<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=BE%3ASpandau%2FBVV%2FSatzung</id>
	<title>BE:Spandau/BVV/Satzung - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=BE%3ASpandau%2FBVV%2FSatzung"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BE:Spandau/BVV/Satzung&amp;action=history"/>
	<updated>2026-05-14T03:33:49Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.35.14</generator>
	<entry>
		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BE:Spandau/BVV/Satzung&amp;diff=55784591&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Emu: Die Seite wurde neu angelegt: „Satzung der Fraktion der Piratenpartei Spandau in der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin  in der Fassung vom 21.September 2011 für die 1. Wahlperio…“</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BE:Spandau/BVV/Satzung&amp;diff=55784591&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2011-10-13T15:32:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Satzung der Fraktion der Piratenpartei Spandau in der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin  in der Fassung vom 21.September 2011 für die 1. Wahlperio…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Satzung der Fraktion der Piratenpartei Spandau in der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin &lt;br /&gt;
in der Fassung vom 21.September 2011 für die 1. Wahlperiode &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Name, Sitz und Konstituierung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 Name und Sitz &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksverordnetenversammlung Spandau  von Berlin ist die Vereinigung der Mitglieder der  Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin, die der Piratenpartei  angehören. Die Fraktion hat die Kurzbezeichung „Piraten“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Fraktion hat ihren Sitz in Berlin Spandau.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 Konstituierende Sitzung &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(1)  Die Mitglieder der Fraktion treten nach der Wahl vor der  konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von  Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen.  Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung  der neugewählten Bezirksverordneten zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die konstituierende Sitzung wird von den Bezirksbeauftragten einberufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 Mitteilung an den Bezirksverordnetenvorsteher &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Fraktionsvorsitzende teilt die Bildung der Fraktion, ihre Bezeichnung und die &lt;br /&gt;
Namen der Vorstandsmitglieder und Mitglieder dem Bezirksverordnetenvorsteher der &lt;br /&gt;
Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit. Diese Mitteilung kann auch sein Stellvertreter vornehmen&lt;br /&gt;
(1)  Der Fraktionsvorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in  der Fraktions-versammlung. Er bestimmt die Sitzungsordnung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Über Fraktionssitzungen werden eine Anwesenheitsliste und ein Beschlussprotokoll geführt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bei den Sitzungen der Arbeitskreise wird eine Anwesenheitsliste geführt.&lt;br /&gt;
.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
II. Die Fraktion und ihre Mitglieder &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
§ 4 Mitglieder &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(1) Mitglieder der Fraktion sind die Bezirksverordneten, die auf der Liste der Piratenpartei Deutschland, Berlin Spandau in die Bezirksverordnetenversammlung gewählt worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)   Verordnete der BVV Spandau  können während der Legislaturperiode der  Fraktion beitreten; über den Beitritt entscheidet die Fraktion mit  2/3-Mehrheit&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben gleiche Rechte und Pflichten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Sie sind gehalten, an den Fraktionsaufgaben mitzuwirken, sich zur Wahl  in Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen. Ihr  Recht, eine Wahl auszuschlagen, bleibt unberührt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)   Die Mitglieder teilen dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem  Stellvertreter mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können.&lt;br /&gt;
                                  &lt;br /&gt;
(4) Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen sind vertraulich zu behandeln, soweit es die Rechte Dritter berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 6 Teilnahmepflicht und Vertretungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen  verpflichtet. Die Teilnahme ist durch Eintragung in die  Anwesenheitsliste nachzuweisen.&lt;br /&gt;
Jedes Fraktionsmitglied ist verpflichtet, übernommene Aufträge und Vertretungen zuverlässig zu erledigen. &lt;br /&gt;
                                   &lt;br /&gt;
(2) Bei  Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Fraktionsmitglied einer  BVV-Sitzung fernbleiben, es ist jedoch den anderen Mitgliedern  mitzuteilen. In diesem Fall ist der Fraktionsvorsitzende über die  voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.(&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
