

Satzung
des
PIRATEN Kreisverband Celle



Erste Fassung
angenommen
am 28.03.2012
 auf der
Grndungsversammlung

Inhalt
Satzung	1
Abschnitt A: Grundlagen	1
Prambel	1
 1  Name, Sitz und Ttigkeitsgebiet	1
 2  Mitgliedschaft	2
 3  Erwerb der Mitgliedschaft	2
 4  Rechte und Pflichten der Piraten	3
 5  Beendigung der Mitgliedschaft	4
 6  Ordnungsmanahmen gegen Mitglieder	4
 7  Gliederung in Ortsverbnde	5
 8  Rechte und Pflichten der Ortsverbnde	5
 9  Ordnungsmanahmen gegen Ortsverbnde	6
 10  Auflsung und Verschmelzung	6
Abschnitt B: Politische Struktur	7
 1  Organe des Kreisverbands	7
 2  Parteimter	7
 3  Grndungsversammlung	7
 4  Der Kreisparteitag	7
 5  nderungen der Satzung und des Parteiprogramms	8
 6  Bewerberaufstellung fr die Wahlen zu Volksvertretungen	8
 7  Der Kreisvorstand	8
Abschnitt C: Transparenz	10
 1  Transparenz von Sitzungen	10
 2  Transparenz und Verschlusssachen	11
Abschnitt D: Ordnungen	12
 1  Geschftsordnung des Vorstandes	12
 2  Finanzordnung	12
 3  Schiedsgerichtsordnung	12
 4  Wahlordnung	12
Abschnitt E: Inkrafttreten der Satzung	13


Satzung

Abschnitt A: Grundlagen

Prambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strmungen, die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied
der Staatsangehrigkeit,
des Standes,
der Herkunft,
der ethnischen Zugehrigkeit,
des Geschlechts,
der sexuellen Orientierung,
des Bekenntnisses
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprgt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab. Der Kreisverband Celle formiert sich, um diese Ziele auch auf Ebene des Kreises zu verwirklichen.
 1  Name, Sitz und Ttigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband fhrt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Celle. Die Kurzbezeichnungen lauten PIRATEN Kreisverband Celle und PIRATEN Celle. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen.
(2) Das Ttigkeitsgebiet des PIRATEN Kreisverbandes Celle ist der Landkreis Celle.
(3) Der Sitz des PIRATEN Kreisverbandes Celle ist Celle.
(4) Die im Kreisverband Celle organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

 2  Mitgliedschaft
(1) Mitglied des PIRATEN Kreisverbandes Celle ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Celle, soweit nicht durch Beschlsse der zustndigen Parteiorgane die Mitgliedschaft in einem anderen Verband auf derselben Ebene begrndet wurde.
(2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer anderen politischen Vereinigung sollte dem Kreisvorstand des PIRATEN Kreisverbandes Celle gegenber angezeigt werden.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Whlergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulssig.

 3  Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und des PIRATEN Kreisverbandes Celle kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundstze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland, die Satzung der PIRATEN Niedersachsen und die Satzung des PIRATEN Kreisverbandes Celle anerkennt.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland knnen nur natrliche Personen sein. Die Bundespartei fhrt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband fhrt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene und der PIRATEN Kreisverband Celle fhrt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene. Die Piratenverzeichnisse unterliegen den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(3) ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zustndigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem BewerberIn gegenber schriftlich begrndet werden.
1. Jeder Pirat gehrt grundstzlich der Parteigliederung an, in deren Zustndigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Grnden, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehrigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nchsthheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begrndet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
2. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten mssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulssig.
(4) Die Aufnahme setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung seinen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat der Bewerber mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er die Aufnahme beantragt. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft in der Regel ber. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(6) ber Aufnahmeantrge von Deutschen, die ihren Wohnsitz auerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

 4  Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu frdern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und des PIRATEN Kreisverbandes Celle zu beteiligen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein PIRAT kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewhlt werden, in dem er Mitglied ist.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausbung des Stimmrechts im Kreisverband ist nur mglich, wenn der Pirat Mitglied im jeweiligen Gebietsverband ist und fr das laufende Jahr seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Ansonsten entscheidet die Bundessatzung ber aktives und passives Wahlrecht bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag.
(5) Eine mterkumulation auf Kreisebene ist nur in den Fllen zulssig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies fr den konkreten Einzelfall explizit beschliet. Die Zustimmung des Landesvorstands ist notwendig.
(6) Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des PIRATEN Kreisverbandes Celle ausgefhrt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit ber die ihnen in Ausbung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(7) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser fr eine ordentliche bergabe Sorge zu tragen.
(8) Die Mitglieder des PIRATEN Kreisverbandes Celle sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundstze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen oder des PIRATEN Kreisverbandes Celle richtet. Sie haben auch die Organe des PIRATEN Kreisverbandes Celle zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.


