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	<title>BY:Kreisverband Schwandorf/Satzung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-08T05:18:44Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BY:Kreisverband_Schwandorf/Satzung&amp;diff=55853399&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Peter SAD am 3. Februar 2025 um 13:06 Uhr</title>
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		<updated>2025-02-03T13:06:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Navigationsleiste KV Schwandorf}}&lt;br /&gt;
__NOTOC__&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satzung des KV Schwandorf&lt;br /&gt;
Stand 01.02.2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Dieser Kreisverband ist im Sinne des § 7 PartG eine Untergliederung für die Kreisebene&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
des Bezirksverbandes Oberpfalz in der Piratenpartei Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Schwandorf“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und die offizielle Kurzbezeichnung „PIRATEN im Landkreis Schwandorf“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung der verkürzten Namens „Piratenpartei KV Schwandorf“ ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Statt der Gebietsbenennung &amp;quot;Schwandorf&amp;quot; ist auch die auf die KFZ-Zulassungskennzeichen verkürzte Form &amp;quot;SAD&amp;quot; zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und Kreisgeschäftsstelle sind in Schwandorf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Schwandorf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 2 Mitgliedschaft==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei  Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des  Kreisverbandes gem. § 1 (4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bezirkssatzung entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft auf Antrag gemäß der Bezirkssatzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 6 Ordnungsmaßnahmen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
.(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 7 Gliederung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Jeweils 5 stimmberechtigte Mitglieder mit Wohnsitz in einer Stadt bzw.  Gemeinde im Landkreis Schwandorf können die Gründung eines Ortsverbandes  gegenüber dem Kreisverband schriftlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Übrigen finden die Regelungen der Landessatzung entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der  Kreisverband verpflichtet sich, den rechtmäßigen Regelungen der  übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen  Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu  ebensolchem Verhalten anzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 9 Organe des Kreisverbandes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, die Gründungsversammlung, der Kreisvorstand und das Kreisschiedsgericht, wenn dieses eingerichtet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22.09.2012.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Für das Kreisschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung. Über die Einrichtung eines Kreisschiedsgericht beschließt der Kreisparteitag bzw. die Gründungsversammlung. Gemeinsame Schiedsgerichte mit anderen Kreisverbänden in der Oberpfalz sind zulässig, Wird kein Schiedsgericht eingerichtet, wird das Schiedsgericht der nächst höheren Stufe anerkannt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 10 Der Kreisparteitag==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät  und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische  Fragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des  Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder  wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des  Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand  beantragen, oder wenn der Kreisvorstand handlungsunfähig wird..&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)  Der Vorstand lädt jedes stimmberechtigtes Mitglied zum Parteitag in  Textform mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung zum  Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger  Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen  gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem  Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante  Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge  im Wortlaut zu veröffentlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Als Tagungsort dient ein Ort im Landkreis Schwandorf. Kreisparteitage ohne Wahlen können auch online oder hybrid stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8)  Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den  finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der  Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag  verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus  seiner Funktion entlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9)  Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen  die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden  Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG  eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten  Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt  zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem  Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre  Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den  Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10)  Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein  Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der  Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(11)  Sofern vom Kreisparteitag nicht anders beschlossen, sind Gäste hierzu  zugelassen und Aufnahmen des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der  Rede in Ton und Bild gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 11 Der Kreisvorstand==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Dem Vorstand gehören an: Ein Vorsitzender, ein  stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Durch einfachen Beschluss des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl  zusätzlich ein Generalsekretär und/oder ein Politischer Geschäftsführer gewählt werden, sowie eine Anzahl an Beisitzern die zu einer ungeraden Anzahl an Vorständen führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt  die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages und der  Satzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)  Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Kalenderjahre und endet  durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit  Wahl eines neuen Vorstands.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Kreisvorstand hält Vorstandssitzungen spätestens 21 Tage nach dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6)  Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung  von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von fünf  Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei  außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger  erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dokumentation der Sitzungen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9)  Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen  Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der  Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen  erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied  nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen  ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat  dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem  Vorstand zuzuleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10)  Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben  dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich  auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht  handlungsfähig, wenn er mit weniger als drei handlungsfähigen  Vorstandsmitgliedern besetzt ist oder wenn der Vorstand sich selbst für  handlungsunfähig erklärt. In diesem Fall ist unmittelbar durch den  Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis  zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand  unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regularien der Landessatzung finden entsprechend Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 13 Satzungs- und Programmänderung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens 8 Tage vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom  Bundesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den  Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen  bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 14 Finanzen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 15 Auflösung und Verschmelzung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 16 Salvatorische Klausel==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten  einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar  sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so  wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An  die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll  diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen  der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der  unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 17 Inkrafttreten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese  Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 22.09.2012 in  Teublitz beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Änderung § 11 (4) - Verängerung der Amtszeit des Vorstandes auf 2 Jahre - durch Beschluss am Kreisparteitag 16.11.2014&lt;br /&gt;
Ergänzung § 10 (5) - Kreisparteitage ohne Wahlen können auch online oder hybrid stattfinden. - durch Beschluss 09.12.2023&lt;br /&gt;
Änderung § 13 (2) – Die Frist wurde von 14 auf 8 Tage verkürzt – durch Beschluss am Kreisparteitag 01.02.2025&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Peter SAD</name></author>
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