                                   &lt;br /&gt;
(3) Absatz  2 gilt entsprechend bei Ausschusssitzungen. Wenn nicht die Anwesenheit  eines bestimmten  Ausschussmitglieds aus besonderen Gründen erforderlich  ist, hat der Fraktionsvorsitzende bei Bedarf die Vertretung zu regeln  bzw. sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
                                   &lt;br /&gt;
(4)  Zeitweilig während einer Sitzung Abwesende müssen jederzeit kurzfristig  erreichbar sein. Sie haben vorher dem Fraktionsvorsitzenden ihren  Aufenthalt und telefonische Erreichbarkeit mitzuteilen. Anderenfalls  haben sie selbst rechtzeitig ihre Anwesenheit zu Abstimmungen  sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
§ 7 Fraktionsdisziplin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Fraktionszwang wird nicht ausgeübt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Es wird erwartet, dass Mitglieder, die sich den Beschlüssen der  Fraktion nicht anschließen, die Fraktion von ihrem abweichenden Vorgehen  rechtzeitig in Kenntnis setzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Fraktion dürfen mit Erklärungen an die Öffentlichkeit treten. Auf den Standpunkt der Fraktion ist Rücksicht zu nehmen. Die Erklärungen sind der Fraktion zur Kenntnis zu geben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Tod, Erlöschen des  Mandats, Austritt oder Ausschluss sowie durch Verlust der  Parteimitgliedschaft.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt aus der Fraktion bedarf der schriftlichen Erklärung an den Fraktionsvorstand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die  Fraktionsversammlung auf Antrag des Fraktionsvorstandes. Der Ausschluss  bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von  zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen  ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit  einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder können  vorläufige Maßnahmen beschlossen werden, insbesondere die vorläufige  Abberufung aus den Ausschüssen oder anderen Ämtern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Fraktionsvermögen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 9 Gäste &lt;br /&gt;
                                   &lt;br /&gt;
(1)  An den Sitzungen der Fraktion nehmen in der Regel, neben den  Bezirksverordneten, die durch die Piratenpartei vorgeschlagenen  Mitglieder des Bezirksamts teil.&lt;br /&gt;
        &lt;br /&gt;
(2) Gäste  sind zugelassen. Sie haben ein Rede- und Antragsrecht. Eine  etwaige         Nichtgewährung ist nur in wohlbegründeten Einzelfällen  möglich.Die Gründe hierfür müssen im Protokoll der Sitzung im Detail  dargelegt werden.&lt;br /&gt;
        &lt;br /&gt;
(3)  Die Fraktion kann  Bild- und Tonaufnahmen zulassen. Gäste haben das  Recht, ihre         Persönlichkeitsrechte zu schützen, unter anderem,  indem sie sich  davon ausnehmen lassen, auf diesen Aufnahmen zu  erscheinen. Dies  betrifft insbesondere die Bildaufnahmen. Der einzelne  Gast ist in  der Regel keine „Person des öffentlichen Lebens“.&lt;br /&gt;
        &lt;br /&gt;
(4)  Stimmberechtigt sind  nur die gewählten Bezirksverordneten. Unter allen  Anwesenden muß  vorher ein Meinungsbild eingeholt werden. Mittels  ‘LiquidFeedback’  im Vorfeld oder während der  Fraktionssitzung/Fraktionsversammlung  artikulierte Meinungen sollen  dabei von allen Stimmberechtigten berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
(5)  Die Fraktion kann zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten die  Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist im  Detail zu begründen und innerhalb von sieben (Zahl: 7) Kalendertagen  (bis 0:00 Uhr des 8. Tages) nach der Beschlussfassung zu  veröffentlichen, was mindestens via Website der BVV-Fraktion der PP BE  in Spandau (Spandau) geschieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Die Organisation der Fraktion &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 10 Organe der Fraktion &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Organe der Fraktion sind: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die Fraktionsversammlung, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. der Fraktionsvorsitzende sowie &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. der Fraktionsvorstand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 11 Die Fraktionsversammlung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der  Fraktion. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Sie ist insbesondere zuständig für &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) die Entlastung des Fraktionsvorstandes, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) die Wahl des Fraktionsschatzmeisters, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) die Entlastung des Fraktionsschatzmeisters, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) die Wahl eines Rechnungsprüfers, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Entscheidungen über den Beitritt oder den Ausschluss von Bezirksverordneten, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g) die Verabschiedung des Haushaltsplans der Piratenpartei Fraktion der BVV Spandau,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
h) die Auflösung der Fraktion, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
