Date: Sat, 18 Apr 2009 03:20:51 +0200

Sehr geehrtes Schiedsgericht

Hiermit =FCbersende ich die vom Gericht erbetene Gegendarstellung zur =

Stellungnahme vom Bundesvorstand, vertreten durch Dirk Hillbrecht.

Der Beklagte f=FChrt in Seiner Stellungnahme aus, da=DF die G=FCltigkeit de=
r =A7=A7 =

186 bis 188 des BGB f=FCr Parteien und Vereine keine normative Kraft bes=E4=
=DFe. =

Dies versucht er zu argumentieren, indem er auf Art 39 des Grundgesetzes =

verweist, wo in der Tat die Fristen als Tagesangaben geregelt sind. Was er =

dabei allerdings nicht ber=FCcksichtigt, ist die Tatsache, da=DF dem =

Grundgesetz als oberstes Gesetz =FCberhaupt keine weiteren Gesetze zur =

Verf=FCgung stehen, auf die es sich gerufen k=F6nnte. F=FCr den Gesetzgeber=
 w=E4re =

der einzig gangbarer Weg gewesen, die Fristenregelung aus =A7=A7 186 ff ins =

Grundgesetz zu verschieben. Dies st=FCnde in keinem Verh=E4ltnis zum Nutzen=
, =

weshalb das Grundgesetz die Kl=E4rung der Fristen auf anderem Wege l=F6sen =

mu=DFte.

Weiterhin f=FChrt der Beklagte aus, das BGB sei als Zivilrecht nur auf =

Vertr=E4ge zwischen Privatpersonen beschr=E4nkt; dabei =FCbersieht er, da=
=DF sich =

bereits die =A7=A7 21 bis 103 ausschlie=DFlich mit nicht-nat=FCrlichen Pers=
onen =

besch=E4ftigt. Weiterhin definiert der =A7=A7 186 selbst seine G=FCltigkeit=
, so da=DF =

diese Frage durch das BSG =FCberhaupt nicht gekl=E4rt werden braucht: =BBF=
=FCr die =

in Gesetzen, gerichtlichen Verf=FCgungen und Rechtsgesch=E4ften enthaltenen =

Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der =A7=A7=
 187 =

bis 193.=AB

Die Bestellung eines Vorstandes IST ein solches Rechtsgesch=E4ft. Im =FCbri=
gen =

sollte man, in Ermangelung einer alternativen Regelung, die Vorschriften au=
s =

den =A7=A7 187 und 188 selbst dann anerkennen, wenn der vom Bundesvorstand =

eingebrachte Einwand zutreffend w=E4re.

Die vom Bundesvorstand eingebrachte Behauptung, in der Literatur f=E4nden =

sich keine Urteile aus der Vergangenheit zu dieser Fragestellung lassen, =

vorausgesetzt die Behauptung treffe =FCberhaupt zu, nur den Schlu=DF zu, da=
=DF =

sich in der Vergangenheit Vertragsparteien wenigsten =FCber die G=FCltigkei=
t =

des BGB an sich einig waren, und Streitf=E4lle sich auf relevante =

Vertragsinhalte beschr=E4nkt haben. Im =FCbrigen bleibt er die notwendigen =

Beweise f=FCr diese Behauptung schuldig.

Zum Sinn der Regelung der Amtszeit sei folgendes gesagt: Sinn der Regelung =

kann es nicht sein, da=DF der Bundesvorstand die Amtszeit nach seinem =

Belieben ausdehnen kann, um somit die innerparteilichen Vorg=E4nge in =

irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen. Wie ich auch schon in meiner =

Klage dargelegt habe, ist eine Verk=FCrzung der Amtsperiode durch vorzeitig=
e =

Neuwahl durch =A7 27 Abs 2 des BGB gedeckt und l=E4sst daher nicht den Schl=
u=DF =

zu, es handele sich bei der Fristsetzung lediglich um einen =BBRichtwert=AB=
, wie =

es der Beklagte darzustellen versucht. Da die Amtszeit (nicht zuletzt auch =

durch einen vorzeitigen R=FCcktritt) beliebig verk=FCrzt werden kann, ist d=
ie =

Amtszeit des Bundesvorstandes sehr wohl ein Hauptkriterium f=FCr die =

Terminfindung eines Bundesparteitages. Z.B. h=E4tte der Bundesvorstand mit =

hinreichender Voraussicht, die von ihm zu erwarten war, schon auf dem =

zweiten Parteitag letzen Jahres eine Neuwahl des Bundesvorstandes anstrenge=
n =

k=F6nnen - dies tat er nicht - erst dadurch hatte er sich fahrl=E4ssig in d=
en =

