Archiv:Antragsfabrik Bayern/Vertretungsbefugnis

80px Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bayern von Dominique Schramm (NetAndroid).

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Bayern.


Antrag

Dieser Antrag wurde zum 3. Landesparteitag Bayern (2009) eingereicht, dort allerdings nicht behandelt und vertagt. Deshalb darf der Wortlaut des Antragstexts nicht mehr verändert werden. (Die Begründung schon)

Änderungsantrag Nr.
S-27 (2009: 24)
Beantragt von
Dominique Schramm (NetAndroid)
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs. 2 ff. - Vorstand
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, dass der Absatz 2 um den Punkt 2a und 2b, wie nachfolgend formuliert, erweitert wird:

(2a) Der Vorstand des Landesverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.
(2b) Der Schatzmeister des Landesverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a Anwendung.

Begründung

In der ursprünglichen Formulierung wird der Landesverband nur dann wirksam gegenüber Dritten vertreten wenn der Vorstand geschlossen auftritt. Bei einem Vorstand von 7 Personen bedeutet dies konkret, dass alle 7 Personen gemeinschaftlich die Vertretung des Landesverbandes ausüben. Die Vertretungsbefugnisse können gem. §11 (3) PartG i.V.m. §26 Abs 2 BGB ausschliesslich über die Satzung beschränkt werden. Eine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung hinsichtlich der tatsächlichen Vertretung des Vorstandes ist unwirksam. Daher ist die Satzung dahingehend anzupassen, dass der Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied (4 Augen Prinzip) den Landesverband wirksam gegenüber Dritten vertreten kann. Bei der derzeitigen Regelung entsteht eine Lähmung bei Vertretungen gegenüber Dritten wenn ein Vorstandsmitglied sich weigert sich der Vertretung anzuschliessen. Ferner begründe ich diesen Antrag auch damit, dass der BzV Mittelfranken genau diese Erfahrung vor der Sparkasse Nürnberg machen musste, so dass zur Eröffnung eines Kontos eben nicht die abweichende Regelung der Geschäftsordnung zur Vertretung des Vorstandes ausreichend war, sondern in der Tat 7 Personen zur Eröffnung eines Kontos anwesend sein mussten. Dies gilt nun analog nicht nur für Bankmodalitäten sondern generell bei Abschluss von Verträgen.

Ergänzung: Nach genauer Auslegung der ursprünglichen Formulierung, wäre eine Spendenbescheinigung auch nur dann wirksam geleistet, wenn alle Vorstandsmitglieder geschlossen diese unterzeichnen. Zur Vereinfachung der Abwicklung ist der Schatzmeister Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen, welche aber auf die Annahme von Spenden sowie die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen beschränkt wird. Für alle weiteren finanziellen Angelegenheiten gilt die 4-Augen Regel wie unter Absatz 2a.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Anthem - Muss nochmal drüber nachdenken. Bis dahin erstmal dagegen :)
  2. Stefan Körner - Weil eben tatsächlich nicht ganz sauber formuliert ist, oder der Vorsitzende nicht doch alleine...
  3. Arthur Schibetz
  4. Gerhard - Mir konnte keiner erklären, wofür man das braucht, die Erklärung mit den 7 Anwesenden widerspricht meiner Auffassung von §26 BGB, Abs. 2
  5. Thomas Frömer
  6. Franz Rauchfuss
  7. Holger Klatt
  8. Roland Köhler
  9. rxl
  10. Mark (Antragskommission Opf)
  11. Henri (Antragskommission Opf)
  12. Achim (Antragskommission Opf)
  13. Oliver (Antragskommission Opf)
  14. Alex (Antragskommission Opf)
  15. Twix 19:17, 16. Jan. 2010 (CET)
  16. Thomas-BY
  17. Magnum
  18. Nerdicist
  19. Ninan
  20. Burnus
  21. Andreas Hölzl
  22. Michi
  23. Haide F.S.
  24. Gernot Gerlach
  25. Ron
  26. geekblogger_de
  27. icho40 22:17, 3. Apr. 2010 (CEST)
  28. AndiPopp

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Aleks A
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Formulierung nicht eindeutig
1. Möglichkeit: Vertretung durch Vorsitzenden alleine bzw. Stellvertreter und noch ein Vorstandsmitglied
2. Möglichkeit: Vertretung durch Vorsitzenden und noch ein Vorstandsmitglied bzw. Stellvertreter und noch ein Vorstandsmitglied)
--Thomas Frömer 17:10, 20. Dez. 2009 (CET)
  • besser wäre: wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied, rechtsverbindlich vertreten. -- Roland Köhler

die Sparkasse Nürnberg hat sich nicht an die Gesetze gehalten - die sind da doch ziemlich eindeutig und unmissverständlich, es braucht die Mehrheit - also 4 um den Verband zu vertreten, nur einen für eine Willenserklärung und da braucht es keine Änderung

  • § 11 Vorstand (PartG)
    (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
    (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
    (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
    (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
  • § 26 Vorstand und Vertretung (BGB)
    (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
    (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  • § 40 Nachgiebige Vorschriften (BGB)
    Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
  • Argument 3
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