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	<title>BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85586 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-30T16:56:22Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BY:EU-Wahl_2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85586&amp;diff=55952121&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Druide01: Die Seite wurde neu angelegt: „Die Verwaltungsrichtlinie für die Plakatierung in Poing gilt für allgemeine Wahlen nicht und die Plakatierung ist daher genehmigungsfrei (Ausnahme: Wesselmä…“</title>
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		<updated>2019-03-24T09:44:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Die Verwaltungsrichtlinie für die Plakatierung in Poing gilt für allgemeine Wahlen nicht und die Plakatierung ist daher genehmigungsfrei (Ausnahme: Wesselmä…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die Verwaltungsrichtlinie für die Plakatierung in Poing gilt für allgemeine Wahlen nicht und die Plakatierung ist daher genehmigungsfrei (Ausnahme: Wesselmänner).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Plakatständer der Größe A O dürfen nur in Gruber Straße, Kirchheimer Allee sowie in der Bergfeldstraße im Grünstreifen aufgebaut werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
An anderen Stellen und Straßen im Gemeindegebiet ist ein Aufbau im Grünstreifen nicht möglich, da sonst der Sicherheitsabstand 50 cm zur Straße und 30 cm zum Fuß- und Radweg nicht eingehalten werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wahlplakatständer (außerhalb des Verkehrsraums für den Fahrverkehr) mit Plakaten bis zu einer Größe von DIN A O in einem Zeitraum von 3 Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung (die Entfernung muss spätestens 14 Tage nach der Wahl erfolgen). Die Wahlplakatständer dürfen hierbei maximal drei Ansichtsflächen haben (z. B. Dreiecksständer).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir weisen darauf hin, dass beim Plakatieren aus Anlass von Wahlen die üblichen Regeln für Wahlwerbung zu beachten sind.&lt;br /&gt;
Diesbezüglich machen wir auch auf die Bekanntmachung des Bayer. Innenministeriums vom 13.02.2013 (AllMbl. 2/2013) über Werbung auf öffentlichen Straßen von Wahlen etc. aufmerksam, in der auch die Zulässigkeit von Wahlwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen behandelt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt Folgendes:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Die Informationsträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern; sie dürfen nicht reflektieren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Die Informationsträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion insbesondere bezüglich Windlast genügen. Sie sind vom Aufsteller regelmäßig auf Standfestigkeit, 	Beschädigungen und dergleichen zu überprüfen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Die Informationsträger dürfen nicht mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nach der StVO verbunden werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Durch das Aufstellen der Banner bzw. Plakate verursachte Schäden am Grundstück sind zu beseitigen, der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Bei Aufgrabungen dürfen im Grundstück verlegte Leitungen nicht beschädigt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Sind die Informationsträger unansehnlich oder beschädigt, sind diese umgehend durch den Aufsteller zu beseitigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Die Informationsträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung Verantwortlichen versehen sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
.	Der Aufsteller haftet für alle durch die Aufstellung der Informationsträger entstehenden Schäden gegenüber der Gemeinde Poing und Dritten und stellt die Gemeinde Poing von allen Haftungsansprüchen frei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf folgende Links wird hierbei verwiesen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungsrichtlinie zur Plakatierung der Gemeinde Poing:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
https://www.poing.de/fileadmin/eigene_dateien/02_Rathaus_Politik/Ortsrecht/oeffentliche_Ordnung/29-06-2015-Verwaltungsrichtlinie_Plakatierung.pdf&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Satzung der Gemeinde Poing über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund der Gemeinde Poing: § 4 Abs. 1 Nr. 7 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
https://www.poing.de/fileadmin/eigene_dateien/02_Rathaus_Politik/Ortsrecht/oeffentliche_Ordnung/29-06-2015-SZ-Sondernutzung_an_oeffentlichem_Verkehrsgrund.pdf&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Druide01</name></author>
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