<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=BY%3AEU-Wahl_2019%2FPlakatierung%2FVerordnungen%2FBY-PV97353</id>
	<title>BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97353 - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=BY%3AEU-Wahl_2019%2FPlakatierung%2FVerordnungen%2FBY-PV97353"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BY:EU-Wahl_2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97353&amp;action=history"/>
	<updated>2026-05-30T16:56:44Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.35.14</generator>
	<entry>
		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BY:EU-Wahl_2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97353&amp;diff=55952631&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Druide01: Die Seite wurde neu angelegt: „Im Markt Abtswind existiert keine Plakatierungsverordnung. Nach Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 52 vom 13.02.2013 ist auch die Sondernutzung zur Plakatier…“</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BY:EU-Wahl_2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97353&amp;diff=55952631&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2019-04-07T17:47:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Im Markt Abtswind existiert keine Plakatierungsverordnung. Nach Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 52 vom 13.02.2013 ist auch die Sondernutzung zur Plakatier…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Im Markt Abtswind existiert keine Plakatierungsverordnung. Nach Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 52 vom 13.02.2013 ist auch die Sondernutzung zur Plakatierung für Wahlen erlaubnisfrei zu stellen. Es wird aber darum gebeten, die Anzahl der Plakate aufgrund der zahlreichen Plakatierungsanfragen verschiedener Parteien auf ein Minimum zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem sind bei der Plakatierung folgende Auflagen einzuhalten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1)         Der Standort der Plakate ist so zu wählen, dass keine Behinderung des laufenden Verkehrs             stattfindet. Geh- und Fahrwege sind freizuhalten. Der Fußgängerverkehr darf nicht übermäßig             beeinträchtigt werden. Die Sichtverhältnisse des fließenden Verkehrs dürfen nicht beeinträchtigt             werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2)         An Brückengeländern, Pfeiler, Stützmauern, Lichtzeichenanlagen und ähnliches dürfen keine             Plakate angebracht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3)         Aus Verkehrssicherheitsgründen ist das Anbringen von Plakatwerbung an Kreuzungen und             Fußgängerüberwegen zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4)         Soweit innerorts die Pfosten von Verkehrszeichen benutzt werden, um Plakate zu befestigen, dürfen             nur solche Pfosten verwendet werden, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5)         Die Plakate sind so zu sichern, dass von ihnen keine Gefahr für Dritte ausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6)         Straßenverunreinigungen, die durch den Betrieb der Plakatierung bedingt sind, sind vom             Antragsteller unverzüglich zu beseitigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7)         Außerhalb der gelben Ortstafeln (Freistrecke) ist eine Plakatwerbung nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8)         Es dürfen keine Plakate in der Nähe von Wahllokalen (z.B. Rathaus, Sportheim, Gemeinschaftshaus             etc.) aufgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9)         Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach den Wahlen wieder restlos zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10)       Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen             Verkehrsgrundes auftreten können. Die Gemeinde ist schadlos zu halten und von jeder             Verbindlichkeit zu befreien, falls die Gemeinde wegen eines auftretenden Schadens in Anspruch             genommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12)       Wir weisen darauf hin, dass nicht entfernte Plakate vom Markt Abtswind beseitigt werden und hierfür eine Gebühr von 5,00 € pro Plakat in Rechnung gestellt wird.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Druide01</name></author>
	</entry>
</feed>