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	<title>BE:Antragskommission/LMV 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 009 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-10T19:27:52Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Piratenwiki Mirror</subtitle>
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		<id>https://wikimirror.piraten.tools/wiki/index.php?title=BE:Antragskommission/LMV_2012.1/Antragsportal/Satzungs%C3%A4nderungsantrag_-_009&amp;diff=55809328&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Deanna am 25. Februar 2012 um 17:56 Uhr</title>
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		<updated>2012-02-25T17:56:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Antragsformular&lt;br /&gt;
|parteitag=LMVB&lt;br /&gt;
|jahreszahl=2012.1&lt;br /&gt;
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag&lt;br /&gt;
|titel=Legalisierung von Anträgen auf Parteiausschluss aus dem Landesverband Berlin&lt;br /&gt;
|autor=Stefan Altenkamp&lt;br /&gt;
|text=Die Landesmitgliederversammlung der Piratenpartei Deutschland Berlin möge beschließen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In § 14 wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz eingefügt :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag eines Piraten oder eines Organs des Landesverbandes Berlin stellt der Landesvorstand selbst einen Antrag auf Parteiausschluss gegen einen Piraten beim zuständigen Schiedsgericht, sofern er sich in Anhörungsverfahren von dem Vorliegen des Tatbestands von § 13 Absatz 1 dieser Satzung überzeugt hat. Dazu lädt er Antragsteller und Antragsgegner zu einer Anhörung ein und gibt beiden Gelegenheit, ihre Standpunkte darzustellen und Beweismittel vorzulegen. Er prüft dabei, ob auch mildere Ordnungsmaßnahmen in Betracht kommen. Sofern dies nicht gegeben ist, stellt der Landesvorstand selbst einen Antrag beim zuständigen Schiedsgericht. Inhalt dieses Antrages ist der Originalantrag des Antragstellers, ergänzt um eine Stellungnahme des Landesvorstandes. Die Tatsache des Eingang eines Antrags auf Parteiausschluss beim Landesvorstand sowie gegebenenfalls die Stellung eines Antrages beim zuständigen Schiedsgericht sind innerhalb von 72 Stunden zu veröffentlichen.&lt;br /&gt;
|begruendung=§ 6 Absatz 3 der Bundessatzung regelt, dass ein Parteiausschluss nur vom Bundesvorstand beantragt werden kann. Es wird aber untergeordneten Gebietsverbänden die Möglichkeit eröffnet, sich in der Satzung ähnliche Rechte einzuräumen. Die Satzung des Landesverbands Berlin enthält aber derzeit keine entsprechende Regelung, damit kann kein Landesorgan einen Parteiausschluss beantragen. Dem wird mit der erstmaligen Einführung einer Regelung begegnet. Vergleiche hierzu auch BSG 11.4.2011 (3) .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin ist sicher zu stellen, dass das Mittel das Parteiausschlusses als Ultima Ratio  nicht leichtfertig und nur nach Anhörung der Beteiligten angewendet wird. Dem soll das Anhörungsverfahren Rechnung tragen. In diesem Verfahren können bestehende Konflikte eventuell noch mit geringeren Ordnungsmaßnahmen gelöst werden. Alle Beteiligten haben damit auch noch mal die Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und gegebenenfalls zu revidieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Transparenz eines der Grundprinzipien der Piratenpartei ist, muss die Öffentlichkeit in der Lage sein, den Gang des Verfahrens in einer so schweren Ordnungsmaßnahme wie einem Parteiausschluss zu verfolgen. Geheimverfahren sind in diesem Sinne auszuschließen. Dem tragen die genannten Veröffentlichungsgebote Rechnung. Veröffentlicht werden soll mindestens die Information über den Eingang eines Antrags.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|piratenpad=https://piratenpad.de/p/o081GnCqfN&lt;br /&gt;
|prüficon=2&lt;br /&gt;
|urltype=BE:Antragskommission/LMV 2012.1&lt;br /&gt;
}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Deanna</name></author>
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