terminlichen Notstand versetzt, den er nun verneinen will.  =


Der Beklagte stellt richtig fest, da=DF die Amtsperiode nicht zu kurz aber =

auch nicht zu lang sein soll. Die Gr=FCndungsversammlung hatte diesen =

Beiden Punkten dadurch Rechnung getragen, da=DF die Amtszeit auf ein Jahr =

festgesetzt wird. Nach nunmehr drei vergangenen Bundesparteitagen, die =

diese Regelung unver=E4ndert beibehalten haben, mu=DF diese Regelung als =

gefestigter Wille der Partei angesehen werden. Es steht dem =

Bundesvorstand nicht zu, diesen umzudeuten oder gar g=E4nzlich zu =

ignorieren.  =


Der Beklagte betont in seiner Stellungnahme mehrfach, mal von Juristen =

(Plural), mal von Rechtsanw=E4lten (ebenfalls Plural) Erkundigungen bzgl. =

dieser Sachlage eingeholt zu haben. Zum Schlu=DF schl=E4gt er vor, ein =

Rechtsgutachten einholen zu wollen - was aber mit Kosten f=FCr die Partei =

verbunden sein wird. Es ist davon auszugehen, da=DF den befragten =

Rechtsanw=E4lten die Satzung nicht vorlag; ob die wortw=F6rtlichen =

Regelungen korrekt wieder gegeben wurden, kann ich nicht beurteilen. Die =

von Dirk Hillbrecht wieder gegebenen Angaben von bis zu 23 Monaten legen =

aber den Schlu=DF nahe, da=DF die Juristen lediglich das Parteiengesetz als =

Basis f=FCr ihre Entscheidungen herangezogen haben. Dort wird festgelegt, =

da=DF der Vorstand f=FCr maximal zwei Jahre gew=E4hlt werden kann und da=DF=
 in =

jedem Jahr mindestens ein Parteitag statt zu finden hat. Diese Regelung =

lie=DFe tats=E4chlich in der Praxis eine Amtszeit von 23 Monaten zu. Dies =

deckt sich aber in keiner Weise mit unserer Satzung. Legte man diese =

derart aus, so w=E4re die dort getroffene Aussage, da=DF der Vorstand f=FCr =

ein Jahr gew=E4hlt wird, gegenstandslos. Unter diesen Voraussetzungen =

stellt sich dann unmittelbar die n=E4chste Frage: Was sagt diese Regelung =

in der Satzung dann =FCberhaupt noch aus? Diese Frage beantwortet der =

Bundesvorstand in seiner Stellungnahme ebensowenig, wie alle anderen =

Fragen, die dieses Verfahren aufwerfen.  =


Der Bundesvorstand hat, wie bereits erw=E4hnt, auf dem dritten =

Bundesparteitag vers=E4umt, seine Neuwahl anzustrengen. In der Stellungnahm=
e =

stellt er nun fest, er habe =BBrelativ fr=FCh=AB, also schon im =BBJanuar=
=AB die =

Terminfindung im Auge gehabt. Sowohl der Termin der Europawahl als auch =

der Termin der Bundestagswahl standen aber schon auf dem dritten =

Bundesparteitag zumindest als Richtwert fest. Somit kann die Anklage dem =

beschuldigten nicht folgen, der vorgibt, alles in seiner Macht stehende =

getan zu haben, um diese terminlichen Probleme zu l=F6sen. W=E4hrend sowohl =

ich als Kl=E4ger, als auch der von mir vertretene Kl=E4ger Mirco da Silva d=
ie =

sachlichen Argumente bzgl des Zeitmangels w=E4hrend der Wahlkampfzeit =

erkennen und ernst nehmen, so m=FCssen wir aber dennoch feststellen, da=DF =
die =

gesamte Teilnahme an der Bundestagswahl gef=E4hrdet wird, wenn die von der =

Satzung festgeschriebenen Fristen f=FCr die Wahl des Bundesvorstandes nicht =

eingehalten werden. Schlu=DFendlich bleibt es das grob fahrl=E4ssige =

Verschulden des Bundesvorstandes, da=DF es =FCberhaupt erst zu dieser =

Situation gekommen ist.  =


Zu Antrag B: Der =A79a Abs 10 der Satzung regelt den R=FCcktritt einzelner =

Mitglieder des Vorstandes und definiert den Begriff der =

Handlungsunf=E4higkeit. Er sieht ebenfalls vor, was in solch einem Falle =

zu geschehen hat, n=E4mlich die Weiterf=FChrung der Gesch=E4fte durch eine =

kommissarische Vertretung. Auch in diesem Falle ist schnellstm=F6glich =

eine au=DFerodentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Abs 11 des =

gleichen =A7 definiert hingegen, was bei einem geschlossenen R=FCcktritt =

passiert bzw. was im dem Falle passiert, wenn der Vorstand seinen =

Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Letzterer Fall tritt ein, wenn die =

Amtszeit des Vorstandes endet.  =


Der Bundesvorstand stellt korrekterweise fest, da=DF die Hilfsweise =

Einsetzung eines kommissarischen Landesverbands-Vorstandes problematisch =

ist. Abgesehen davon, da=DF dieser inzwischen unausweichliche Schritt  =

grob fahrl=E4ssig von ihm selbst verschuldet wurde, ist es entgegen der =

Meinung des Bundesvorstandes der einzige Weg, die Satzung zu wahren und =

somit die Vertretung nach au=DFen, aber auch die Glaubw=FCrdigkeit der =

Partei, regierungsf=E4hig zu sein, sicherzustellen. Das letzte was wir =

gebrauchen k=F6nnen sind Aussagen in der Presse im Tenor =BBdie halten sich =

nichtmal an ihre eigene Satzung, wie schlimm wird es erst, wenn die mal =

in der Regierung sitzen?=AB. Gegen den durch solche Aussagen entstehende =

Schaden ist der vom Bundesvorstand prognostizierte Schaden ein Witz, =

zumal er rein fiktiv und nicht wirklich begr=FCndet ist.

