TH:LPT2021.1 SAA2
"Update auf Bundessatzung V2"
Der Parteitag möge beschließen, den folgenden Text:
§ 6c – Landesschiedsgericht
(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015 geregelt.
§ 9 – Satzungs- und Programmänderung
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015.
§ 11 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 25./26.07.2015.
§ 12 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015.
durch den neuen Text
§ 6c – Landesschiedsgericht
(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 29. Mai 2021 geregelt.
§ 9 – Satzungs- und Programmänderung
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der Fassung vom 29. Mai 2021.
§ 11 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 29. Mai 2021.
§ 12 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 29. Mai 2021.
zu ersetzen.