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	<title>BW:Landkreis Göppingen/Kreisverband/GO2 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-06T15:53:21Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BW:Landkreis_G%C3%B6ppingen/Kreisverband/GO2&amp;diff=55873794&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Jamasi: Textersetzung - „Antragssteller“ durch „Antragsteller“</title>
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		<updated>2013-02-19T03:03:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Textersetzung - „Antragssteller“ durch „Antragsteller“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;==§ 1 Teilnahme &amp;amp; Akkreditierung==&lt;br /&gt;
*(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.&lt;br /&gt;
*(2)  Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden  von einem  Vertreter eines Gebietssverbandes akkreditiert. Hierbei erhält jeder stimmberechtigte   Pirat eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock.&lt;br /&gt;
*(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine  Liste der akkreditierten Piraten.&lt;br /&gt;
*(4)  Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein  akkreditierter Pirat  sich bei den dafür zuständigen Piraten zu  deakkreditieren.  Ein  vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf  keiner  Deakkreditierung.&lt;br /&gt;
*(5)  Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten   Versammlung  teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte;  insbesondere  ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine  Anfechtung  von  Wahlergebnissen oder Beschlüssen.&lt;br /&gt;
==§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen==&lt;br /&gt;
*(1)  Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit   Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung  oder  ein Gesetz anderes bestimmt.&lt;br /&gt;
*(2)  Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes  Stimmberechtigte  Mitglied zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und  Beschriftung als  »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen wird nacheinander  nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. Es ist die jeweils gewünschte  Stimmkarte  zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die   Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt,   gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der   abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.&lt;br /&gt;
*(3)  Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Wahl‚  {GO-Antrag auf  geheime Wahl § 12c} oder geheime Abstimmung‚ {GO-Antrag  auf geheime  Abstimmung, § 12d} beantragen. Geschäftsordnungsanträge  werden immer  offen abgestimmt.&lt;br /&gt;
*(4)  Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem  nummerierten  Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des  Stimmzettels wird  durch eine/n Wahlleiter/in bekannt gegeben. Die  Wahlgang- oder  Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei  jedem Wahlgang  übereinstimmend verwendet.&lt;br /&gt;
*(5)  Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur  einer/m  Kandidatin/en muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt  werden:&lt;br /&gt;
 1 für „Ja“&lt;br /&gt;
 2 für „Nein“&lt;br /&gt;
*(6)  Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren   Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jedes Stimmberechtigte   Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl   stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als   eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel   ausgewählt werden, die von der Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten   zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw.   Kandidaten ab.&lt;br /&gt;
*(7)  Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist  durch  Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich.&lt;br /&gt;
*(8)  Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der   Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei   unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die   Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf   Auszählung, § 12ff}&lt;br /&gt;
*(9)  Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der  Versammlung das  Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses  besteht aus der  Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.  Bei geheimen  Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen  Stimmen,  getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen  Stimmen  bekannt gegeben.&lt;br /&gt;
*(10)  Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind  verpflichtet,  Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder  Abstimmung in Frage  stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen,  dieser hat  unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen  hat.&lt;br /&gt;
*(11)  Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der  Wahl oder  Abstimmung statt. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung  kann von  10% der akkreditierten Piraten beantragt werden. {GO-Antrag auf  Wiederholung der  Wahl/Abstimmung, § 12e}&lt;br /&gt;
*(12)  Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht  unmittelbar  nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung  an der Wahl  oder Abstimmung (gemessen an der Summe der gültig  abgegebenen Stimmen  bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder  Abstimmung liegen,  damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.&lt;br /&gt;
*(13)  Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich  außerhalb des  Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine  Beteiligung an den  Wahlen und Abstimmungen des Kreisparteitags  ermöglichen.&lt;br /&gt;
*(14)  Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur ein Quorum von   akkreditierten Piraten, so ist dieses Quorum durch eine Liste mit den   Namen und Akkreditierungsnummern der beteiligten Piraten zu belegen.  Die  Liste der Antragsteller wird zusammen mit dem Protokoll und   Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 3 Versammlungsämter==&lt;br /&gt;
*(1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.&lt;br /&gt;
*(2)  Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des   jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem  Ende  der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die  Versammlung.&lt;br /&gt;
*(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungssamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 4 Versammlungsleitung==&lt;br /&gt;
*(1)  Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der   möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter   fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.&lt;br /&gt;