i) die Verabschiedung der Fraktionssatzung und Änderungen der Fraktionssatzung, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
j) Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Piratenpartei Fraktion der BVV Spandau&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 12 Einberufung und Tagesordnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Fraktionsversammlung wird durch den Fraktionsvorsitzenden grundsätzlich schriftlich zur  Fraktionssitzung einberufen. Die Versammlung muss einberufen werden,  wenn der Fraktionsvorstand dies beschließt oder ein Drittel ihrer  Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Fraktionssitzungen sind einzuberufen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) zur Wahl der Fraktionsvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen, &lt;br /&gt;
b) zur Vorbereitung der Tagesordnung der BVV- Sitzung, insbesondere zur &lt;br /&gt;
Beratung der in die BVV einzubringenden Anträge und Anfragen der Fraktion sowie &lt;br /&gt;
c)  zur Entgegennahme des Rechnungs- und Prüfungsberichtes und zur  Entlastung des Vorstandes und des Fraktionsschatzmeisters nach  Beendigung der Legislaturperiode. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die  Tagesordnung (TO) der Fraktionssitzungen wird durch den  Fraktionsvorsitzenden aufgestellt. Sie kann mit einfacher Mehrheit zu  Beginn der Sitzung geändert werden. Sie muss mindestens drei (Zahl: 3)  volle Kalendertage (ab 0:00 Uhr) vor der jeweiligen  Fraktionssitzung/Fraktionsversammlung veröffentlicht worden sein, was  mindestens via Website der BVV-Fraktion der PP BE in Spandau geschieht.  In begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. Dringlichkeit bestimmter  TO-Punkte und/oder ganzer Sitzungen, kann hiervon abgewichen werden. Die  Ausnahmefälle müssen im Protokoll der Sitzung im Detail begründet  werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
§ 13 Sitzungsordnung und Protokoll &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Fraktionsvorsitzende oder ein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Fraktionsversammlung. Er wahrt die Sitzungsordnung.&lt;br /&gt;
        &lt;br /&gt;
(2) Über  die Fraktionssitzungen werden eine Anwesenheitsliste und ein  Protokoll         geführt. Das Protokoll ist innerhalb von dreißig  (Zahl: 30) Kalendertagen (bis 0:00 Uhr des 31. Tages) nach der  Beschlussfassung zu veröffentlichen, was mindestens via Website der  BVV-Fraktion der PP BE in Spandau geschieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bei den Sitzungen der Arbeitskreise wird eine Anwesenheitsliste geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte  der Fraktionsmitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig,  solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit  einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei  Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Eine Vertretung in der  Stimmabgabe ist unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Wahlen zum Fraktionsvorstand sind geheim und erfolgen einzeln in der  Fraktions-versammlung. Auf Antrag können sie durch offene Abstimmung  erfolgen,  sofern kein Fraktionsmitglied widerspricht. Jedes ordentliche  Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl  stellen. Vor Beginn der Wahl sind die vorgeschlagenen  Fraktionsmitglieder zu fragen, ob sie für die Wahl kandidieren  wollen.Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen  erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die  Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung  der Mehrheit. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl  unter den nicht  gewählten Kandidaten mit den höchsten beiden  Stimmzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit  gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Gewählte  haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds werden Abstimmungen und Wahlen geheim durchgeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 15 Fraktionsarbeitskreise &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Auf Beschluss der Fraktionsversammlung können für bestimmte Sachgebiete Fraktions-arbeitskreise gebildet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Obleute der Arbeitskreise und ihre Stellvertreter werden von der Fraktions-versammlung gewählt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Die Arbeitskreise beraten die in der Bezirksverordnetenversammlung, den  Ausschüssen und in der Fraktionsversammlung anhängigen Vorlagen ihres  Sachgebietes und legen ihre Stellungnahmen der Fraktionsversammlung vor.  Sie bereiten Initiativvorlagen auf ihren Sachgebieten vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
