Ziel E.U. Volksbegehren
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Seit 1 Dezember 2009 gilt für die Länder Europas eine neue Verfassung. Diese darf sich zwar nicht Verfassung nennen, da sonst einige teile Europas abstimmen müssten,aber sie ist in ihrer Wirkung einer Verfassung gleich.
Der Vertrag von Lissabon wurde unter dem Deckmantel mehr Demokratie und Handlungsfähigkeit an die Bevölkerung verkauft. Jedoch weist diese "Verfassung" für Europa erhebliche demokratische Defizite auf. Man bedenke das 80% aller neuen Gesetze in Deutschland, lediglich die Umsetzung von Europäischen Richtlinien und Verordnungen sind. Somit hat dieses Staatsgebilde einen großen Einfluss auf unser aller Leben und bestimmt somit auch euren Alltag.
Wer kennt schon den 1. Artikel des EUV ?Was ist EMRK?Sind die Richter des EuGH unabhängig ? Die Medien hatten kein Interesse das Volk zu informieren. Analysen und Hintergrundberichte zu jedem Fußballskandal wurden rauf und runter gesendet, aber das Vertragswerk , welches ab dem 1 Dezember gilt, darüber viel kaum ein Wort.Keine Diskussion kam in der Öffentlichkeit auf. Doch dies stellt die größte Veränderung seit inkrafttreten des Grundgesetzes da! Wieso erhielten die Bürger keine konsolodierte Verfassung des Vertrages?
Deswegen ist es noch schwerer die berechtige Kritik am Vertragswerk bekannt zu machen.Langfristig müssen die Demokratiedefizite und die mangelnde Gewaltenteilung beseitigt werden.Denn dieser Vertrag ist ein Rückschritt für die Rechtsstaatlichkeit.
So sollte ein EU-Volksbegehren die Korrektur und Verbesserung der Verträge fordern um mehr Mitbestimmung durch die Völker zu erlangen und ein gerechtes Europa zu schaffen. Zwar ist die Kommission nicht verpflichtet auch zu Handeln, aber es würde zumindest Aufmerksamkeit in Europa erregen!
"Die Verfassung" Regelungen zur Arbeitsweise der Union
Die Verfassung der Europäischen Union ergibt sich aus mehreren Gesetzeswerken. Das Wichtigste ist hierbei der VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (EUV) . Dieser bildet sozusagen das "Grundgerüst" der Union. Doch ist dieses "Grundgerüst" nicht vergleichbar mit einer vollständigen Verfassung, da ein zweiter Vertrag, der Vertrag über die Arbeitsweise der Union(AEUV) genauere Bestimmungen,Aufgaben und weisungen der einzelnen Organe festlegt. Der Vertrag von Lissabon ist hierbei nur ein Papier welches die Änderung der bestehenden Verträge EUV,AEUV und Euroatom festlegt. Zudem wird die Menschenrechtscharta der Union (ähnlich der UN.Menschenrechtscharta) und seiner Auslegung EMRK (Europäische Menschenrechts Konvention) bindet für die Mitgliedsstaaten der Union. Zudem ergeben sich einige Wichtige Regelungen aus Zusatzprotokollen , wie zum Beispiel der ERKLÄRUNGEN ZUR SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat . EUV und AEUV inklusive der Menschrechtscharta und der EMRK bilden das Primärrecht . Verstößt Sekundärrecht gegen das Primärrecht, muss der Europäische Gerichtshof Diese für nichtig erklären. Das Sekundärrecht beeinhaltet Verordnungen,Richtlinien,Beschlüsse und Empfehlungen. Dabei hat der Europäische Gerichtshof keine Weisungsbefugnis im Bereich Außen und Sicherheitspolitik.(Folge. Kriegerische Handlungen usw. fallen nicht unter die Rechtssprechung)
Alles im Allen ist die Regelung des Staatswesens der Union recht unübersichtlich für Nichtjuristen. Zudem muss man die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes genaustens kennen. Der Vertrag von Lissabon ist seit dem 1. Dezember 2009 inkraft.
Datei:Politisches System der EU.svg
Missstände
1. Der Vertrag von Lissabon wirkt wie eine Verfassung für Europa. Trotzdem wird darüber nicht vom Volk abgestimmt, wie es für eine Verfassung nötig wäre. Übrigens: Eine lesbare („konsolidierte") Form des Vertrags stand in ganz Europa nicht zur Verfügung, als der Bundestag und der Bundesrat darüber abstimmten.1)
2. Der Vertrag sieht keine Gewaltenteilung vor, obwohl sie das Fundament jeder Demokratie ist. Denn die EU-Kommission hat das alleinige Recht, Gesetze und Verordnungen zu formulieren. Sie ist außerdem das Ausführende Organ („Regierung") und die erste Instanz in einigen Bereichen der Rechtsprechung. Sie wird nicht gewählt, sondern zwischen den Regierungen und den Wirtschaftsverbänden ausgehandelt. Anschließend muss sie vom EU-Parlament bestätigt werden. Dieses hat jedoch kein Recht, selbst Kommissare vorzuschlagen. Da die Kommission nur Verwaltungsfachleute beschäftigt, ist sie in allen Fachbereichen auf die Zuarbeit von Lobbygruppen angewiesen.