*(2)  Der Versammlungsleiter kann mehrere  Versammlungsleitungshelfer  festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt.   Versammlungsleitungshelfer können den Versammlungsleiter bei Aufgaben   helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf  dessen  Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als  Versammlungsleitungswechsel im  Protokoll zu vermerken.&lt;br /&gt;
*(3)  Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der  Tagesordnung inkl.  Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu  bzw. entzieht  dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale  Diskussion und  Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden  muss. Jedem  stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene  Redezeit  eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann der   Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen   Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 12a} &lt;br /&gt;
*(4)  Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von   Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der   Versammlung nach Vertagung an.  &lt;br /&gt;
*(5)  Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse  von Wahlen  und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich ein  Wahlleiter  vorgesehen ist. Er kann einen Wahlleiter grundsätzlich, für  weitere  Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte   Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von   Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.  &lt;br /&gt;
*(6)  Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge   entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der   Versammlung angemessen bekannt macht.  &lt;br /&gt;
*(7)  Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen  Verklemmung, ist  die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid  aufzulösen.&lt;br /&gt;
*(8)  Der Versammlungsleiter hat das Recht eine Debatte oder Befragung zu  schließen wenn auf Befragen der Versammlung weniger als 10% der  akkreditierten Piraten einer Schließung widersprechen. Eine Schließung  der Debatte oder Befragung entspricht der Schließung der Rednerliste bei  gleichzeitiger Streichung der verbleibenden Redner von der Rednerliste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 5 Wahlleitung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die  über  das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mehrere Wahlleiter. Diese  dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen  haben.&lt;br /&gt;
*(2)  Ein Wahlleiter kann vom Versammlungsleiter beauftragt  werden, sie bei  der Feststellung weiterer Wahl- oder  Abstimmungsergebnisse zu  unterstützen.&lt;br /&gt;
*(3)  Die Durchführung von Wahlen umfasst:  Die Ankündigung der Wahl,  Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, die Eröffnung und die Beendigung  der Wahl, das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung,  insbesondere bei geheimen Wahlen, das Entgegennehmen der Stimmergebnisse  aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung, Feststellung der  Anzahl abgegeben, der gültigen, der  ungültigen und der jeweils auf die  Kandidaten entfallenen Stimmen und  der daraus resultierenden Wahl,  Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen  und Erstellung des Wahlprotokolls.&lt;br /&gt;
*(4)  Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer. Je zwei Wahlhelfer werden zur   Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer   beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus  und  melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt   kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen   unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die   Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer können von der Versammlung   abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung einer Wahlhelfer, § 12b)&lt;br /&gt;
*(5)  Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen  der  Versammlung an, das von einem Wahlleiter und mindestens zwei  Wahlhelfer  zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 6 Protokoll==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.&lt;br /&gt;
*(2)  Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens jeden Wechsel des  Versammlungsleiters, gestellte Anträge im Wortlaut, Feststellungen der  Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und  Meinungsbildern, Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, das  Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).&lt;br /&gt;
*(3)  Es wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, eines  Wahlleiters  und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden  oder dessen  Stellvertreters beurkundet.&lt;br /&gt;
*(4)  Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch  Veröffentlichung auf  üblichen Kommunikationswegen unverzüglich  zugänglich zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 7 Kandidaturen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Für die Aufstellung zu Personenwahlen sind keine Unterstützer notwendig.&lt;br /&gt;
*(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.&lt;br /&gt;
*(3)  Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese von  einem  Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu   starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neuer Kandidat,   so wird die Liste geschlossen.&lt;br /&gt;
*(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 8 Vorstellung der Kandidaten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Jeder Kandidat erhält zehn Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.&lt;br /&gt;
*(2) Nach der Vorstellung beginnt die Versammlung mit der Befragung des Kandidaten.&lt;br /&gt;
*(3) Kandidaten die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert  haben,  erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie  ebenfalls auf  dieses Amt kandidieren.&lt;br /&gt;
*(4) Eine Befragung (§8 (2)) bleibt möglich.&lt;br /&gt;
Anmerkung: siehe hierzu auch §4(8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 9 Wahlen==&lt;br /&gt;
*(1)  Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind  geheim.  Bei sonstigen Personenwahlen wird offen gewählt, sofern sich  auf Befragen durch die Versammlungsleitung kein Widerspruch aus der  Versammlung erhebt.&lt;br /&gt;
*(2)  Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt  exakt  die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten  ein  weiterer Wahlgang gemäß § 2(2) durchgeführt. Steht danach noch kein  Sieger fest, entscheidet die Versammlung in einmaliger Abstimmung ob und  wieviele weiterere Wahlgänge gemäß § 2(2) durchgeführt werden. Steht  danach immer  noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.&lt;br /&gt;
*(3)  Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B.  Beisitzer oder  Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem  Wahlgang. Es  besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag  voneinander zu  trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 12g}.&lt;br /&gt;
