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	<title>BW:Kreisverband Karlsruhe-Stadt/Satzung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-04T02:15:45Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BW:Kreisverband_Karlsruhe-Stadt/Satzung&amp;diff=55864858&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stoffeldear: im Inhaltsverzeichnis die automatische Nummerierung entfernt, weil störend</title>
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		<updated>2014-02-23T10:06:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;im Inhaltsverzeichnis die automatische Nummerierung entfernt, weil störend&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{OffiziellPending}}&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;nonumtoc&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
= Satzung der Piratenpartei Karlsruhe =&lt;br /&gt;
&amp;lt;i&amp;gt;Verabschiedet durch die [[BW:Kreisverband_Karlsruhe-Stadt/Gr%C3%BCndungsversammlung/Protokoll|Gründungsversammlung]] am 15. Juli 2012.&amp;lt;/i&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:KV_Karlsruhe-Stadt_Satzung.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==1. Grundlagen==&lt;br /&gt;
===§1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung===&lt;br /&gt;
(1) Der Kreisverband Karlsruhe ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland;&lt;br /&gt;
durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als&lt;br /&gt;
Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser&lt;br /&gt;
Partei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Sitz des Kreisverbandes ist Karlsruhe; hier befindet sich gegebenenfalls auch seine&lt;br /&gt;
Geschäftsstelle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Kreisverband führt den Namen &amp;quot;Piratenpartei Karlsruhe&amp;quot;; die offizielle Langform des&lt;br /&gt;
Namens lautet &amp;quot;Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Karlsruhe Stadt&amp;quot;; seine&lt;br /&gt;
Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der&lt;br /&gt;
Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender&lt;br /&gt;
Stelle.&lt;br /&gt;
===§2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen&lt;br /&gt;
Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Stadtkreis Karlsruhe. Er pflegt die Kommunikation&lt;br /&gt;
zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes-&lt;br /&gt;
und Landespolitik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Kommunalpolitik im Stadtkreis Karlsruhe ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen&lt;br /&gt;
Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder&lt;br /&gt;
tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der&lt;br /&gt;
Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die&lt;br /&gt;
Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.&lt;br /&gt;
===§3 – Mitgliedschaft===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband Karlsruhe werden&lt;br /&gt;
durch die Bundessatzung geregelt.&lt;br /&gt;
===§4 – Mitgliederbefragung===&lt;br /&gt;
(1) Eine Mitgliederbefragung kann zu Sachfragen und Personalfragen stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Themen, die Vertragsverhältnisse, den Haushalt, die Satzung und die Beitragsordnung der&lt;br /&gt;
Partei oder einer ihrer Organisationsformen betreffen, können nicht Gegenstand einer&lt;br /&gt;
Mitgliederbefragung sein, ebenso wie Vorhaben, deren Umsetzung gegen die Satzung oder&lt;br /&gt;
übergeordnetes Recht verstoßen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine Mitgliederbefragung findet statt, wenn sie von mindestens 10 der&lt;br /&gt;
stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Der Vorstand ist beauftragt, die Mitgliederbefragung, die in Sachfragen eine mit „Ja“ oder&lt;br /&gt;
„Nein“ zu beantwortende Frage an die Mitglieder zum Gegenstand haben muss, binnen 2&lt;br /&gt;
Monaten durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Mitgliederbefragung kann nach Beschluss des durchführenden Vorstandes sowohl&lt;br /&gt;
per Briefabstimmung, als auch per Online-Abstimmung durchgeführt werden, wenn die&lt;br /&gt;
Identität und Berechtigung des Abstimmenden festgestellt werden kann und gewährleistet&lt;br /&gt;
ist, dass keine Mehrfachabstimmungen stattfinden können. Die Befragung wird mit Ablauf&lt;br /&gt;
des 21. Tages nach Versenden der Abstimmungsbriefe bzw. nach Freischaltung der Online-&lt;br /&gt;
Abstimmung geschlossen; später zugehende Erklärungen werden nicht mehr berücksichtigt.&amp;lt;br/&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der durchführende Vorstand kann vor der Durchführung weitere&lt;br /&gt;
Durchführungsbestimmungen beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Haben sich an der Mitgliederbefragung mindestens 1/3 der jeweiligen stimmberechtigten&lt;br /&gt;
Mitglieder beteiligt, ist das Mehrheitsergebnis im weiteren politischen Prozess des&lt;br /&gt;
Kreisverbandes als mehrheitlich politische Meinung zu berücksichtigen. In Personalfragen&lt;br /&gt;
bleiben die Vorgaben des Parteiengesetzes unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Der durchführende Vorstand berichtet den Mitgliedern innerhalb eines Monats über das&lt;br /&gt;