3. Das EU-Parlament kann bei der Außen- und Verteidigungspolitik, der Atompolitik und bei grundsätzlichen Fragen der Wirtschaft nicht mitbestimmen. In keinem Bereich darf es Entwürfe für Richtlinien und Verordnungen einbringen. Es darf lediglich zusammen mit dem (Minister-) Rat über die Entwürfe abstimmen.
4. EU - Richtlinien und Verordnungen stehen über dem deutschen Grundgesetz.
5. Heute sind etwa 80% aller neuen deutschen Gesetze lediglich die Umsetzung von EU-Vorgaben in nationales Recht. Diese Vorgaben erstrecken sich praktisch auf alle Bereiche des täglichen Lebens.
6. Zur „Konfliktverhütung" und „Krisenbewältigung" erlaubt der Vertrag von Lissabon sogar Angriffskriege. Auch zur „Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen", z.B. zur Sicherung von Ölquellen, kann eine militärische „Mission" durchgeführt werden. Der EU-Ministerrat entscheidet hinter verschlossenen Türen über Kriegseinsätze und militärische Aufrüstung. Kein Parlament, weder das der EU, noch der Bundestag, können diese Entscheidungen ändern.
7. Bei solchen Einsätzen soll die militärische und politische Leitung (auch für die Bundeswehr!) künftig ein Komitee der EU übernehmen, das nicht demokratisch gewählt ist. Das EU-Parlament muss über Kampfeinsätze nur sporadisch unterrichtet werden, der Bundestag überhaupt nicht.
8. Die Außen- und Sicherheitspolitik kann von keinem Gericht überprüft werden.
9. Der „Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik" ist für beide Bereiche zuständig. Damit werden Militärinterventionen in aller Welt zum Mittel der Außenpolitik.
10. Tötungen zur „rechtmäßigen" Niederschlagung eines Aufruhrs sind erlaubt. Damit werden Aktionen wie das brutale Eingreifen der chinesischen Regierung am Platz des Himmlischen Friedens und in Tibet auch in Europa möglich. Nach dem Vertrag von Lissabon hätten die friedliche Demonstrationen von 1989 in einem Blutbad geendet. Im Krieg und bei unmittelbarer Kriegsgefahr ist die Todesstrafe prinzipiell wieder möglich.
11. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherheit können nur durchgeführt werden, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft nicht beeinträchtigen.
12. Bei den Wahlen zum EU-Parlament zählt eine Stimme in Luxemburg 11 Mal so viel wie eine Stimme in Deutschland.
13. Die Richter des Europäischen Gerichtshof sind wiederwählbar!Nach 6 Jahren müssen diese in ihrem Amt bestätigt werden , danach alle 3 Jahre. Sind diese Richter noch unabhängig ? (Vgl. Deutschland , die Richter des Verfassungsgerichtes können nur einmalig für 12 Jahre ernannt werden)
14.Die Gesetzgebung entfernt sich immer mehr vom Bürger! Schnell werden Mehrheitsprobleme zu Minderheitsproblemen Zur Folge hat dies eine Informationsflut von Problemen von denen nur die Größten den Weg nach Brüssel und Straßburg finden. Zudem muss zwangsläufig die Masse an Gesetzen zunehmen und dies kann der öffentliche Fokus kaum fassen. Selbst auf Bundeseebene können nur sehr wenige Dinge in den öffentlichen Medien besprochen werden . Jede Region, Jedes Land sogar Jede Stadt hat unterschiedliche Probleme. Doch um diese feiner regulieren zu können muss die Gesetzgebung näher auf diese herranrücken und sich nicht von dieser Entfernen. Denn die Stimmmächtig jedes einzelnen sinkt mit der Zahl seiner Mitstimmenden.
15.Der Vertag von Lissabon beeinhaltet ,dass die E.U ihre Kompetenzen ungehindert erweitern darf und kann.(Artikel 352 AEUV)
16.Der Europäische Rat der Staats und Regierungschefs tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit .
Quelle (1-12 Quelle ödp)
Wichtig siehe Fundstellen ! Und macht euch ein Bild. Es sind keine haltlosen Festellungen
1) Fundstellen:
EUV = „Vertrag über die Europäische Union" in der Fassung des Vertrags von Lissabon
AEUV = „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon
EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention
Zu 1: Jens-Peter Bonde, Vorsitzender der ED-Fraktion im EU-Parlament (Übersetzung zitiert nach G. Wisnewski: 2009 Das kritische Jahrbuch, Knaur Taschenbuch, 2009, S. 94): „Im Rat haben sie beschlossen, dass es keiner einzigen Institution in der EU erlaubt ist, eine konsolidierte Fassung zu drucken, die man überhaupt lesen kann, bevor der Vertrag von allen 27 Mitglieds-Staaten verabschiedet wurde."