*(4)  Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt,  findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in  der  Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu  besetzende Zahl der  Ämter  erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl  (§9 (2)) durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen  in einem   Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche  Mehrheit,  findet ein  weiterer Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen,  die  Kandidatenliste wieder zu öffnen.&lt;br /&gt;
*(5)  Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der  Wahlleiter die  Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon  abweichende  Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der  Reihenfolge der  Wahlgänge, § 15h}&lt;br /&gt;
*(6)  Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe   zulässig, solange sie nicht das Ausfüllen der Abstimmungsunterlagen  aufzeichnen.&lt;br /&gt;
*(7) Desweiteren gelten die Regelungen aus §2 {Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen}.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 10 Abstimmungen über Anträge==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig  ausschließen, so  wird mittels Auswahl durch Zustimmung  (Akzeptanzverfahren) die Zahl der  Anträge zunächst auf zwei reduziert.  Dabei werde alle konkurrierenden  Anträge zur Abstimmung gestellt und nur  die Zahl der Ja-Stimmen für  jeden Antrag gezählt, wobei jeder  Berechtigte beliebig vielen Anträgen  zustimmen kann. Für die beiden  Anträge mit den höchsten Stimmanteilen  gilt dann das Verfahren nach  Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der  Schwelle wird unter Ausschluss  der sicher weiterkommenden und sicher  auszuschließenden Anträge das  Verfahren nach §10 (1) oder §10 (2)  erneut angewandt, bei wiederholtem  Stimmengleichheit entscheidet das  Los.&lt;br /&gt;
*(2)  Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so  wird zuvor  in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und  welcher  einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den  ersten  Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit  weniger  Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei  Stimmengleichheit wird  die Abstimmung wiederholt, bei erneuter  Stimmengleichheit entscheidet  das Los. Der erfolgreiche Antrag steht  dann zur Gesamtabstimmung nach  (3).&lt;br /&gt;
*(3)  Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die  Verfahren nach  den (1) und (2) ein Antrag zur Gesamtabstimmung  ausgewählt worden, so  wird entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung  abgestimmt. Bei dieser  Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese  Geschäftsordnung, die  Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten  erreicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 11 Allgemeine Anträge an die Versammlung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller  jedes  aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede   vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.  Die  Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird vom   Versammlungsleiter festgelegt.&lt;br /&gt;
*(2)  Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei der  Antragsteller  relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit  einzuräumen ist.&lt;br /&gt;
*(3)  Fragen an eine Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag  gestellt  werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und dem   Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen   dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der   Fragenden.&lt;br /&gt;
*(4)  Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung  die Zahl  der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und   Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.&lt;br /&gt;
*(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.&lt;br /&gt;
*(2)  Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt,  kann jeder  akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag  stellen.  Anträge zur Geschäftsordnung werden grundsätzlich offen  abgestimmt.&lt;br /&gt;
*(3)  Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der  Antragsteller  beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene  Saalmikrofon. Die  Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen  Wortmeldungen.  Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch  eine eröffnete  Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten  Stimmabgabe  bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag  die  Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der  Versammlungsleitung  dafür beauftragten Piraten hinterlegt. Die  Versammlungsleitung macht  ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und  Dringlichkeit der Versammlung  angemessen bekannt.&lt;br /&gt;
*(4)  Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag  oder einen  GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht  ihm der  Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.&lt;br /&gt;
*(5)  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen  alternativen  GO-Antrag stellen. Entsprechend (2) einen  GO-Alternativantrag stellen.  {GO-Alternativantrag § 12j}. Andere Anträge  sind bis zum Beschluss über  den Antrag oder dessen Rückziehung nicht  zulässig.&lt;br /&gt;
*(6)  Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für-  oder  Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt   einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.&lt;br /&gt;
*(7)  Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag  gestellt,  so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine  Gegenrede oder  gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über  den Antrag bzw.  die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 10 (2)  {Abstimmungen  über Anträge} entsprechend; eine Gesamtabstimmung  entsprechend § 10 (3)  {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12a Zulassung des Gastredners===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen; der   Versammlungsleiter kann Gästen das Rederecht per Akklamation erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12b Ablehnung einer Wahlhelfer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Wahlhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. Der  Wahlhelfer  ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.&lt;br /&gt;
*(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12c Geheime Wahl===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12d Geheime Abstimmung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12e Wiederholung der Wahl/Abstimmung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen. Der Antrag ist zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12f Auszählung einer Abstimmung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann verlangt   werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.&lt;br /&gt;