 5  Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftlich bekundeten Austritt,
b) Tod,
c) Verlust oder Aberkennung der Whlbarkeit oder des Wahlrechts,
d) Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Auslndern oder
e) dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurckzugeben. Ein Anspruch auf Rckzahlung von Beitrgen besteht nicht.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfllen.

 6  Ordnungsmanahmen gegen Mitglieder
(1) Verstt ein PIRAT gegen die Satzung oder gegen Grundstze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und des PIRATEN Kreisverbandes Celle und fgt ihnen damit Schaden zu, so knnen folgende Ordnungsmanahmen verhngt werden:
Verwarnung,
Verweis,
Enthebung von einem Parteiamt,
Aberkennung der Fhigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Ein PIRAT kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorstzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundstze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstt und ihr damit schweren Schaden zufgt.
(3) Bis auf die Ordnungsmanahme Ausschluss werden die in Absatz 1 genannten Ordnungsmanahmen vom Kreisvorstand des PIRATEN Kreisverbandes Celle angeordnet. Entsprechend der Bundessatzung kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim Bundesvorstand gestellt werden. In dringenden und schwerwiegenden Fllen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausbung seiner Rechte bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte ausschlieen.
(4) Der Kreisvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmanahme in Textform unter Angabe von Grnden mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhrung gewhren.

(5) Der betroffene PIRAT hat die Mglichkeit die Rechtmigkeit der Ordnungsmanahme vom Landesschiedsgericht berprfen zu lassen, soweit die Manahme durch einen untergeordneten Verband oder durch den Kreisverband angeordnet wurde.
(6) Ein rechtskrftig ausgeschlossener PIRAT kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied des PIRATEN Kreisverbandes Celle werden.

 7  Gliederung in Ortsverbnde
(1) Der PIRATEN Kreisverband Celle kann sich in Ortsverbnde mit jeweils mindestens drei Mitgliedern untergliedern. In diesem Fall finden die folgende Abstze sowie 8 und 9 Anwendung.
(2) Ortsverbnde besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
(3) Die Satzungsentwrfe und Satzungsnderungen der Ortsverbnde sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gltigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes. Die Satzung ist beim Kreisvorstand zu hinterlegen.
(4) Ortsverbnde werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansssigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbnden der Wohnsitze whlen. Zur Grndung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fnf und der Beschluss der Mehrheit auf der Grndungsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Weiteres regelt die Landessatzung.

 8  Rechte und Pflichten der Ortsverbnde
(1) Die Ortsverbnde sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit des PIRATEN Kreisverbandes Celle zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundstze, die Ordnung oder das Ansehen des PIRATEN Kreisverbandes Celle richtet.
(2) Verletzen dem PIRATEN Kreisverband Celle nachgeordnete Ortsverbnde oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand des PIRATEN Kreisverbandes Celle berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbnde zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.


 9  Ordnungsmanahmen gegen Ortsverbnde
(1) Folgende Ordnungsmanahmen gegen Ortsverbnde sind mglich:
einmalige Verwarnung,
Geldbue,
Auflsung,
Ausschluss,
Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbnde.
(2) Ordnungsmanahmen gegen Ortsverbnde knnen vom Kreisvorstand und anderen Ortsverbnden beantragt werden; bei Gefahr in Verzug kann der Kreisvorstand Ordnungsmanahmen vorlufig anordnen. In diesem Falle hat er unverzglich einen Kreisparteitag einzuberufen; in Zeiten, in denen wegen Ferien oder Feierlichkeiten damit zu rechnen ist, dass schon deshalb nicht alle Mitglieder an dem Parteitag teilnehmen knnen, gilt es noch als unverzglich, wenn die Einberufung alsbald nach Ende dieser Zeit erfolgt.
(3) Ordnungsmanahmen sind nur zulssig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundstze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlsse von Parteitagen verstt.
(4) Ein schwerwiegender Versto liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr fr die Belange des PIRATEN Kreisverbandes Celle einsetzt, Beschlsse oder Anordnungen der fr ihn zustndigen Parteigremien nicht befolgt, Verste entsprechend 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
(5) Der Kreisvorstand bedarf fr eine Ordnungsmanahme der Besttigung des fr ihn zustndigen Kreisparteitags. Eine Manahme tritt auer Kraft, wenn sie nicht durch den nchsten Kreisparteitag besttigt wird. Der Kreisparteitag ist auch berechtigt, eine andere als vom Kreisvorstand verhngte Ordnungsmanahme anzuordnen.
(6) Den Rechtsschutz bei Ordnungsmanahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 10  Auflsung und Verschmelzung
Die Auflsung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages. Eine Verschmelzung mit anderen Kreisverbnden ist nur zulssig, wenn es zu einer kommunalen Neuordnung kommt. Ortsverbnde knnen nur dann in andere Kreisverbnde wechseln, wenn ihr Gebiet durch eine kommunale Neuordnung in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes wechselt. Das gleiche gilt sinngem fr den Fall, dass ein Ortsverband in dem PIRATEN Kreisverband Celle Mitglied werden will. Die Bestimmungen der Satzungen der bergeordneten Verbnde bleiben unberhrt.


