Date: Fri, 10 Apr 2009 16:01:28 +0200

Liebes Schiedsgericht,

der Bundesvorstand hat mich als Vertreter des Vorstandes in Sachen
BSG_2009-03-18 benannt. Ich bitte deshalb darum, den gesamten weiteren
Schriftverkehr insbesondere auch an die E-Mailadresse
"dirk@hillbrecht.de" zu senden.

Zur Sache nehmen wir wie folgt Stellung:

Wir halten die Eingaben von Micro da Silva und insbesondere Bodo Thiesen
f=FCr unbegr=FCndet, die Argumentation f=FCr nicht fundiert und die
Schlussfolgerungen f=FCr falsch.

Im Einzelnen:

Die Satzung legt Amtsperiode des Vorstandes in relativ knappen Worten
als "f=FCr die Dauer von einem Jahr gew=E4hlt" fest. Die Kernargumentation
der Gegenseite (Abschnitt A des Schriftsatzes von Bodo Thiesen), diese
Festlegung sei als eine Frist im Sinne des BGB zu interpretieren, ist
aber weder einschl=E4gig noch naheliegend. Ganz im Gegenteil ist es so,
dass Amts- oder Wahlperioden =FCblicherweise exakter als in unserer
Satzung formuliert werden, siehe z.B. Art. 39 GG f=FCr den Bundestag. Das
BGB behandelt das Zivilrecht, d.h. Vertr=E4ge zwischen Privatpersonen,
seine Regelungen zu Vertragsfristen in =A7=A7 186-188 sind schlicht auf
diesen Fall nicht anwendbar. F=FCr eine andere Sichtweise liefern die
Eingaben von Bodo Thiesen oder Mirco da Silva keinerlei Anhaltspunkte
au=DFer ihren eigenen Behauptungen. In der Literatur finden sich auch
keine Urteile aus der Vergangenheit zu dieser Fragestellung.

Nach Ansicht mehrerer von mir befragter Rechtsanw=E4lte - und dies deckt
sich mit der Sicht des Vorstandes - ist vielmehr zu fragen, worin der
Sinn der Regelung der Vorstandsamtsperiode in unserer Satzung liegt. Der
Aufbau der Regelungen l=E4sst den Schluss zu, dass hier der verfasste
Dialog zwischen Vorstand und Mitgliedern auf eine regelm=E4=DFige Basis
gestellt werden soll, wobei der Richtwert f=FCr die Periode dieses
Dialoges ein Jahr ist. Dieser Richtwert ist aber nur eines - allerdings
ein wichtiges - Kriterium f=FCr die Terminfindung zu einem Bundesparteitag
mit Vorstandswahlen. Andere Kriterien sind politische Ereignisse
au=DFerhalb der Partei, z.B. Wahlen, aber auch Belange der Partei selbst
und ihrer Mitglieder und schlie=DFlich ganz profane =E4u=DFere Einfl=FCsse =
wie
Schulferien oder die Verf=FCgbarkeit geeigneter R=E4umlichkeiten.

Es ergibt sich aus Sicht des Vorstandes, dass die Amtsperiode nicht zu
kurz sein sollte, damit eine kontinuierliche und sachbezogene Arbeit auf
allen Ebenen der Partei gew=E4hrleistet ist und sowohl die zeitlichen als
auch die finanziellen Ressourcen geschont werden. Die Amtsperiode darf
aber nat=FCrlich auch nicht zu lang sein, um die Dialogvorgabe der Satzung
nicht zu unterlaufen und die Mitgliederversammlung nicht in ihren
Kontroll- und Auskunftsrechten zu beschneiden. Von verschiedenen Seiten,
insbesondere auch von Juristen, haben wir die Einsch=E4tzung erhalten,
dass die Formulierung in unserer Satzung eine Amtsperiode von bis zu 15
Monaten v=F6llig problemlos und auch von bis zu 18 Monaten ohne die
Notwendigkeit umfangreicherer Argumentationen abdeckt. Selbst ein
Abstand von bis zu 23 Monaten zwischen zwei Vorstandswahlen d=FCrfte bei
entsprechender Festlegung der Wahltermine (Januar des einen und Dezember
des Folgejahres) nicht anfechtbar sein, hier betont der Vorstand aber
klar, dass er eine solche Terminplanung als nicht im Sinne der Satzung
ansieht und weder bef=FCrwortet noch anstrebt.

