Vertrauensfrage/Selbstauflösungsrecht des Parlamentes
Moin, Moin :)
An dieser Stelle möchte ich vorschlagen, ein Thema zu diskutieren, das vor allem für die Piraten als kleinere Partei und als Hüterin der Verfassung relevant ist. In der Geschichte der Bundesrepublik wurde die Vertrauensfrage von unterschiedlichen Bundeskanzlern insgesamt fünf mal gestellt. Hierbei wurden sie in den meisten Fällen mit Sachfragen verbunden und dafür genutzt, die eigene Koalition zu disziplinieren. Zweimal wurde die Vertrauensfrage mit dem Ziel des Misstrauens gestellt.
An dem historischen Gebrauch der Vertrauensfrage fallen zwei Aspekte ganz besonders auf:
1) Die Vertrauensfrage wurde nie gestellt und unbeabsichtigt verloren 2) Ihr Gebrauch hat zweimal zu einer de facto Selbstauflösung des Parlaments geführt
als praktische Konsequenzen sollten wir für uns folgende Fragen beantworten:
Soll es weiterhin zulässig sein, die Vertrauensfrage mit einer Sachfrage zu verbinden ? Soll das Parlament ein explizites Selbstauflösungsrecht eingeräumt bekommen ? Müssen die Voraussetzungen unter der die Beantwortung der Vertrauensfrage zu einer Auflösung des Parlaments durch den Bundespräsidenten führt geändert werden ?
Verbindung mit einer Sachfrage
Gegen die Verbindung mit einer Sachfrage spricht, dass der Druck auf den einzelnen Abgeordneten seine Entscheidung nicht mehr frei macht. Persönliche, berufliche Folgen spielen dann eine Rolle. Auf der anderen Seite kann man keinen Kanzler zwingen, weiterzumachen, wenn seine politische Kern Agenda nicht durchgesetzt werden kann.
Selbstauflösungsrecht des Parlaments
Ein explizites Selbstauflösungsrecht würde die Parteien noch stärker auf Umfragen, auf kurzfristige Hochs- und Tiefs schauen lassen. Außerdem würde die durchschnittliche Dauer einer Legislaturperiode verkürzt. Dies würde eventuell den Rückhalt in der Bevölkerung und die Wahlbeteiligung weiter schmälern. Insofern wohl keine gute Idee.
Voraussetzungen der Vertrauensfrage
Wenn man die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den beiden Auflösungen des Parlaments vergleicht, dann fällt auf, dass zwischen den Zeilen zu erkennen ist, dass wohl die Voraussetzungen, insbesondere bei der zweiten Auflösung nicht vorlagen. Bei einer genaueren Analyse der Rede Schröders vor dem Bundestag fällt auch auf, dass er vor allem die Wahl in NRW und die veränderten Verhältnisse im Bundesrat in den Mittelpunkt rückt. Die Vertrauensfrage soll aber über das Vertrauen oder Misstrauen des Bundestages und nicht die Umsetzbarkeit zustimmungspflichtiger Gesetze befinden. Um diese Voraussetzungen in einem geeigneten Verfahren zu überprüfen müsste man entweder auf einen strengen Bundespräsidenten oder auf das Bundesverfassungsgericht vertrauen. Aber um dort überhaupt zu einer ernsthaften Prüfung zu kommen, muss man vielleicht doch den Text der Verfassung strenger fassen oder gesetzlich die Sache konkretisieren.
Mein Ergebnis wäre ein neuer Artikel 68 GG mit dem Wortlaut:
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen, wenn er davon überzeugt ist, dass eine erfolgreiche Regierungsarbeit nicht mehr möglich ist. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 darf nicht mit einer Sachfrage verknüpft werden.
(Savigny, 8.4.2012)