Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate im Landkreis Miltenberg

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Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate

Stadt/Gemeinde Auflagen/Verordnungen
1 Altenbuch
2 Amorbach
3 Bürgstadt
4 Collenberg
5 Dorfprozelten
6 Eichenbühl
7 Elsenfeld
8 Erlenbach am Main
9 Eschau
10 Faulbach
11 Großheubach
12 Großwallstadt
13 Hausen
14 Kirchzell

"Wahlwerbung in Form von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ... zwei Monate vor einer Wahl gebührenfrei. Achten Sie bitte darauf, dass weder Fußgänger noch alle anderen Verkehrsteilnehmer durch die Plakate behindert oder beeinträchtigt werden."
MARKT KIRCHZELL gez. Egon Buechler (per eMail an uw)

15 Kleinheubach
16 Kleinwallstadt
17 Klingenberg am Main
18 Laudenbach
19 Leidersbach
20 Miltenberg
21 Mömlingen
22 Mönchberg
23 Neunkirchen
24 Niedernberg
25 Obernburg am Main
  • Auflagen:
  1. Die Plakat- und Werbetafeln sind so aufzustellen, dass der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
  2. In der Römerstraße zwischen Oberem Tor und Unterem Tor dürfen keine Plakat- und Werbetafeln angebracht werden.
  3. Werden Plakat- und Werbetafeln an Privatzäunen angebracht, so ist eine Genehmigung des Eigentümers einzuholen.
  4. Die Plakat- und Werbetafeln dürfen nicht zu Sichtbehinderungen an Straßeneinmündungen oder anderen gefährlichen Stellen führen.
  5. An Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen ist das Anbringen von Werbetafeln verboten.
  6. Die Plakat- und Werbetafeln sind so anzubringen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. (kipp- u. sturmsichere Befestigung).
  7. Die Erlaubnis gilt nur für das Aufstellen von Plakat- und Werbetafeln an Gemeindestraßen. Werden Plakat- und Werbetafeln an Bundes-, Staats oder Kreisstraßen aufgestellt, so ist eine Genehmigung durch das Strassenbauamt bzw. dem Landratsamt erforderlich.
  8. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
  9. An Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen Sichtdreiecke freigehalten werden.
  10. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
  11. Nach Ablauf dieser Erlaubnis sind die Plakat- und Werbetafeln unverzüglich zu entfernen.
26 Röllbach
27 Rüdenau
28 Schneeberg
29 Stadtprozelten
30 Sulzbach a.Main
31 Weilbach
32 Wörth am Main