Der Vorstand hat bereits relativ fr=FCh die wichtigen Wahltermine
"Europawahl" und "Bundestagswahl" f=FCr das Jahr 2009 im Auge gehabt, die
=DCberlegungen gehen in den Januar zur=FCck und manifestieren sich z.B. in
der Vorstandssitzung vom 2009-02-12. Unter dem Aspekt der knappen
Parteiressourcen haben wir bereits zu diesem fr=FChen Zeitpunkt einen
Parteitagstermin mitten in einer hei=DFen Wahlkampfphase unbedingt zu
vermeiden versucht, da in dieser Zeit =D6ffentlichkeitsarbeit nach au=DFen
entscheidend ist und die Kr=E4fte der Partei hier viel effektiver
eingesetzt werden k=F6nnen, als auf einem Parteitag und vor allem bei der
Vorbereitung eines solchen. Der Zeitraum vom April bis zur Europawahl
sowie vom Juli bis zur Bundestagswahl erschien uns deshalb als
ungeeignet f=FCr einen Parteitag. Ein Parteitag bereits im Februar/M=E4rz
wiederum hielten wir angesichts des gerade erst beendeten Parteitages in
Bielefeld und der noch nicht abgeschlossenen Aufarbeitung seiner
Ergebnisse f=FCr zu fr=FCh, zudem w=E4re dann erneut neues Personal mit der
Organisation des Europawahlkampfes befasst gewesen. Ein Termin erst nach
der Bundestagswahl andererseits dehnt die Amtsperiode bereits erheblich
=FCber den Richtwert von einem Jahr hinaus aus, au=DFerdem w=FCrde der Part=
ei
so eine Antwort auf eventuelle Resultate oder Erkenntnisse aus dem
Europawahlkampf erheblich erschwert. Obwohl uns dieser Termin mehrfach
angeraten wurde, haben wir uns deshalb dagegen entschieden und einen
Bundesparteitag mit Vorstandswahlen f=FCr den 2009-06-20 anvisiert, wobei
die beiden Folgewochenenden als Ersatztermine vorgesehen sind, wenn wir
an diesem Wochenende keine geeigneten R=E4umlichkeiten bekommen k=F6nnen.
Dieser Termin liegt kurz nach der ersten "gro=DFen" Wahl des Jahres und
mit gen=FCgend Vorlauf vor der zweiten Wahl, sodass wir hier nicht nur
bereits auf die Ergebnisse der Europawahl zur=FCckgreifen, sondern auch
noch Weichen f=FCr den n=E4chsten Wahlkampf stellen k=F6nnen. Die sich aus
dieser Terminplanung ergebende Gesamtamtsperiode des Bundesvorstandes
von 13-13,5 Monaten sehen wir als klar durch die Satzung gedeckt an. Die
Vorbereitungen f=FCr diesen Parteitagstermin laufen bereits und wir werden
aller Voraussicht nach noch im April die Einladungen verschicken.

Vor diesem Hintergrund entbehrt die weitere Argumentation der Gegenseite
(Abschnitte B, C und D) also jeder Grundlage. Zudem enth=E4lt sie erneut
eine problematische Satzungsauslegung: Den dort zitierten
=DCbergangsregelungen unter Federf=FChrung eines kommissarischen
Landesvorstandes nach =A79a(11) ist zun=E4chst =A79a(10) vorangestellt. In
diesem werden verschiedene Voraussetzungen f=FCr einen nicht
handlungsf=E4higen Vorstand definiert, die hier samt und sonders nicht
gegeben sind, sondern von der Gegenseite auf der Grundlage der Annahme
eines nicht legitimierten Vorstandes behauptet werden. Diese Annahme ist
aber nicht sachgerecht, der Vorstand ist sehr wohl sowohl legitimiert
als auch insbesondere handlungsf=E4hig. Hier jetzt eine Art
kommissarischen Gegenvorstand installieren zu wollen, ist weder
sachgerecht noch zielf=FChrend, sondern hat im Gegenteil Charakterz=FCge
eines Putschversuches. Die Argumentation der Gegenseite macht den
dritten Schritt vor dem ersten.

Die Einsetzung eines kommissarischen Landesverbands-basierten Vorstandes
nach =A79b(11) der Satzung zur Durchf=FChrung eines au=DFerordentlichen
Parteitages ist aber auch hilfsweise problematisch: Mitten im
EU-Wahlkampf entst=FCnde ein Vakuum an der Spitze der Parteigliederungen,
das die politische und inhaltliche Handlungsf=E4higkeit der Partei mit
unabsehbaren Konsequenzen l=E4hmt, da sowohl Richtlinienkompetenz als auch
Vertretung nach au=DFen nicht mehr in der n=F6tigen Klarheit gegeben sind.
Durch die Umsetzung derartiger Ma=DFnahmen entst=FCnde der eigentliche
Schaden f=FCr die Partei.

