhalb angemessener Frist zu äußern.&lt;br /&gt;
===(8)===&lt;br /&gt;
Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen&lt;br /&gt;
Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
zu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich&lt;br /&gt;
zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik&lt;br /&gt;
im Einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2&lt;br /&gt;
geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten&lt;br /&gt;
nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde fasst&lt;br /&gt;
die von den Unternehmen gelieferten Angaben zusammen und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in ihrem&lt;br /&gt;
Amtsblatt.&lt;br /&gt;
===(9)===&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Regelungen über die den&lt;br /&gt;
Diensteanbietern zu gewährenden angemessenen Entschädigungen für Leistungen zu treffen, die von diesen&lt;br /&gt;
====1.====&lt;br /&gt;
bei der Ermöglichung der Überwachung nach den&lt;br /&gt;
§§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, nach § 2&lt;br /&gt;
Abs. 1, § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes, nach&lt;br /&gt;
§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach ent-&lt;br /&gt;
sprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und&lt;br /&gt;
====2.====&lt;br /&gt;
bei der Erteilung von Auskünften nach § 113&lt;br /&gt;
erbracht werden. Die Kosten der Vorhaltung der technischen Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistungen nach Satz 1 erforderlich sind, sind nicht Gegenstand&lt;br /&gt;
dieser Entschädigungsregelungen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Bzapf</name></author>
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