IV. Der Fraktionsvorstand &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 16 Mitglieder, Bestellung und Abberufung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der  Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden und seinen  Stellvertretern. Die Anzahl der Stellvertreter wird von der  Fraktionsversammlung am Anfang der Legislaturperiode festgelegt. Sie  kann danach innerhalb der Legislaturperiode mit einer Mehrheit von 2/3  der ordentlichen Mitglieder geändert werden. Nach einer Änderung der  Anzahl der Stellvertreter müssen alle Stellvertreter neu gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Der Fraktionsvorstand wird von der Fraktionsversammlung für die Dauer  der Legislaturperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Vorstandsmitglieder können von der Fraktionsversammlung mit einer  Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder abberufen werden. Der  Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss auf einer  Tagesordnung stehen, die mindestens acht Tage vor dem Zusammentritt der  Fraktionsversammlung schriftlich bekannt gegeben ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat für die Dauer der Amtszeit umgehend eine Nachwahl zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 17 Aufgaben &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Fraktionsvorstand bereitet Vorlagen für die Fraktionsversammlung vor. Er führt die laufenden Geschäfte der Fraktion. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Fraktionsvorstand schlichtet Streitigkeiten zwischen Fraktionsmitgliedern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Der Fraktionsvorstand stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden  Mitglieder ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Vorsitzenden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Einberufung und Vorsitz &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Der Vorstand wird vom Fraktionsvorsitzenden einberufen. Er muss  einberufen werden, sofern dies von einem Vorstandsmitglied gefordert  wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Fraktionsvorsitzende oder ein Stellvertreter führen im Vorstand den Vorsitz. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19 Der Fraktionsvorsitzende &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Der Fraktionsvorsitzende ist befugt, in der  Bezirksverordnetenversammlung und im öffentlichen Bereich Erklärungen  für die Fraktion abzugeben. Er vertritt die Fraktion gerichtlich und  außergerichtlich. Er koordiniert die politische Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Fraktion bedarf der  Vorsitzende, soweit die laufenden Geschäfte der einfachen Verwaltung  überschritten werden, der Gegenzeichnung eines der Fraktionsmitglieder. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Gegenüber den Mitarbeitern der Fraktionsgeschäftsstelle ist der Fraktionsvorsitzende weisungsbefugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)  Der Fraktionsvorsitzende kann sich in allen Angelegenheiten durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 20 Der Fraktionsassistent&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der  Fraktionsassistent führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im  Rahmen der Beschlüsse der Fraktion und des Fraktionsvorstands im  Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden und dem  Fraktionsschatzmeister. Er leitet den Dienstbetrieb und ist gegenüber  allen Mitarbeitern der Fraktion weisungsbefugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 21 Der Fraktionsschatzmeister&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Der Fraktionsschatzmeister vertritt die Fraktion in allen  wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten im Innen- und  Außenverhältnis. Insbesondere erstellt er den Haushaltsplan der  Fraktion, erledigt Kassengeschäfte und berät den Fraktionsvorstand zur  Haushaltslage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jede Transaktion, bedarf drei Gegenzeichnung der Vorstandsmitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Der Fraktionsschatzmeister ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben  oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu  widersprechen. Bei Widerspruch kann die vorgesehene Ausgabe nicht  getätigt werden, es sei denn, die Fraktion lehnt den Widerspruch mit  Zweidrittelmehrheit ab und stellt den Fraktionsschatzmeister von der  Verantwortung für diese Ausgabe frei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
V. Einbringung von Anträgen und Anfragen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 22 Anträge und Anfragen der Fraktion &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen der Fraktion beschließt die Fraktionsversammlung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Anträge und Anfragen der Fraktion werden vom Fraktionsvorsitzenden und  dem fachlich zuständigen Fraktionsmitglied im Namen der Fraktion  gezeichnet. Anträge und Anfragen einzelner Mitglieder regelt die  Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  In Eilfällen können Anträge und Anfragen durch den Fraktionsvorstand  beschlossen werden. Er hat die Zustimmung der Fraktionsversammlung  nachträglich einzuholen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VI. Besetzung der Ausschüsse und Organe &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 23 Die Besetzung der Ausschüsse und Organe &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die  Fraktionsversammlung bestimmt ihre Mitglieder und deren Stellvertreter  in den Ausschüssen und anderen Organen der Bezirksverordnetenversammlung  für die Dauer der Wahlperiode. Eine Nachwahl während der laufenden Legislaturperiode ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VII. Haushalts- und Rechnungswesen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 24 Haushaltsführung, Jahresrechnung und Verwendungsnachweis &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist der Fraktionsschatzmeister zuständig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Der Fraktionsschatzmeister legt dem Fraktionsvorstand bis zum 10.  