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	<title>BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95236 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-30T16:56:47Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BY:EU-Wahl_2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95236&amp;diff=55952534&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Druide01: Die Seite wurde neu angelegt: „Seit der letzten Wahl hat sich beim Markt Stammbach bezüglich der Möglichkeit Wahlwerbung aufzustellen nichts geändert.&lt;br&gt; Grundsätzlich können alle zur …“</title>
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		<updated>2019-04-06T16:03:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Seit der letzten Wahl hat sich beim Markt Stammbach bezüglich der Möglichkeit Wahlwerbung aufzustellen nichts geändert.&amp;lt;br&amp;gt; Grundsätzlich können alle zur …“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Seit der letzten Wahl hat sich beim Markt Stammbach bezüglich der Möglichkeit Wahlwerbung aufzustellen nichts geändert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Grundsätzlich können alle zur Wahl zugelassenen politischen Parteien Werbeträger vor den Wahlen aufstellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Werbung und die Plakatierung sind die Parteien selbst zuständig. Eine vorgeschriebene Regelung wer die Plakate (in der Regel DINA 1) aufstellen oder zu befestigen hat gibt es nicht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Antrag auf Sondernutzung bei der Gemeinde Stammbach ist in diesem Fall nicht zu stellen. Das heißt, wir werden für alle politischen Parteien auch keine Sondernutzungsgenehmigungen erteilen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Des Weiteren sollten beim Aufstellen der Werbeträger einige wichtige Regeln eingehalten werden, die wir bei genehmigungspflichtigen Sondernutzungen/Plakatierungen anderer Veranstalter oder Firmen, als Auflagen erteilen. Anbei ein Auszug aus unseren Auflagen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wir bitten Sie, dass auch diese, bei einer Aufstellung Ihrerseits Beachtung finden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1.	Der Werbeträger darf weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2.	Der Werbeträger darf nicht reflektieren&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
3.	Der Werbeträger muss hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
4.	Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
5.	Der Werbeträger wird um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
6.	Der Werbeträger ist regelmäßig auf Beschädigungen zu prüfen und ggf. auszutauschen oder zu beseitigen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
7.	Sollte der Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
8.	Der Werbeträger muss mit der Aufschrift und der Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung zuständigen Unternehmers/Veranstalters versehen sein&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
9.	Der Werbeträger muss spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung abgebaut werden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
10.	Grundstücke sind nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
11.	Dem Markt dürfen keine Kosten entstehen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemeindliche Werbetafeln an die Plakate geklebt werden können gibt es beim Markt Stammbach nicht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wie appellieren jedoch an die Vernunft, besonders im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Chancengleichheit aller Parteien, bei der Werbung, eine &amp;quot;übermäßige, flächendeckende Plakatierung&amp;quot; zu vermeiden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Druide01</name></author>
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