Suche mittels Attribut

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Suche mittels Attribut

Eine Liste aller Seiten, die das Attribut „Bemerkung“ mit dem Wert „- Anbringung an Bäumen nicht gestattet - Bodenfreiheit mind. 2,20 Meter“ haben. Weil nur wenige Ergebnisse gefunden wurden, werden auch ähnliche Werte aufgelistet.

Hier sind 25 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

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Liste der Ergebnisse

 (- Anbringung an Bäumen nicht gestattet - Bodenfreiheit mind. 2,20 Meter)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000044  + (- Anbringung an Bäumen nicht gestattet - Bodenfreiheit mind. 2,20 Meter - Nicht auf dem Marktplatz plakatieren)
  • RP:2011-02-21 - 51. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (-)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000159  + (- Nicht an Bäumen, Lichtsignalanlagen, Ver- Nicht an Bäumen, Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen, am Innenrand von Kurven, Bahnübergängen, Verkehrsinseln, Einmünundgen, Kreuzungen. </br>- "Unmittelbar nach der Wahl sind die Plakate unverzüglich zu entfernen."</br>- Rund um das Rathaus kein Wahlwerbung, inkl. seitliche Zuwege und rückwärtig bis ehem. Kreissparkasse,e und rückwärtig bis ehem. Kreissparkasse,)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000157  + (- Nicht an Verkehrszeichen und Verkehrsein- Nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, [Anmerkung: Auch Straßenbenennungsschilder, Ampeln, Sicherheitsgeländer für Fußgänger und offizielle Hinweisschilder sind Verkehrszeichen], an Bäumen bzw. an der Stabilisierungsbefestigung von Bäumen, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie im Bereich von Querungshilfen</br>- 4. An kunststoffbeschichteten, pulverbeschichteten oder gestrichenen Laternen ist das Anbringen von Werbean-lagen grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das sach- und fachgerechte Aufstellen von Dreieckständern mit Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, Beschädigungen an den Laternen zu vermeiden. An den übrigen Laternen ist jeweils nur eine Werbeanlage erlaubt. Plakate sind ausschließlich mit kunststoffumhülltem Draht oder Nylonbändern anzubringen.</br>- Nicht an den Laternen der Hahnenstr. bis Kreuzung Kölner Str./Stiftsstr. sowie Stiftsstraße im Umfeld der Kirche und des Hauses für Kunst und Geschichte als auch an der Laterne auf der Hauptstr. 299-301 ist das Anbringen von Werbeanlagen grundsätzlich verboten.</br>- Es sind jeweils maximal bis zu 30 Plakattafeln je Veranstaltung zulässig für die Ortsteile Hor-rem/Götzenkirchen/Neu-Bottenbroich, Kerpen/Mödrath/Langenich, Sindorf und Türnich/Balkhausen/Brüggen bzw. bis zu maximal 15 Plakattafeln für die Ortsteile Blatzheim/Bergerhausen/Niederbolheim, Buir und Man-heim.erhausen/Niederbolheim, Buir und Man-heim.)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000121  + (- Nicht plakatieren in Kurven (Innenseiten), an Kreuzungen, an Einmündungen, vor Bahnübergängen, nicht an Glasfaser/Kunststoff Laternen)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000323  + (- Nur an Anschlagstafeln oder Dreiecksstän- Nur an Anschlagstafeln oder Dreiecksständern.</br>- Atteln, Kleineberg und Lichtenau 5 Ständer, ansonsten nur 2.</br>- Driburger Straße, Mühlenstraße, Lange Straße, Husener Straße, Simon-Archenhold-Straße und Schützenstraße wegen Veranstaltung erst ab dem 03.09. genehmigt.eranstaltung erst ab dem 03.09. genehmigt.)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000039  + (- keine Verkehrts- und Sichtbehinderungen - nicht an Kreuzungen, Einmündungen und Bahnübergängen plakatieren - nicht an Verkehrszeichen und Ampeln - keine Bäume beschädigen)