Zu 2.: Art. 13 - 19 EUV und Art. 223 - 250 AEUV
Zu 3.: Art. 22, 24 Abs. 1 und Art. 26 - 45 EUV, Euratomvertrag, Art. 26 Abs. 3 AEUV, Art. 17 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 EUV
Zu 4.: Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge: Nr.17 „Erklärung zum Vorrang"
Zu 6.: Art. 42 Abs.1, Art. 43 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 EUV. Die „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist in dem Dokument „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt. Europäische Sicherheitsstrategie, Brüssel, 12- Dezember 2003" beschrieben. Siehe hierzu auch das European Defence Paper des Pariser Instituts für Strategische Studien. Hierbei handelt es sich zwar nicht um ein verpflichtendes Dokument. Dort wird aber explizit ein Krieg für die Eroberung von Ölquellen geplant. Der Einsatz von Nuklearwaffen wird explizit erwähnt. Vgl. auch oben die Fundstellen zu Nr. 3.
Zu 7.: Hier wird zwischen „Leitung" und „Verantwortung" unterschieden. Letztere liegt bei (Minister-) Rat und beim Hohen Vertreter. Siehe Art. 38 Abs. 2 und Art. 36 EUV
Zu 8.: Art 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV
Zu 9.: Art. 22 Abs. 2 EUV. Siehe auch Art. 24 ff EUV.
Zu 10.: Art. 2 Abs. 2c EMRK, der hier nach Art. 6 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 52 Abs. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union" anzuwenden ist, da der Oberbefehl für derartige Einsätze bei der EU liegt (siehe oben Nr. 7) und diese der UN-Menschenrechtskonvention nicht beigetreten ist. Zur Todesstrafe siehe Protokoll Nr.6 zur EMRK. Das Protokoll Nr. 13, das die Todesstrafe gänzlich abschafft, gilt für die EU nicht; vgl. hierzu Erläuterung 3b zu Art. 2 der „Erklärung 12 betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte" (Erklärung zum Verfassungsvertrag), die den Standpunkt des Konvents wiedergibt.
Zu 11.: Art. 151 Abs 2 AEUV
Zu 12.: Bisher Art. 190 Abs. 2 des EG-Vertrags: Luxemburg: 457 000 Einwohner, 6 Abgeordnete: Deutschland: 82 469 000 Einwohner, 99 Abgeordnete. Jetzt nach Art 14 durch das EU-Parlament und den Europäischen Rat verändert. Siehe auch Protokoll Nr. 36 „Über die Übergangsbestimmungen" zum Vertrag von Lissabon.
Zu 13.: Artikel 19 (2) EUV
zu 15.: Artikel 352 AEUV
Grundlegende Forderungen
gleiches Wahlrecht , denn alle Menschen sollten gleich sein . Die Volksvertretung muss die tatsächlichen Bürgermehrheiten und Minderheiten wiederspiegeln. Nach dem Vertrag von Lissabon hat ein Luxemburger das 13 fache Stimmgewicht im Vergleich zu einem Deutschen.[Artikel 14 EUV und Protokoll Nr.36 „Über die Übergangsbestimmungen zum Vertrag von Lissabon]
Ein Europäisches Parlament , welches über ALLE Themen der Union entscheiden darf.
Die Kommission sollte demokratisch gewählt werden. Durch das Volk oder vom Parlament und genauso dem Parlament verpflichtet sein wie die Regierung in der BRD oder anderen Repräsentativen Demokratien.
Nur die Völker Europas sollten die Macht haben Kompetenzen an die Union zu übertragen , bzw diese wieder zurück zu fordern.
Schaffung der Gewaltenteilung.
Richter dürfen nicht mehr Wiedergewählt werden ! so geraten diese in Abhänigkeit (Momentan Wiederwählbar Nach erster Amtszeit (6 Jahre) danach alle 3 Jahre )
Die Komission konzentriert im Moment Teile der Judikative,Exekutive und Legislative.
Ein echtes Parlament , welches nicht nur ein Veto Organ ist , sondern einzig und alleine Gesetz gebend ist !
Das EU-Volksbegeheren muss bindend sein und darf nicht die Möglichkeit beinhalten von der Kommission abgewiesen zu werden !
Informations Flyer
Aktion EU-Volksbegehren Mehr Demokratie
Video zum Thema EU-Volksbegehren
Vertragswerke/Protokolle/Literatur
[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ]
VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
DER VERTRAG VON LISSABON UND DAS GRUNDGESETZ --> KLAGE
Urteil BVG zum "Vertrag von Lissabon"
[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0335:0359:DE:PDF RKLÄRUNGEN ZUR SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat]
[http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/F45A65CD-38BE-4FF7-8284-EE6C2BE36FB7/0/GermanAllemand.pdf EMRK "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4, 6, 7, 12 und 13"]