Februar eines jeden Jahres einen Entwurf für den Haushalt der Fraktion  vor. Dieser muss sich in Einnahmen und Ausgaben entsprechend den  Bestimmungen zum Verwendungsnachweis gliedern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Der  Fraktions-vorsitzende, der Assistent und der Fraktionsschatzmeister  orientieren sich bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres an den  Etatansätzen des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten  Haushaltsplanes. Über beabsichtigte gewichtige Abweichungen von den  Ansätzen ist die Fraktionsversammlung vom Fraktionsvorsitzenden und dem  Fraktionsschatzmeister zu unterrichten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)  Der Fraktionsschatzmeister erstellt über die Verwendung der Mittel  eines Vorjahres bis zum 31. Januar eines Jahres einen  Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen dem  Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung  erstellt der Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht, der zu unterzeichnen  und der Fraktionsversammlung zusammen mit dem Verwendungsnachweis  vorzulegen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 25 Rechnungsprüfer &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Fraktionsversammlung wählt für die Dauer der Legislaturperiode ein Mitglied als Rechnungsprüfer.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Die Fraktionsversammlung beschließt am Ende der Amtszeit des Vorstandes  über die Entlastung des Vorstandes und des Fraktionsschatzmeisters. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 26 Auslagenersatz &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Die Mitglieder der Fraktion erhalten für die Wahrnehmung von  Fraktionsaufträgen Auslagenersatz nach den geltenden Richtlinien, soweit  sie nicht durch die Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung  der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abgegolten sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Über den Auslagenersatz für geladene Sachverständige entscheidet der  Fraktionsvor-sitzende im Einvernehmen mit dem Fraktionsschatzmeister. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 27 Auflösung und Liquidation der Fraktion &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung der Fraktion entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Wird die Fraktion durch Beschluss oder aus gesetzlichen oder  geschäftlichen ordnungsgemäßen Gründen aufgelöst, so übernimmt der  Fraktionsvorstand in Zusammenarbeit mit dem Fraktionsschatzmeister die  Aufgaben der Liquidatoren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Fraktionsversammlung verfügt über einen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensüberschuss. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Fraktionsversammlung entscheidet auch über den Verbleib des Aktenmaterials und des Schriftverkehrs&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 28 Fortführung der Geschäfte und Rechnungsübergang &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Nach dem Ablauf der Wahlperiode führen der Fraktionsvorstand und der  Fraktions-schatzmeister die Geschäfte der Fraktion bis zur Wahl eines  neuen Vorstandes und Schatzmeisters fort. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Fraktion übernimmt Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften der Fraktion der vorhergehenden Wahlperiode. Letztere  überträgt ihre Rechte aus Rechtsgeschäften auf die Fraktion der  nächsten Wahlperiode, sofern eine solche Fraktion zustande kommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 29 Änderung der Fraktionssatzung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Fraktionssatzung gilt bis zum Amtsantritt der neuen Fraktion fort. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Über die Änderung der Fraktionssatzung entscheidet die  Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen  Mitglieder. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 30 Schriftform und elektronische Post &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist  in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen, so steht dieser die  Übermittlung der Nachricht durch elektronische Post (E-Mail) gleich,  soweit davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger die Nachricht  empfangen wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Empfänger  dem Fraktionsvorstand oder dem Fraktionsassistent gegenüber seine  Empfangsbereitschaft für E-Mail durch Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse  zum Ausdruck gebracht hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 31 Inkrafttreten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Fraktionssatzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gezeichnet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Marion &amp;quot;Mikk&amp;quot; Schunke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Emilio &amp;quot;Emu&amp;quot; Paolini&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lasse Kosiol&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Emu</name></author>
	</entry>
</feed>