  • RP:2015-08-31 Protokoll Kreisvorstandssitzung KV Altenkirchen-WW#Antrag RLP  + (---)
  • RP:2015-09-08 Protokoll Kreisvorstandssitzung KV Altenkirchen-WW#Antrag RLP  + (---)
  • RP:2015-10-26 Protokoll Kreisvorstandssitzung KV Altenkirchen-WW#Antrag RLP  + (---)
  • RP:2015-09-22 Protokoll Kreisvorstandssitzung KV Altenkirchen-WW#Antrag RLP  + (---)
  • Kreisverband Koblenz2015-02-27 - Protokoll Kreisvorstand Koblenz#Antrag RLP  + (-)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000122  + (. Plakatstellflächen werden durch die Stad. Plakatstellflächen werden durch die Stadt Frechen nicht "separat vergeben".</br>. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. D.h., dass Plakate an folgenden Standorten nicht angebracht werden dürfen:</br>- Verkehrszeichenmasten</br>- Lichtsignalanlagen</br>- Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (sog. Starenkästen)</br>- Sonstige Verkehrseinrichtungen (Straßennamenschilder, Wegweisungsbeschilderung etc.)</br>- Bäume (gilt nur für Plakate, aber nicht für Dreieckständer)</br>. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven</br>. Zur Befestigung sind grundsätzlich Kabelbinder zu verwenden. Andere Befestigungen/Halterungen müssen vor Installation durch die zuständige Genehmigungsbehörde geprüft und genehmigt werden. Beschädigungen sind auszuschließen. </br>. Auf Gehwegen ist eine Restbreite von 1,20 m zu gewähren und die Restbreite zum Straßenkörper muss mit 0,50 m Sicherheitsabstand eingehalten werden.</br>. Plakate an Straßenbeleuchtungsmasten sind in einer Höhe von 2,50 m (Unterkante Plakat) zu in-stallieren.</br>. Des weiteren sind die erforderlichen Sichtdreiecke einzuhalten (nach StVO).</br>. Kosten, die für die Beseitigung von Schäden, die durch die Plakatierung entstehen bzw. für die Entfernung solcher Plakate, die offensichtlich die Verkehrssicherheit gefährden, werden in Rechnung gestellt.</br>. 90 Tage vor der Wahl kann gegen eine Gebühr von 15,00 Euro, je angefangene 25 Wahlplakate, plakatiert werden. 6 Wochen vor der Wahl ist die Plakatierung -Gebührenfrei-. </br></br>Die Standorte der Plakate bestimmen Sie selbst. Die Überlassung eines Standortverzeichnisses würde uns helfen, erfahrungsgemäß eingehende Äußerungen aus der Bevölkerung im Einvernehmen mit Ihnen zu klären.erung im Einvernehmen mit Ihnen zu klären.)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000015  + (1. Zeitraum beachten 2. 40 Plakate dürfen1. Zeitraum beachten </br>2. 40 Plakate dürfen aufgestellt werden</br>3. Plakatierung nur innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen</br>4. Unzulässige Plakatierung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen sowie dem Innenrand von Kurven</br>5. Unzulassige Plakatierung an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen (sowie deren Auf- und Abfahrten); des Weiteren unzulässig an Brückengeländern über Bundes- und Landesstraßen und außerhalb der bebauten Ortslage</br>6. Befestigung der Plakate an Verkehrszeichen, Buswartehallen, Bäumen, Baumpfählen, Brückengeländern und sonstigen Einrichtungen der Straßenbauverwaltung ist untersagt. </br>Die Kosten einer Beseitigung werden in Rechnung gestellt.</br>7. Keine Sichverhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für alle Verkehrsarten beeinträchtigen.</br>8. Verwechselung mit Verkehrszeichen ausschließen </br>9. Befestigung mit Ausschluss einer Gefährdung von Dritten. Schutz gegen Wind und Sturm!</br>10. Einwilligung der jeweiligen Eigentümer von betroffenen Flächen einholen.</br>11. Haftungsansprüche durch Dritte gehen zu unseren Lasten. Freistellung der Gemeinde von Schadensersatzansprüchen</br>12. Die Plakate und die Anbringung sind baurechtlich nicht beurteilt.</br>13. Abbau der Plakate durch die Gemeinde Neuhof bei nicht fristgerechter Entfernung.</br>14. Das gesamte Areal des Gemeindezentrums Neuhof (Gelände und Einfriedung) sind von der Plakatierung ausgenommen!ng) sind von der Plakatierung ausgenommen!)