Der =A7 9a Abs 11 schreibt einen au=DFerordentlichen Parteitag vor, der =

schnellstm=F6glich stattzufinden hat. Der Abs 3 des =A7 9b ist in der Tat =

insofern mangelhaft, als da=DF er vers=E4umt, den Fall des =A7 9a Abs 11 zu =

ber=FCcksichtigen. Dies lie=DFe sich allerdings lediglich dahingehend =

auslegen, da=DF es =DCBERHAUPT keine Einschr=E4nkungen bzgl. der =

Einberufung eines au=DFerordentlichen Parteitages nach dieser Regelung =

gibt. Nach PartG =A7 6 Abs 2 mu=DF die Satzung =BBBestimmungen enthalten =
=FCber
[...] 9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- =

und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschl=FCsse,=AB.

Insofern beantrage ich in Form einer von diesem Verfahren unabh=E4ngigen =


H)			Empfehlungsklage

dem Bundesparteitag zu empfehlen, im =A7 9b Abs 3 die W=F6rter =BBIst der =

Bundesvorstand handlungsunf=E4hig=AB durch die W=F6rter =BBIn den F=E4llen =
des =

=A7 9a Abs 10 und 11=AB zu ersetzen, oder eine alternative Regelung zu =

finden, die das Parteiengesetz w=FCrdigt.

Und erweitere hiermit meinen Antrag entsprechend.

In der Zwischenzeit ist in Ermangelung einer konkreten Regelung und im =

anzunehmenden Sinne des =A7 9a Abs 11, der ebenso wie der =A7 9a Abs 10 von =

=BBschnellstm=F6glich=AB spricht, die Regelung des =A7 9b Abs 3 entsprechen=
d =

anzuwenden, da als einzige alternative Regelung der Abs 2 des =A7 9b =

existiert, der aber im Widerspruch zu =A7 9a Abs 11 steht.

Bzgl der kreativen Auslegung des Wortes =BBkann=AB ist dem Bundesvorstand =

nahezulegen, sich Hilfe von Linguisten bei der Auslegung des Wortes =

zu ersuchen. W=E4hrend der =A7 9b Abs 3 zwar von einer Kann-Regelung sprich=
t, =

die lediglich bedeutet, da=DF man nicht alle drei Tage einen solchen =

au=DFerordentlichen Parteitag durchf=FChren MUSS, so bleibt davon unber=FCh=
rt =

die Verpflichtung zu diesem =BBkann=AB-Bundesparteitag aus den Bestimmungen =

der Abs=E4tze 10 und 11 des =A7 9a bestehen.

Ungeachtet der Frage, ob nun Abs 10 oder Abs 11 Anwendung findet, in =

beiden F=E4llen ist also zwangsweise ein au=DFerordentlicher Parteitag =

einzuberufen, der den Zweck hat, einen neuen Bundesvorstand zu w=E4hlen.

Unter all diesen Voraussetzung ist entgegen der Meinung des =

Bundesvorstandes der beste Termin f=FCr die Neuwahl eines Bundesvorstandes =

der dritte Bundesparteitag gewesen. Der zweitbeste w=E4re vor Ende der =

Amtszeit gewesen. Der Bundesvorstand hat sich f=FCr den schlechtesten =

m=F6glichen Zeitpunkt entschieden, n=E4mlich NACH dem Ende seiner Amtszeit.

Insbesondere die Antragspunkte A bis C aus meinem Antrag sollen hier die =

notwendige Rechtssicherheit schaffen, wie ab dem 19.05.2009 zu verfahren =

ist.

In Bezug auf den Nachtrag des Beklagten, ein rechtsanwaltliches =

Kurzgutachten zur Sache erstellen zu lassen, m=F6chte ich empfehlen, diese =

Entscheidung beim Bundesvorstand zu belassen und keine Empfehlung oder gar =

einen Auftrag, worauf sich der Bundesvorstand berufen k=F6nnte auszuspreche=
n.
Unseres Erachtens nach ist die Faktenlage eindeutig, hier ist kein =

externer und teurer Kl=E4rungsbedarf vorhanden. Sollte der Bundesvorstand a=
us =

eigenem Antrieb diese Kosten aufwenden wollen, so soll er im Falle einer =

Nicht-Entlastung auch daf=FCr gerade stehen.

Abschlie=DFend m=F6chte ich feststellen, da=DF beide Kl=E4ger, also sowohl =
ich =

als auch der von mir vertretene Kl=E4ger Mirco da Silva - auf dessen =

Klageschrift der Bundesvorstand im =DCbrigen =FCberhaupt nicht eingegangen =

ist - ihre Klagen aufrecht erhalten.

Mit freundlichen Gr=FC=DFen

Bodo Thiesen