*(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12g Getrennte Wahlgänge===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann verlangt werden,  dass  Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht  gemeinsam  sondern getrennt durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
*(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der  Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit  einem  GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine  abweichende  Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12i GO-Alternativantrag===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen   GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über   den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12j  Schließung der Redeliste===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.&lt;br /&gt;
*(2)  Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht  zulässig, wenn  der Antrag von einem Piraten gestellt wurde, der bereits  eine Rede in  der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der  Redeliste  eingereiht ist.&lt;br /&gt;
*(3)  Die Redeliste wird nach 15 Wortbeiträgen automatisch  geschlossen. Der  Versammlungsleiter kann diese Schließung aufheben.  GO-Anträge zählen  nicht als Wortbeiträge. Die Schließung der Redeliste  erfolgt nach §12j  (1)&lt;br /&gt;
*(4) Die  Versammlungsleitung weist von sich aus auf die Schließung  der Redeliste  hin und gibt den Anwesenden kurz Zeit, sich in die  Redeliste  einzuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12k Wiedereröffnung der Redeliste===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung  der  Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.&lt;br /&gt;
*(2)  Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst  abgestimmt,  sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der  Reihe waren.&lt;br /&gt;
*(3)  Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste  angenommen, so  wird die Redeliste für einen kurzen Moment wieder  eröffnet. Alle Redner  müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste  gilt danach wieder als  geschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12l Begrenzung der Redezeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte  maximale  Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die  Angabe  machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur   Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).&lt;br /&gt;
*(2)  Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig,  wenn er  von einem Pirat gestellt wird der bereits eine Rede in der  aktuellen  Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht  ist.&lt;br /&gt;
*(3) Eine Redezeitbegrenzung ist auf volle Minuten anzugeben.&lt;br /&gt;
*(4) Sofern nichts anderes angegeben, gilt eine Redezeitbegrenzung bis zum Ende der Verhandlung über den laufenden Antrages.&lt;br /&gt;
*(5) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Defaultwert von 3 Minuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12m Einholung eines Meinungsbildes===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der   Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die   inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten   Thema haben, werden nicht entgegengenommen.&lt;br /&gt;
*(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.&lt;br /&gt;
*(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12n Unterbrechung der Sitzung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der   Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt  es  dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12o Änderung der Tagesordnung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Eine Änderung der Tagesordnung kann sein: das Hinzufügen eines Punktes,  das Entfernen eines Punktes, das Heraustrennen eines Punktes aus einem  anderen Punkt der Tagesordnung, das Ändern der Reihenfolge von Punkten.&lt;br /&gt;
*(2)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim   Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 2 akkreditierten Piraten gestellt werden.&lt;br /&gt;
*(3)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche  zur  Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei  Hinzufügung,  Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der  Reihenfolge von  Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten  sein, wann die  betreffenden Anträge behandelt werden sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12p Verfahrensfrage===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Ein GO-Antrag Verfahrensfrage wird gestellt, wenn das Vorgehen  der  Versammlungs- oder Wahlleitung in einem durch den Antragsteller zu   definierenden Zusammenhang unklar erscheint und einer Klärung bedarf.&lt;br /&gt;
*(2) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird mündlich gestellt.&lt;br /&gt;
*(3)  Wird der GO-Antrag Verfahrensfrage gestellt, führt der  Versammlungs-  oder ein Wahlleiter kurz aus, wie das weitere Vorgehen im  vom  Antragsteller definierten Zusammenhang  ist.&lt;br /&gt;
*(4)  Ein GO-Antrag Verfahrensfrage kann nur im zeitlichen und  inhaltlichen  Zusammenhang mit dem Geschehen in der Versammlung gestellt  werden.&lt;br /&gt;
*(5) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird nicht abgestimmt.&lt;br /&gt;
*(6) Der Versammlungsleiter kann den Antragsteller an einen beauftragten Piraten verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 12q Änderung der Geschäftsordnung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich  beim  Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens  2 Piraten gestellt werden.&lt;br /&gt;
*(2)  Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss  eindeutig  kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser  Geschäftsordnung  geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus  formalen Gründen  abgelehnt werden.&lt;br /&gt;
Schlussbestimmungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 13 Automatisches Verfallen von Anträgen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Die auf dem Kreisparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 14 Gültigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1)  Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende   Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.&lt;br /&gt;
*(2)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung  unwirksam oder  undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar  werden, bleibt  davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen  unberührt. An  ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die der  Ursprungsintention am  Ehesten entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===§ 15 Erinnerung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §12ff benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.&lt;br /&gt;
*(2) Seid nett zueinander&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Jamasi</name></author>
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