  • RP:2011-05-01 - 56. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (-)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000174  + (17 A1-Plakate auf öffentlichen Plakatwänden)
  • RP:2022-11-18 - 340 Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (2 Wochen Ausschreibungsfrist)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000180  + (28 Plakatträger (4 pro Ortsgemeinde); [https://wiki.piratenpartei.de/Datei:BTW13_Plakatierung_Lambrecht.pdf Genehmigung])
  • Plakatiergenehmigung Info/00000118  + (3 Monate vorher frei, keine Verkehrsschilder, keine Sichtbehinderung, Laternen sind OK. Weitere Infos folgen wenn die Stadt die Bestätigung schickt.)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000013  + (30 Plakate im Stadtteil Sprendlingen, je 10 Plakate in den anderen Stadtteilen)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000224  + (30 Werbetafeln, jeweils 10 im Ortsteil Brüggen, 10 im Ortsteil Born und 10 im Ortsteil Bracht.)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000458  + (40 Standorte gemäß Wahlkampfvereinbarung erlaubt (Unterzeichnung ist freiwillig). Zusätzlich 33 öffentliche Plakattafeln (A0).)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000532  + (5 Standorte für Großflächenplakate s. https://ticket.piraten-nds.de/issues/10946)
  • Plakatiergenehmigung Info/00000019  + (;Aufstellung von Großplakaten. Als Standor;Aufstellung von Großplakaten.</br>Als Standorte können der „Berliner Platz“, der Grünstreifen zwischen der "Wilhelm-Beckmeier-Straße" und der "Schwalenberger Straße“ sowie die Grünfläche im Rondell an der Schillerstraße in Schieder genutzt werden.</br>In Schwalenberg steht Ihnen als Standort der Großparkplatz "Mengersenstraße" zur Verfügung. Weitere mögliche Standorte sind:</br>in Brakelsiek Ecke Am Zollstock L886 f Lange Straße K 71 (Grünfläche),</br>in Lothe Ecke Langengrundstraße K 72 l lm Busch L 827 (Grünfläche) sowie</br>in Wöbbel an der Hauptstraße L 886 entlang des Sportplatzes.</br>Die Aufstellung weiterer Großplakate an anderen Standorten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Schieder-Schwalenberg.</br></br>Die Parteien werden gebeten, sich über die konkreten Standorte der Großplakate untereinander abzustimmen.</br></br>Die Parteien werden gebeten, sich über die konkreten Standorte der Großplakate untereinander abzustimmen.</br>Die Anbringung von weiteren kleinen Werbetafeln im Stadtgebiet wird unter folgenden Maßgaben gestattet:</br>Die Werbeträger sind nicht verkehrsbehindernd oder sachbeschädigend — wie z.B. durch das Befestigen an Bäumen mit Stiften wie Nägel und dgl. oder durch Drahtbefestigungen an Laternenmasten - anzubringen. An den blauen Laternenmasten im Stadtteil Schieder sowie an den Bäumen / Baum-Einfassungen an der Schwalenberger Straße ist das Anbringen von Werbeträgern nicht zulässig. Im übrigen dürfen von den aufgestellten Werbeanlagen auch keine Gefährdungen ausgehen. Das Bekleben von Buswartehäuschen ist verboten. Zuwiderhandlungen würden als Ordnungswidrigkeit geahndet.en würden als Ordnungswidrigkeit geahndet.)
  • RP:2014-07-06 - 137. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Zum Zeitpunkt der Annahme (eindeutige Mehrheit) des Umlaufbeschlusses hatte Sebastian noch nicht abgestimmt)