Ergebnis der Mitgliederbefragung.&lt;br /&gt;
===§5 - Ordnungsmaßnahmen===&lt;br /&gt;
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden,&lt;br /&gt;
gelten entsprechend auch auf Kreisebene.&lt;br /&gt;
==2. Organe==&lt;br /&gt;
===§6 – Kreismitgliederversammlung===&lt;br /&gt;
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der&lt;br /&gt;
Willensbildung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in die Zuständigkeit des Kreisverbandes&lt;br /&gt;
fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.&lt;br /&gt;
===§7 – Kreisvorstand===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung der Mitglieder nach innen und außen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.&lt;br /&gt;
===§8 – Schiedsgericht===&lt;br /&gt;
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über&lt;br /&gt;
Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.&lt;br /&gt;
==3. Die Kreismitgliederversammlung==&lt;br /&gt;
===§9 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung===&lt;br /&gt;
(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine&lt;br /&gt;
Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung&lt;br /&gt;
und sie entscheidet über alle wesentlichen Fragen, die in die Zuständigkeit des&lt;br /&gt;
Kreisverbandes fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Insbesondere beschließt sie Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den&lt;br /&gt;
Kreisvorstand, mindestens einen Kassenprüfer (Rechnungsprüfer), nimmt Tätigkeits- und&lt;br /&gt;
Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über die Entlastung des Kreisvorstandes.&amp;lt;br/&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Kreisverband Karlsruhe zum Bundes-, Landes- oder&lt;br /&gt;
Bezirksparteitag stellt und sie beruft die Antragsvertreter.&lt;br /&gt;
===§10 – Einberufung und Zusammensetzung===&lt;br /&gt;
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des&lt;br /&gt;
Kreisverbandes; sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens nach 18 Monaten an&lt;br /&gt;
einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen;&lt;br /&gt;
er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies&lt;br /&gt;
unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Kreisvorstand dieser Pflicht nicht&lt;br /&gt;
rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach&lt;br /&gt;
Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von&lt;br /&gt;
seinem Amt zurückgetreten.&lt;br /&gt;
===§11 – Ladungsformen und Fristen===&lt;br /&gt;
(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder;&lt;br /&gt;
sie muss mindestens enthalten:&lt;br /&gt;
* 1. den Anlass der Einberufung&lt;br /&gt;
* 2. das kalendarische Datum&lt;br /&gt;
* 3. den genauen Ort (postalische Adresse)&lt;br /&gt;
* 4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung&lt;br /&gt;
* 5. die vorläufige Tagesordnung&lt;br /&gt;
* 6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind&lt;br /&gt;
* 7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.&lt;br /&gt;
Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung&lt;br /&gt;
abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten&lt;br /&gt;
erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der&lt;br /&gt;
Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich&lt;br /&gt;
angegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als&lt;br /&gt;
elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu&lt;br /&gt;
Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt dann&lt;br /&gt;
gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn&lt;br /&gt;
abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen&lt;br /&gt;
auch anderweitig zu veröffentlichen.&lt;br /&gt;
===§12 – Eröffnung der Versammlung===&lt;br /&gt;
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die&lt;br /&gt;
Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist dieser verhindert oder lehnt die&lt;br /&gt;
Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im&lt;br /&gt;
Kreisvorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur&lt;br /&gt;
Verfügung, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der&lt;br /&gt;
Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel&lt;br /&gt;
entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.&lt;br /&gt;
===§13 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung===&lt;br /&gt;
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus&lt;br /&gt;
einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht; bei diesen&lt;br /&gt;
Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch&lt;br /&gt;
erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige&lt;br /&gt;
Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie&lt;br /&gt;
ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.&lt;br /&gt;
===§14 – Rede- und Stimmrecht===&lt;br /&gt;
(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der&lt;br /&gt;
Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den&lt;br /&gt;
Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Weitere Einzelheiten zum Rederecht werden durch die Geschäftsordnung der&lt;br /&gt;
Kreismitgliederversammlung geregelt.&lt;br /&gt;
===§15 – Antragsrecht===&lt;br /&gt;