Abschnitt B: Politische Struktur

 1  Organe des Kreisverbands
Organe sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Grndungsversammlung.

 2  Parteimter
Die nicht beruflich ausgebten Funktionen und Ttigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenmter. Aufwandsentschdigungen knnen auf schriftlichen Antrag gewhrt werden.

 3  Grndungsversammlung
(1) Die Grndungsversammlung tagt nur einmal am 28.03.2012.
(2) Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Grndungsversammlung in Kraft.
(3) Die Grndungsversammlung gibt sich eine Geschftsordnung, die fr die Grndungsversammlung und fr alle weiteren Mitgliederversammlungen gilt.
(4) Auf der Grndungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gem dieser Satzung und der beschlossenen Geschftsordnung gewhlt.

 4  Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschliet die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des PIRATEN Kreisverbandes Celle, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens zweimal jhrlich. Hierbei zhlen sowohl regulre als auch auerordentliche Parteitage.
(3) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 20% der stimmberechtigten PIRATEN im Kreisverband Celle die Einberufung beantragen.
(4) Die Einladung hat zwei Wochen fr regulre bzw. eine Woche fr auerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail gengt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorlufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Verffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(5) Dem Kreisparteitag sind folgende Entscheidungen ausschlielich vorbehalten. Das Recht des Vorstandes, nach Magabe dieser Satzung einstweilige Anordnungen zu treffen, bleibt unberhrt:
1. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
2. Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder,
3. Wahl des Kassenprfers und seines Vertreters,
4. Wahl des Parteischiedsgerichts,
5. nderung der Satzung,
6. Aufstellung und nderung des Wahlprogramms auf Kreisebene,
7. Maregelungsmanahmen gegenber Untergliederungen, wenn diese ihre Pflichten erheblich verletzen und diese Pflichtverletzung auch nach Mahnung des Kreisvorstandes nicht einstellen.

 5  nderungen der Satzung und des Parteiprogramms
(1) nderungen der Kreissatzung knnen nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. nderungsantrge mssen so rechtzeitig gestellt werden, dass auf sie in der Einladung zum Parteitag hingewiesen werden kann. Wird ein Antrag zu spt gestellt, gilt er als Antrag fr den darauf folgenden Parteitag, es sei denn, der/die Antragsteller verzichten gegenber dem Vorstand auf den Antrag. Soweit auf dem Parteitag ein Antrag gestellt wird, den Antrag in modifizierter Form zu verabschieden, mssen die Antragsteller zustimmen. Stimmen sie nicht zu, ist auf Verlangen der Antragsteller ber den Antrag so abzustimmen, wie er gestellt wurde. Stimmen sie zu, ist ber ihn in der genderten Form abzustimmen.
(2) Das Wahlprogramm des PIRATEN Kreisverbandes Celle wird vom Kreisparteitag aufgestellt. Dies darf nicht im Widerspruch zu den Programmen bergeordneter Verbnde stehen. Das gleiche gilt sinngem fr die Programme untergeordneter Verbnde.

 6  Bewerberaufstellung fr die Wahlen zu Volksvertretungen
Regeln die Satzung der Piratenpartei Deutschland und die jeweiligen Wahlgesetze.

