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	<title>BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97353c - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-30T18:23:25Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BY:EU-Wahl_2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97353c&amp;diff=55952635&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Druide01: Die Seite wurde neu angelegt: „Im Markt Wiesentheid existiert keine Plakatierungsverordnung. Nach Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 52 vom 13.02.2013 ist auch die Sondernutzung zur Plakat…“</title>
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		<updated>2019-04-07T17:57:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Im Markt Wiesentheid existiert keine Plakatierungsverordnung. Nach Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 52 vom 13.02.2013 ist auch die Sondernutzung zur Plakat…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Im Markt Wiesentheid existiert keine Plakatierungsverordnung. Nach Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 52 vom 13.02.2013 ist auch die Sondernutzung zur Plakatierung für Wahlen erlaubnisfrei zu stellen. Im Bereich des Altortes (siehe anhängenden Lageplan) von Wiesentheid gibt es jedoch eine Gestaltungssatzung. Wir würden Sie bitten in diesem Bereich auf eine Plakatierung zu verzichten. Weiter wird darum gebeten, die Anzahl der Plakate aufgrund der zahlreichen Plakatierungsanfragen verschiedener Parteien auf ein Minimum zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem sind bei der Plakatierung folgende Auflagen einzuhalten:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1)         Der Standort der Plakate ist so zu wählen, dass keine Behinderung des laufenden Verkehrs             	stattfindet. Geh- und Fahrwege sind freizuhalten. Der Fußgängerverkehr darf nicht übermäßig             	beeinträchtigt werden. Die Sichtverhältnisse des fließenden Verkehrs dürfen nicht beeinträchtigt             	werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2)         An Brückengeländern, Pfeiler, Stützmauern, Lichtzeichenanlagen und ähnliches dürfen keine             	Plakate angebracht werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
3)         Aus Verkehrssicherheitsgründen ist das Anbringen von Plakatwerbung an Kreuzungen und             	Fußgängerüberwegen zu vermeiden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
4)         Soweit innerorts die Pfosten von Verkehrszeichen benutzt werden, um Plakate zu befestigen, dürfen             	nur solche Pfosten verwendet werden, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
5)         Die Plakate sind so zu sichern, dass von ihnen keine Gefahr für Dritte ausgeht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
6)         Straßenverunreinigungen, die durch den Betrieb der Plakatierung bedingt sind, sind vom             	Antragsteller unverzüglich zu beseitigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
7)         Außerhalb der gelben Ortstafeln (Freistrecke) ist eine Plakatwerbung nicht zulässig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
8)         Es dürfen keine Plakate in der Nähe von Wahllokalen (z.B. Rathaus, Sportheim, Gemeinschaftshaus             	etc.) aufgestellt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
9)         Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach den Wahlen wieder restlos zu entfernen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
10)       Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen             	Verkehrsgrundes auftreten können. Die Gemeinde ist schadlos zu halten und von jeder             	Verbindlichkeit zu befreien, falls die Gemeinde wegen eines auftretenden Schadens in Anspruch             	genommen wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
12)       Wir weisen darauf hin, dass nicht entfernte Plakate vom Markt Wiesentheid beseitigt werden und 	hierfür 	eine Gebühr von 5,00 € pro Plakat in Rechnung gestellt wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Druide01</name></author>
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