(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können&lt;br /&gt;
eingebracht werden:&lt;br /&gt;
* 1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;&lt;br /&gt;
* 2. vom Kreisvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten&lt;br /&gt;
Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
===§16 – Satzungsänderungen===&lt;br /&gt;
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens am 7. Tag vor&lt;br /&gt;
Zusammentritt beim Kreisvorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten&lt;br /&gt;
spätestens am 4. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung&lt;br /&gt;
darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich&lt;br /&gt;
ändert oder ergänzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert eine 2/3 Mehrheit der&lt;br /&gt;
abgegebenen gültigen Stimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
===§17 – Programmänderungen===&lt;br /&gt;
(1) Für Programmänderungsanträge gelten sinngemäß die Bestimmungen des §16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Einreichen von Alternativanträgen zu Programmanträgen ist unbefristet zulässig,&lt;br /&gt;
sofern diese Anträge in Inhalt und Sinn einem fristgerecht eingereichten Programmantrag&lt;br /&gt;
entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder in Form einer Programmkommission mit der&lt;br /&gt;
redaktionellen Weiterverarbeitung des Programms beauftragen. Die Programmkommission&lt;br /&gt;
ist zur Korrektur von Fehlern am Programm berechtigt, sofern diese Korrekturen nicht&lt;br /&gt;
Inhalt und Sinn des Programms verändern. Die Programmkommission muss auf der&lt;br /&gt;
nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.&lt;br /&gt;
===§18 – Wahlen zu Parteiämtern===&lt;br /&gt;
(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern,&lt;br /&gt;
erfolgen geheim. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer sowie besonderer&lt;br /&gt;
Beauftragungen jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf&lt;br /&gt;
ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat;&lt;br /&gt;
bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
==4. Der Kreisvorstand==&lt;br /&gt;
===§19 – Aufgaben des Kreisvorstands===&lt;br /&gt;
(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner&lt;br /&gt;
Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und&lt;br /&gt;
Gesetz aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor&lt;br /&gt;
allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die&lt;br /&gt;
Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn nach innen und außen; er ist&lt;br /&gt;
gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder,&lt;br /&gt;
zumindest aber drei, anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Der Kreisvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von&lt;br /&gt;
einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen&lt;br /&gt;
unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem&lt;br /&gt;
Ortsverband einberufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.&lt;br /&gt;
Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:&lt;br /&gt;
* 1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;&lt;br /&gt;
* 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;&lt;br /&gt;
* 3. Dokumentation der Sitzungen;&lt;br /&gt;
* 4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;&lt;br /&gt;
* 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;&lt;br /&gt;
* 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;&lt;br /&gt;
* 7. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;&lt;br /&gt;
===§20 – Wahl und Zusammensetzung des Kreisvorstands===&lt;br /&gt;
(1) Der Kreisvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden&lt;br /&gt;
und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die&lt;br /&gt;
Kreismitgliederversammlung bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Kreisvorstand wählen und die&lt;br /&gt;
Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Mitglied aus dem Kreisvorstand aus,&lt;br /&gt;
wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des&lt;br /&gt;
Kreisvorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann&lt;br /&gt;
seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen&lt;br /&gt;
zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Wahl des Kreisvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt&lt;br /&gt;
mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens nach 18 Monaten; Wählbar ist jedes&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes Karlsruhe. Alle Vorstandsämter und&lt;br /&gt;
Nachrücker Positionen enden mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands.&lt;br /&gt;
===§21 – Kommissarische Vorstandsmitglieder, Handlungsunfähigkeit===&lt;br /&gt;
(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Kreisvorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit&lt;br /&gt;
seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende,&lt;br /&gt;
der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines&lt;br /&gt;
anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Kreisvorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit&lt;br /&gt;
seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen&lt;br /&gt;
kommissarischen Schatzmeister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn&lt;br /&gt;
* 1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt.&lt;br /&gt;
* 2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.&lt;br /&gt;
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine&lt;br /&gt;
kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten&lt;br /&gt;
Kreisvorstandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht&lt;br /&gt;
mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die&lt;br /&gt;
Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen&lt;br /&gt;
neuen Kreisvorstand gewählt hat.&lt;br /&gt;
===§22 – Buchführung, Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer===&lt;br /&gt;
(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahlen erstellt der Kreisvorstand&lt;br /&gt;
einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem&lt;br /&gt;
Amtsantritt beschreibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu&lt;br /&gt;
tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung&lt;br /&gt;
von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für eine ordentliche&lt;br /&gt;
Buchführung notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet&lt;br /&gt;
nicht der Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der&lt;br /&gt;
Kreismitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die&lt;br /&gt;
Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mindestens vor der Entlastung des Kreisvorstandes ist von den Rechnungsprüfern die&lt;br /&gt;
Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Der oder&lt;br /&gt;
die Kassenprüfer nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche relevanten&lt;br /&gt;
Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassen- und&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu&lt;br /&gt;
unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die&lt;br /&gt;
Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den&lt;br /&gt;
Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.&lt;br /&gt;
==5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen==&lt;br /&gt;
===§23 – Subsidiarität der Satzung===&lt;br /&gt;
(1) Alle Veranstaltungen des Kreisverbandes Karlsruhe, in denen ihre Kandidaten für Wahlen&lt;br /&gt;
zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach&lt;br /&gt;
Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu&lt;br /&gt;
entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in&lt;br /&gt;
Kraft.&lt;br /&gt;
===§24 – Gebietsverband===&lt;br /&gt;
(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet&lt;br /&gt;
vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das&lt;br /&gt;
Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt,&lt;br /&gt;
dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich,&lt;br /&gt;
dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als&lt;br /&gt;
Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.&lt;br /&gt;
===§25 – Aufstellungsversammlungen===&lt;br /&gt;
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern&lt;br /&gt;
oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland,&lt;br /&gt;
die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften;&lt;br /&gt;
in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf&lt;br /&gt;
hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten&lt;br /&gt;
aufgestellt werden; im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie&lt;br /&gt;
für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer&lt;br /&gt;
Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich&lt;br /&gt;
vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag&lt;br /&gt;
richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.&lt;br /&gt;
==6. Sonstiges==&lt;br /&gt;
===§26 – Finanzordnung des Kreisverbandes===&lt;br /&gt;
Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Karlsruhe der Piratenpartei&lt;br /&gt;
Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes&lt;br /&gt;
Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.&lt;br /&gt;
===§27 – Auflösung und Verschmelzung===&lt;br /&gt;
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder eine Verschmelzung mit einer anderen&lt;br /&gt;
Gliederung kann mit 3/4 Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.&lt;br /&gt;
===§28 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des&lt;br /&gt;
Kreisverbands Karlsruhe verbindlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein&lt;br /&gt;
oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die&lt;br /&gt;
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehende Bestimmung gilt&lt;br /&gt;
entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Anstelle der&lt;br /&gt;
rechtsunwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung treten die Regelungen&lt;br /&gt;
der jeweils nächsthöheren Gebietsgliederung bis hin zur Bundessatzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreisverband Karlsruhe-Stadt|Satzung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Karlsruhe]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stoffeldear</name></author>
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