 7  Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand vertritt den PIRATEN Kreisverband Celle nach innen und auen. Er fhrt deren Geschfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Hierzu knnen 2 oder 4 Beisitzer kommen.
1. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Kreisverbandes fr besondere Aufgaben heranziehen. In Fllen, die eine persnliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder
 auergerichtlichen Vertretung, die Geschftsfhrung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder hnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmchtigenden PIRATEN bertragen.
2. Das Recht, einen Anwalt oder andere gesetzlich vorgesehenen Vertreter mit der Vertretung zu beauftragen, bleibt unberhrt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes betrgt ein Jahr. Ein Kreisparteitag, auf dem ein neuer Vorstand gewhlt wird, ist frhestens 11 Monate nach Beginn der Amtszeit, sptestens 1 Woche vor Ende der Amtszeit durchzufhren. Sollte ein Kreisparteitag aus nachvollziehbaren Grnden erst zu einem spteren Zeitpunkt durchfhrbar sein, so fhrt der scheidende Kreisvorstand bis zu diesem Zeitpunkt die Amtsgeschfte kommissarisch weiter.
(4) Der Kreisvorstand ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder voll handlungs- und beschlussfhig. Soweit er nicht beschlussfhig ist, ist er fr den gleichen Wochentag zur gleichen Uhrzeit in der nchsten Woche unter gleicher Tagesordnung einzuberufen, soweit sich die Vorstandsmitglieder nicht einstimmig auf einen anderen Termin einigen; bei unaufschiebbaren Geschften kann die Ladungsfrist auf in der Regel zwei Tage abgekrzt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, notfalls die Einberufung von sich aus vorzunehmen, insbesondere allen anderen Mitgliedern des Vorstandes mitzuteilen, dass er nicht beschlussfhig war und daher gem der Satzung fr den genannten Termin auf Grundlage der Satzung neu einzuberufen ist. Sollte er auch bei dem zweiten Termin nicht beschlussfhig sein, drfen die anwesenden Vorstandsmitglieder nur unaufschiebbare Sachen regeln und haben unverzglich einen Kreisparteitag einzuberufen.
(5) Der Kreisvorstand hat Rechenschaft ber seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden, stimmberechtigten PIRATEN auf dem damit befassten Kreisparteitag untersttzt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Kreisparteitag. Wenn eine Revision aus tatschlichen Grnden unmglich oder untunlich ist, kann der Kreisparteitag alternativ mit 2/3 Mehrheit eine Rge gegen den Vorstand aussprechen.
(6) Tritt ein Vorstandsmitglied zurck bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn mglich auf ein anderes Vorstandsmitglied ber. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfhig, wenn mehr als die Hlfte der Vorstandsmitglieder zurckgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen knnen oder wenn der Kreisvorstand sich selbst fr handlungsunfhig erklrt. In einem solchen Fall ist schnellstmglich ein Kreisparteitag einzuberufen.
(7) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurck oder kann er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so fhrt der Landesvorstand kommissarisch die Geschfte bis ein von ihm einberufener auerordentlicher Parteitag schnellstmglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewhlt hat. Absatz 2 bleibt unberhrt.
(8) Die Fhrung der Kreisgeschftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
Abschnitt C: Transparenz

 1  Transparenz von Sitzungen
(1) Alle Sitzungen der Gremien und Organe des Kreisverbandes sind grundstzlich parteiffentlich.
(2) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekndigt. Protokolle und Ergebnisse werden zeitnah verffentlicht, so weit zulssig.
(3) Ein Ausschluss von Mitgliedern des Kreisverbandes von Sitzungen muss mit einfacher Mehrheit durch die stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums beschlossen werden.
(4) Ein Ausschluss von Mitgliedern des Kreisverbandes von Sitzungen muss schriftlich begrndet werden, wenn das Mitglied dies verlangt. Soweit die Parteiffentlichkeit insgesamt ausgeschlossen wird, sind die Grnde im Protokoll zu vermerken. Soweit dadurch die geheimhaltungsbedrftigen Tatsachen nicht bekannt gegeben werden mssen, ist der Sitzungsleiter verpflichtet, ber die Grnde zu informieren.
(5) Zu allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gste zugelassen. Gste im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, die nicht dem Kreisverband als Mitglied angehren. Jedes Mitglied bzw. jede von einem Vorgang betroffene Person darf zum Schutze des Persnlichkeitsrechtes einen Ausschluss von einzelnen oder allen Gsten fordern. Ein Beschluss zum Ausschluss von einzelnen oder allen Gsten kann durch einfache Mehrheit getroffen werden. Allein wenn es um Verschlusssachen geht, sind Gste prinzipiell ausgeschlossen.
(6) Gste haben kein Stimmrecht. Gsten kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
(7) Der Vorstand kann die Parteiffentlichkeit und die Gste fr solche Tagesordnungspunkte ausschlieen, in denen er ber ein Mitglied verhandelt, insbesondere wenn die Wahrung der Persnlichkeitsrechte des Mitgliedes oder Ordnungsmanahmen oder ein anderweitiges rechtliches Vorgehen gegenber einem Mitglied Gegenstand der Sitzung sind und zu befrchten ist, dass der Partei durch die Parteiffentlichkeit der Sitzung ein Schaden entsteht.