Der im Rahmen des vor der Gegenseite angef=FChrten Schlichtungsverfahrens
(Abschnitte E und F) vorgeschlagene Termin 2009-06-05 bis 2009-06-07 ist
angesichts der parallel stattfindenden EU-Wahl v=F6llig realit=E4tsfern.
Argumentativ macht sie zudem denselben Fehler wie bereits oben: Es wird
suggeriert, das Wort "schnellstm=F6glich" bez=F6ge sich auf die Einladung zu
dem auszurichtenden au=DFerordentlichen Parteitag - was aber nicht der
Fall ist. "Schnellstm=F6glich" ist der Parteitag "durchzuf=FChren" - und
hier flie=DFen auch die oben bereits genannten Einflussgr=F6=DFen f=FCr die
Terminfindung ein. Konterkariert wird all dies zudem noch durch den von
der Gegenseite ignorierten =A79b(3) der Satzung, der die Einberufung eines
au=DFerordentlichen Parteitages im Falle eines nicht handlungsf=E4higen
Vorstandes (der, wie gesagt, hier sowieso nicht gegeben ist) als eine
Kann-Bestimmung definiert. Selbst unsere Satzung erm=F6glicht also direkt,
bei einem nicht mehr existenten Vorstand mit einem ganz normalen
Parteitag zu arbeiten. Die Ausf=FChrungen der Gegenseite sind an dieser
Stelle also unvollst=E4ndig und irref=FChrend.

Unter all diesen Voraussetzungen ist letztlich davon auszugehen, dass
jedes verantwortungsvoll handelnde Gremium zu einem ganz =E4hnlichen
Termin f=FCr Bundesparteitag und Vorstandswahlen kommt, wie wir es getan
haben.

So wird auch die in der 2. Feststellungsklage der Gegenseite erhobene
Forderung (Abschnitt G) nicht nachvollziehbar: Die
Bundesparteitagseinladung wird selbstverst=E4ndlich den Tagesordnungspunkt
"Vorstandswahlen" enthalten. Alle weiteren Ausf=FChrungen bauen auf den
oben bereits widersprochenen und von uns f=FCr nicht schl=FCssig befundenen
=DCberlegungen zu Fristen und Vertretungsberechtigungen auf und ignorieren
=A79b(3) der Satzung. Wir halten diese Ausf=FChrungen f=FCr gegenstandslos.

Das gilt insbesondere auch f=FCr die von der Gegenseite angef=FChrten
m=F6glichen Folgen eines nicht von ihren Ansichten gedeckten Handelns:
Sowohl die Anfechtbarkeit der Vorstandswahl als auch eine eventuelle
Pr=FCfung durch den Wahlausschuss haben zur Grundlage die
Satzungsbestimmungen nach =A79b(2). Es steht aber au=DFer Frage, dass den
dort definierten Fristen und Formen Gen=FCge getan wird, insofern ergibt
sich die gegenteilige Behauptung ausschlie=DFlich aus den unzutreffenden
Annahmen der Gegenseite. Die =DCberlegungen sind insofern substanzlos.

Zum Schluss:

Als Vorstand halten wir das gesamte hier angestrengte Verfahren f=FCr
h=F6chst bedauerlich. Wir sind uns sicher, dass unser Handeln weder Regeln
verletzt noch irgendwelcher Schaden f=FCr die Partei oder ihre Mitglieder
daraus entsteht. Diese Gefahr sehen wir allerdings sehr wohl gegeben
durch die Infragestellung der Parteistrukturen, wie sie die Gegenseite
vorantreibt.

Nachtrag:

Im Zuge der Bearbeitung dieses Vorgangs habe ich mit verschiedenen
Juristen gesprochen. Ich habe das Angebot, f=FCr einen relativ g=FCnstigen
Preis ein rechtsanwaltliches Kurzgutachten zur Sache erstellen zu
lassen. Da hier Ausgaben zu Lasten der Partei entstehen, m=F6chte ich
diesen Schritt aber nur gehen, wenn er n=F6tig ist. Teilt mir bitte mit,
ob ihr ein solches Gutachten f=FCr sinnvoll f=FCr den weiteren Fortgang des
Verfahrens erachtet, dann w=FCrde ich umgehend die n=F6tigen Schritte in die
Wege leiten.

Viele Gr=FC=DFe,
Dirk Hillbrecht

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