 2  Transparenz und Verschlusssachen
(1) Interna knnen als Verschlusssache deklariert werden. Zwischen den Kreisparteitagen kann der Vorstand Interna vorlufig zu Verschlusssachen erklren.
(2) Verschlusssachen knnen Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutz bedrfen, oder solche Vorgnge, die zur Abwendung von erheblichen Nachteilen fr die Partei vorlufig geheim bleiben mssen, insbesondere die vorlufigen Ergebnisse von Vertragsverhandlungen.
(3) ber Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Verschlusssachen knnen per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder hheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
(5) Verschlusssachen mssen innerhalb von 3 Monaten durch einen Kreisparteitag als Verschlusssache besttigt werden, wenn sie durch den Vorstand zur Verschlusssache erklrt worden sind. Wenn der Parteitag im Falle hherer Gewalt nicht fristgerecht stattfinden kann, verlngert sich die Frist um vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses hherer Gewalt. Soweit eine Sache durch einen Parteitag zur Verschlusssache erklrt wurde, muss die Verlngerung auf dem nchsten Parteitag besttigt werden. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Beschlussfassung im Tagesordnungsvorschlag fr den Parteitag als Punkt aufzunehmen.
(6) Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht verffentlicht werden knnen, bedrfen keines Status als Verschlusssache oder einer berprfung.
(7) Grundstzlich hat jeder PIRAT, der im PIRATEN Kreisverband Celle Mitglied ist, das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Kreisverbandes. Ausnahmen sind nur zulssig, wenn Grnde vorliegen, die eine Geheimhaltung gegenber dem Einsichtnahme begehrenden Mitgliedes gegenber notwendig sind, insbesondere die Handakten des Parteivorstandes im Zusammenhang mit Parteiordnungsverfahren und Vertragsverhandlungen mit dem Mitglied. Anderen Mitgliedern kann die Einsichtnahme verwehrt werden, wenn zu befrchten ist, dass durch diese Einsichtnahme das laufende Verfahren, die laufenden Vertragsverhandlungen oder hnliche Vorgnge erheblich gefhrdet sind. Die Einsichtnahme ist aber in diesen Fllen sofort zu gewhren, wenn die Grnde fr die Geheimhaltung nicht mehr vorliegen, insbesondere der Abschluss der Ordnungsmanahme, der Vertragsverhandlungen.
(8) ber Vorgnge, die einem Mitglied in nur parteiffentlicher Sitzung oder durch die Einsicht in Akten und Aufzeichnungen bekannt geworden sind, hat es auerhalb der Partei Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach seinem Ausscheiden aus der Partei. Soweit es diese Verpflichtung bricht, kann der Kreisverband von ihm Schadensersatz verlangen und/oder gerichtlich seine weitergehenden Rechte geltend machen.

Abschnitt D: Ordnungen

 1  Geschftsordnung des Vorstandes
Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschftsordnung und verffentlicht diese.

 2  Finanzordnung
(1) Das Geschftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(3) Nach der Wahl des Vorstandes werden ein Kassenprfer und ein Stellvertreter gewhlt. Diese amtieren bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Sie prfen die Kasse und das Finanzgebahren des Vorstandes, Berichten dem Kreisparteitag und geben eine Empfehlung ab, ob der Vorstand entlastet werden kann.

 3  Schiedsgerichtsordnung
(1) Die Satzung der Piratenpartei Deutschland regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(2) Auf einem Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.
(3) Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

 4  Wahlordnung
(1) Diese Wahlordnung gilt fr alle Versammlungen des PIRATEN Kreisverbandes Celle. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch fr Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
(2) Wahlen knnen nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekndigt worden sind.
(3) Die fr einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel mssen einheitlich sein.
(4) Ungltig sind Stimmzettel, die den Willen des whlenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den brigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
(6) Kandidaten fr ein Amt im Vorstand oder anderer Position fr die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gltigen abgegebenen Stimmen gewhlt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden hchsten erreichten Prozentstzen durchgefhrt.

(7) Fr die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begrnden.
(8) Fr Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie fr Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberhrt.
(9) Wahlen knnen beim zustndigen Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gltigen Gesetzes als mglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulssig.
(10) Es knnen grundstzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete PIRATEN gewhlt werden.



Abschnitt E: Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Grndungsversammlung vom 28.03.2012 angenommen und trat sofort nach ihrer Verabschiedung in Kraft.



